FAZIT
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WAS WAR WICHTIG
Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Beschluss vom 13.09.2022 (Newsletter vom 19.09.2022) zwischenzeitlich begründet. Weiterhin klar ist, dass Arbeitszeiten erfasst werden müssen. Damit sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, inklusive Überstunden gemeint. Gleichzeitig muss für die entsprechende Nachweisbarkeit auch eine Aufzeichnung stattfinden.
Das „Wie“ der Arbeitszeiterfassung lässt sich aber auch den Beschlussgründen nicht entnehmen. Allerdings soll es nach Auffassung des BAG auch möglich sein, die Dokumentation an die Arbeitnehmer zu delegieren. Jetzt ist die Bundesregierung am Zug. Diese muss das Urteil rechtssicher und praktikabel, sinnvollerweise per Gesetz, umsetzen.
Das Bundesarbeitsministerium hatte bereits angekündigt, 2023 eine gesetzliche Regelung zu finden.
Bedeutung für die Branche:
Soweit Sie unseren bisherigen Empfehlungen folgen und die Arbeitszeiten schon immer inklusive Überstunden etc. aufzeichnen, ändert sich für Sie aktuell nichts. Die Entscheidung lässt weiterhin für die genauere Form der Aufzeichnung Spielräume für Arbeitgeber. Es ist auch davon auszugehen, dass die zukünftige Gesetzgebung keinen „Stechuhrzwang“ heraufbeschwören wird. Wir halten Sie aber natürlich weiter auf dem Laufenden.
© 2023 DSSV e.V.
Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
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