FAZIT

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WAS WAR WICHTIG

Gesamtpreisangabe notwendig - Energiepauschale unzulässig!

Grundsätzlich sind alle festen Preisbestandteile eines Fitnessstudiovertrages in den monatlichen Studiobeitrag mit einzurechnen. Aktuelle Informationen zu der Thematik finden Sie hier.

Da ein Reiseanbieter gegen vorgenannten Grundsatz verstoßen hat, musste er eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Genauer: der Reiseanbieter hat zwar die Energiepauschale in voller Höhe ausgezeichnet; jedoch hat er die Pauschale bei der Gesamtpreisausweisung nicht mit einberechnet.

Den Begriff der Energiepauschale empfehlen wir, gänzlich zu vermeiden. Zum einen handelt es sich hierbei um eine sogenannte Preisnebenabrede, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann; d. h., in einem Gerichtsverfahren kann das Gericht überprüfen, ob die Höhe der Energiepauschale in Ordnung ist. Zum anderen ist der Begriff der Pauschale selbst zu intransparent. Lassen Sie Ihre Mitglieder immer genau wissen, was sie für ihr Geld bekommen, indem Sie die Leistungen detailliert aufzählen. Beispielsweise schreiben Sie:

„Body Check (alle drei Monate), bestehend aus Körperfettmessung, Trainingsplananpassung, …“

Bedeutung für die Branche:
Achten Sie besonders bei Werbung darauf, keine Irreführung der Verbraucher und Neumitglieder herbeizuführen. Eine solche hat die Wettbewerbszentrale in o. g. Fall bejaht. Rechnen Sie daher insbesondere Beträge, die beispielsweise vierteljährlich wiederkehren, wie bei Betreuungsleistungen, unbedingt in den monatlichen Studiobeitrag mit ein.

Themenüberblick:

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