Kontakt

UPDATES

Updates

Sie sind noch kein DSSV-Mitglied und möchten alle Informationen und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen?

Sie erreichen uns telefonisch unter der 040/7662400 und per E-Mail unter dssv@dssv.de

16.08.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

13.08.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

11.08.2021 | Bund-Länder-Beschluss

Die Aussagen zu dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs finden Sie hier.

09.08.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

13.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

12.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

08.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Saarland haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

06.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

05.07.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 58/2021

Umfrage des DSSV – Status quo und Stimmungsbild der Branche
In einer aktuellen Online-Umfrage erhebt der DSSV gemeinsam mit der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) wichtige Daten der deutschen Fitness-Wirtschaft zum ersten Halbjahr 2021. Die Umfrage richtet sich an alle Betreiber von Fitness- und Gesundheits-Anlagen in Deutschland. Nehmen Sie jetzt teil, jede Stimme zählt!

Die behördlich angeordneten Schließungen haben dazu geführt, dass ein Training in Fitness- und Gesundheits-Anlagen über Monate hinweg nicht oder nur unter sehr strengen Bedingungen möglich war. Die Konsequenz dieser Schließungen war es, dass sich Mitglieder alternativen Trainingsformen zuwenden mussten, um sich auch in dieser Zeit gesund und fit zu halten.

Gerade nach dem langen Lockdown und dem Restart sind aktuelle Marktkennzahlen aus dem ersten Halbjahr 2021 für die Branche wichtiger denn je.

Jetzt an der Umfrage teilnehmen.


Mindestlohn seit dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro erhöht
Wie bereits in früheren Newslettern angekündigt, wurde der Mindestlohn zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Ab dem 1. Januar 2022 erhöht sich der Mindestlohn auf 9,82 Euro brutto und ab Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto.

Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, jedoch spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.


NEU: DSSV-Fachexperte für Versicherungslösungen und Absicherungskonzepte
Zusätzlich zu den Juristen aus der DSSV-Rechtsabteilung, stellt der DSSV Ihnen auch weitere Fachexperten für verschiedenste Themenschwerpunkte zur Seite. Neu im Team der DSSV-Fachexperten ist Mario Böhnlein von pisa experts.

Eine Übersicht aller Ansprechpartner und Fachexperten des DSSV finden Sie im Mitglieder-Login unter Service – Beratungsservice.

 

05.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Senatsverwaltung von Berlin hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

02.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Baden-Württemberg und die Senatsverwaltung von Hamburg haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

01.07.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Bayern und Rheinland-Pfalz haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

30.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 57/2021

Als DSSV-Mitglied bestens informiert bleiben!
Je nach Bundesland dürfen die rund 10.000 Fitness- und Gesundheits-Anlagen in Deutschland bereits seit einigen Wochen, unter Auflagen, wieder öffnen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zur Rückkehr zur „Normalität“. Den kostenfreien Newsletter-Service für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen werden wir nun wieder einstellen und lediglich ein bis zwei Mal pro Monat einen Newsletter mit branchenrelevanten Informationen an alle Anlagen verschicken. Alle weiteren Informationen sowie rechtliche Auskünfte sind fortan wieder wie gewohnt den DSSV-Mitgliedern vorbehalten.

Der DSSV kämpft weiter für eine breite Anerkennung der Branche als Teil des Gesundheitssystems – unterstützen Sie uns, denn nur gemeinsam sind wir stark!

Jedes einzelne Mitglied stärkt und unterstützt den DSSV in seiner Verbandsarbeit, um Ihre Interessen erfolgreich vertreten zu können. Wer noch kein Mitglied ist, aber weiterhin informiert und beraten werden möchte, kann für nur 63 bzw. 25 EUR pro Monat DSSV-Mitglied werden. Als weiteres Informationsportal der Fitness- und Gesundheitsbranche können Sie auch unser offizielles Organ, die fitness MANAGEMENT international, in Print und Online nutzen: www.fitnessmanagement.de

JETZT MITGLIED WERDEN 


Umfrage des DSSV – Status Quo und Stimmungsbild der Branche
In einer aktuellen Online-Umfrage erhebt der DSSV gemeinsam mit der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) wichtige Daten der deutschen Fitness-Wirtschaft zum ersten Halbjahr 2021. Die Umfrage richtet sich an alle Betreiber von Fitness- und Gesundheitsanlagen in Deutschland. Nehmen Sie jetzt teil, jede Stimme zählt!

Die behördlich angeordneten Schließungen haben dazu geführt, dass ein Training in Fitness- und Gesundheitsanlagen über Monate hinweg nicht oder nur unter sehr strengen Bedingungen möglich war. Die Konsequenz dieser Schließungen war es, dass sich Mitglieder alternativen Trainingsformen zuwenden mussten, um sich auch in dieser Zeit gesund und fit zu halten.

Gerade nach dem langen Lockdown und dem Restart sind aktuelle Marktkennzahlen aus dem ersten Halbjahr 2021 für die Branche wichtiger denn je.

Jetzt an der Umfrage teilnehmen.


Bund bewilligt Beihilferahmen „Schadensausgleich“ für die Überbrückungshilfe III
Mit der Bewilligung wird den Betrieben, die aufgrund ihrer Größe einen Anspruch auf Coronahilfen in Höhe von insgesamt mehr als 1,8 Millionen Euro haben, die errechnete bisherige Hilfe nun nicht auf einen 70- bis 90-prozentigen Anteil ihrer Verluste gekürzt – Solange sie einen entsprechenden „Schaden“ nachweisen können. Durch den neu geschaffenen Beihilferahmen „Schadensausgleich“ können sie alternativ zum Verlust auch ihren „Schaden“ ermitteln, um ihre errechnete Überbrückungshilfe III zu rechtfertigen.

Damit haben auch große Unternehmen ihren rechnerischen Anspruch auf Hilfe tatsächlich bekommen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun die FAQS zur Beihilferegelung veröffentlicht, eine Beantragung der Überbrückungshilfe III auf Basis des „Schadensausgleichs“ soll ab 30. Juni möglich sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Stundung der Sozialversicherungsbeiträge letztmalig im Juni
Wie bereits in den letzten Monaten konnten es die Arbeitgeberverbände auch für die Juni-Sozialversicherungsbeiträge erreichen, dass die Stundungserleichterung für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 verlängert wird. HIER finden Sie das dafür erforderliche einheitliche Antragsformular und HIER das entsprechende Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.


Keine Homeoffice-Pflicht mehr ab 1. Juli
Anpassungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung


Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz werden jedoch aufgrund der derzeit relativ entspannten Lage durch rückläufige Neuinfektionen zum 1. Juli 2021 angepasst.

Welche konkreten Auswirkungen hat die erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf die betriebliche Praxis?

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1) – Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.
     
  • Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (§ 2 Abs. 2) – die Notwendigkeit des Tragens medizinischer Masken ist nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung einzuschätzen.
     
  • Bekanntmachung des Hygienekonzepts (§ 2 Abs. 3) – Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
     
  • Kontaktreduktion (§ 3) – Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
     
  • Testpflicht (§ 4) – Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.

    Diese Testangebote sind jedoch nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

    Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10.09.2021 aufzubewahren.
     
  • Beendigung sämtlicher sonstiger Maßnahmen – Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden zugleich sämtliche vorhergehenden Verpflichtungen, insbesondere auch die Homeoffice-Verpflichtung nach § 28b Abs. 7 IfSG.

    Die Regelungskraft der Verordnung endet, wenn die epidemische Lage durch die Bundesregierung aufgehoben wird, spätestens aber am 10.09.2021, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
     

Hier lesen Sie die komplette SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

 

30.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

29.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 56/2021

Verbindliche Fassung des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“
Wie gestern bereits mitgeteilt, liegt der Gesetzesbeschluss nun in schriftlicher Form vor. Nachstehend die neuen Regelungen; unsere Mitteilung aus dem Newsletter vom 25.06.2021 ist damit gegenstandslos. Es wurde verbindlich beschlossen, dass in Zukunft nur noch Fitnessstudioverträge (Dauerschuldverhältnisse) mit folgenden Parametern zulässig sind:


Die Erstlaufzeit darf maximal 24 Monate betragen. Diese Erstlaufzeit ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Es muss weder ein Kündigungshinweis an das Mitglied kurz vor Ablauf erfolgen noch muss ein 1-Jahresvertrag angeboten werden oder ähnliches.

Die Kündigungsfrist in der Erstlaufzeit darf maximal einen Monat betragen.

Verlängerung: Eine stillschweigende Verlängerung des Fitnessstudiovertrages nach der Erstlaufzeit ist nur noch zulässig, wenn diese Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit (also ohne eine feste weitere Laufzeit) abgeschlossen wird und dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis (jederzeit) mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Und dann wurde noch ein neuer §312k BGB beschlossen: Wenn es Mitgliedern ermöglicht wird, über eine Webseite einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, muss das Studio sicherstellen, dass das Mitglied auf der Webseite eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (Kündigungsbutton).

Ab wann gelten diese Regelungen?
Die Vorschriften zu den geänderten Laufzeiten und Kündigungsfristen treten „am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.“ Konkret bedeutet dies: Wird das Gesetz noch im Juni im Bundesgesetzblatt verkündet, treten die Änderungen zum 01.01.2022 in Kraft; verschiebt sich die Verkündung auf Juli, verschiebt sich auch die Anwendung auf den 01.02.2022.

Die Vorschrift zum „Kündigungsbutton“ gilt ab dem 01.07.2022.

Rückwirkung auf vor Inkrafttreten abgeschlossene Verträge? Hinsichtlich der Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten die bis zum Tag des Inkrafttretens abgeschlossenen Vereinbarungen weiter und es gibt keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Die Regelungen zu der neu geschaffenen Kündigungsmöglichkeit auf der Webseite gelten auch für alle bis dahin über Webseiten abgeschlossene Verträge. Das heißt, dass ab 01.07.2022 – wenn also der Kündigungsbutton Pflicht wird – auch für bereits heute elektronisch abgeschlossene Verträge die Möglichkeit angeboten werden muss, über die Webseite zu kündigen.

Hier die Verlinkung um Gesetzesbeschluss.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer
Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand 29.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.


Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall
Die Infektion sollte aber im Verbandbuch dokumentiert werden. Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen
  • bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch
  • bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.
  • bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Mehr.

28.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

25.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 54/2021

Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer
Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand 25.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.

Aktualisierung der FAQ zum Kurzarbeitergeld
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (3. KugÄV) wurde am 22. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung trat am 23. Juni 2021 in Kraft. Aus diesem Anlass hat der Arbeitgeberverband BDA die FAQ zum Kurzarbeitergeld sowie zur Weiterbildung während des Kurzarbeitergeldbezugs aktualisiert.

Die Aktualisierung beinhaltet insbesondere die durch die 3. KugÄV verlängerten Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen. Außerdem wurden weitere Hinweise zur Abrechnung von Quarantänefällen, zur Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kug und zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit aufgenommen.

Beide FAQ-Papiere finden Sie auf der Website der BDA unter https://arbeitgeber.de/covid-19/.


Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Monat Juni 2021
Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Juni 2021 finden Sie im Mitglieder-Login unter Corona – Musterschreiben- und konzepte. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie ebenfalls im Mitglieder-Login.

Wie der GKV-Spitzenverband informiert, ist eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Gleichwohl werden die Einzugsstellen erfahrungsgemäß mit einer Reihe von Unternehmen konfrontiert sein, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Betriebe wird beabsichtigt, einen – zeitlich begrenzten – gleitenden Übergang in das Regelstundungsverfahren auf Grundlage von § 76 Absatz 2 SGB IV sowie der Beitragserhebungsgrundsätze vom 17. Februar 2010 anzubieten. Grundlage hierfür wird das bereits in 2020 praktizierte Verfahren sein, das von einem niedrigschwelligen Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte, der Erhebung von Stundungszinsen in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten des Arbeitgebers sowie einem regelhaften Vorhalten von Sicherheitsleistungen geprägt gewesen ist.

25.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Sachsen, Saarland, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

24.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Hessen hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

22.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 53/2021

FAQs der Überbrückungshilfe III aktualisiert
Weiterhin sind viele Betriebe auf die Überbrückungshilfe angewiesen. Wesentliche Fragen zum Bundesprogramm werden in den FAQ beantwortet. Diese wurden jetzt erneut aktualisiert. Dabei wurde die Frist zur Stellung von Erst- und Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe III bis 31. Oktober 2021 verlängert. Dies gilt sowohl für Änderungsanträge zu bewilligten bzw. teilbewilligten Anträgen als auch für Änderungsanträge vor der Bewilligung bzw. Teilbewilligung. Abschlagszahlungen bei der Ü3 gibt es nur bei Antragstellung bis 30. Juni 2021, wer danach einen Antrag auf Ü3 stellt, bekommt keine Abschlagszahlungen. Bei Anträgen auf Ü3 Plus ab Juli 2021 gibt es wieder Abschlagszahlungen.

Überbrückungshilfe III Plus ab Juli 2021
Das zentrale Hilfsprogramm wurde nun als Überbrückungshilfe III Plus bis Ende September 2021 verlängert und erweitert. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Verlängerung der Überbrückungshilfe III
  • Höhere Obergrenzen für insgesamt erhaltene Hilfen
  • Verlängerung und Ausbau der Neustarthilfe für Soloselbständige
  • Restart-Prämie nützt den Beschäftigten
  • Insolvenzen möglichst verhindern
  • Auflagen für große Unternehmen

Hier lesen Sie weitere Informationen zu der Überbrückungshilfe III Plus.


Bundesausschuss verlängert nochmals Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung

Angestellte mit leichten Atemwegserkrankungen können weiterhin telefonisch bis zu 7 Tage arbeitsunfähig geschrieben werden. Diese Regelung wurde gerade um 3 Monate bis zum 30.September 2021 verlängert. Allerdings müssen die niedergelassenen Ärzte sich persönlich vom Zustand der Patientinnen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer

Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand 21.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.


DSSV-Vorteilsclub: DELL Summer Sale – Blitzangebote!

DSSV-Mitglieder können Gutscheine mit dem Sonderangebot kombinieren und mit den Blitzangeboten bis zu 45 % Rabatt erhalten. Der Dell Summer Sale ist nur bis zum 24.06.2021 gültig. Im DSSV-Vorteilsclub finden Sie in der Kategorie „IT-Produkte“ alle Informationen, um zu den Rabattgutscheinen zu gelangen.

22.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Senatsverwaltung von Hamburg hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

21.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Senatsverwaltung von Bremen sowie die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

18.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Senatsverwaltungen von Hamburg und Berlin sowie die Landesregierung von Sachsen-Anhalt haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

17.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

16.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 52/2021

Neue Dokumente im Mitglieder-Login
Regelmäßig aktualisieren wir im Mitglieder-Login nützliche Dokumente und Vorlagen. Damit Sie den Überblick behalten, listen wir die neuesten Dokumente und Änderungen für Sie auf. Die Übersicht finden Sie auf der Startseite im Mitglieder-Login.

Aktuell haben wir auf die hohe Nachfrage der Mitglieder reagiert und zwei Muster für die Kündigungsbestätigung verfasst. Zum einen handelt es sich um ein Nachfolgeschreiben nach bereits erfolgter Kündigungsbestätigung mit endgültigem Vertragsende. Zum anderen um eine Kündigungsbestätigung unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Vertragsanpassung der Laufzeit.

Sie finden beide Muster im Mitglieder-Login unter Corona / Musterschreiben und -konzepte.


DSSV-Vorteilsclub: Die Fitnesskenner
Sind Ihre (potenziellen) Kunden aufgrund der Corona-Situation verunsichert und wissen nicht, was sie in Ihrem Studio erwartet? Dann testen Sie „Die Fitnesskenner“ für 3 Monate bis Ende September komplett kostenlos, statt normal 29,95 EUR pro Anlage/Standort. Danach erhalten Sie als DSSV-Mitglied einen Preisvorteil über 15% auf den aktuellen Listenpreis.

Über „Die Fitnesskenner“ (FNK), das branchenspezifische Empfehlungsportal und die Online-Reputations-Spezialisten für die Fitnessbranche, erhalten DSSV-Mitglieder Sonderkonditionen für eine aktive Nutzung zum Re-Start.

Überlassen Sie Ihre Online-Reputation nicht dem Zufall, nutzen Sie dieses Angebot aktiv für Ihre Kundenbewertungen und Kundenrückgewinnung. Profitieren Sie von daraus resultierenden Umsatzsteigerungen durch Ansprache von Interessenten als auch durch mögliche Senkung der Fluktuationsrate bei Bestandskunden!

Mehr zum Leistungspaket der Vollversion sowie den Code für den Rabatt finden DSSV-Mitglieder im Mitglieder-Login unter: DSSV-Vorteilsclub – Service.


Kostenlose Imagewerbung für Sie und die Branche
Gerade bei Best-Agern und damit einer Risikogruppe herrscht eine gewisse Unsicherheit, ob ein Infektionsrisiko beim Training bestehen könnte. Bei den stetig sinkenden Zahlen steigt die Wahrscheinlichkeit weiterer Öffnungen und damit auch eine sichere und wirtschaftlich sinnvolle Wiedereröffnung der Fitness- und Gesundheitsanlagen. Allen Mitgliedern sollte ein sicheres Gefühl für das Training im Studio vermittelt werden.

Damit diese Botschaft auch Ihre Mitglieder erreicht, hat der DSSV für Ihr Studio und für die gesamte Branche eine Imagewerbung erstellt. Ab sofort stehen Ihnen die Vorlagen kostenlos zum Download zur Verfügung. Die Werbung ist auf die Zielgruppe der Best-Ager abgestimmt, um möglichst vielen die Sorgen einer Ansteckung zu nehmen und gleichzeitig auf die Wichtigkeit eines starken Immunsystems aufmerksam zu machen.

Hier gelangen Sie zum Download der Motive.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer
Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand       16.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.

16.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Brandenburg hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

14.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 51/2021

DSSV fordert Abschaffung der Testpflicht
Für die ersten Öffnungsschritte war die Testpflicht ein noch notwendiges Übel, um der Fitnessbranche den Betrieb wieder zu ermöglichen. Dennoch ist eine Abschaffung der Testpflicht bei einem stabilen und sogar weiterhin rückläufigem Inzidenzwert von bundesweit 18,6 dringend nachzuholen. In einigen Bundesländern ist die Testpflicht bereits ab einem stabilen Inzidenzwert unter 50 bzw. 35 außer Kraft gesetzt. Dafür spricht die positive Entwicklung des sinkenden Inzidenzwertes sowie die steigende Impfquote.

Der DSSV setzt sich unermüdlich in allen Bundesländern für weitere Verbesserungen der Fitness- und Gesundheitsanlagen ein.


Kabinett beschließt Verlängerung der Sozialabgabenerstattung
Das Bundeskabinett hat am 10. Juni die 100 Prozentige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen über den 30. Juni 2021 hinaus beschlossen.
Mit dem Beschluss der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung gilt bis zum 30. September 2021 die volle Erstattung der normalerweise allein vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit. Ab dem 1. Oktober 2021 gilt dann die Regelung, dass nur noch 50 % der allein vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Ab 1. Oktober 2021 bis zum Jahresende sind weiterhin 100 % möglich, wenn die Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt (§ 106a SGB III).

Außerdem wurden folgende Änderungen in der Verordnung vorgenommen:

  • Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für Fälle, in denen die Kurzarbeit bis spätestens 30. September 2021 (statt wie bisher bis 30. Juni 2021) neu eingeführt oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten wieder eingeführt wird. Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen verlängern sich damit um drei Monate.
  • Ab Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später im Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Abschlagszahlungen der Überbrückungshilfe III werden nur noch bei Anträgen bis zum 30. Juni ausgezahlt Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat auf der offiziellen Seite der Hilfsprogramme mitgeteilt, dass nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni eingehen, noch eine Abschlagszahlung erhalten. Anträge nach dem 30. Juni werden nur vollständig ausgezahlt und damit ist mit einer längeren Wartenzeit zu rechnen. Einen Grund für diese Änderungen gab das BMWi nicht bekannt. Grundsätzlich wurden die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe bis zum 30. September 2021 verlängert.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer
Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand 07.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.


Digitaler Impfpass – Wie wird der Nachweis überprüft?
Ab heute, den 14.06.2021, sollen vollständig geimpfte Personen von Apotheken, Ärzten und Impfzentren einen QR-Code erhalten, über den eine vollständige Impfung nachgewiesen werden kann. Das Digitalzertifikat ist eine freiwillige Ergänzung des weiterhin gültigen gelben Impfheftes aus Papier. Der Nachweis wird per QR-Code in einer App auf dem Smartphone hinterlegt. Neben den Impfungen können demnächst in der App auch negative Testergebnisse und überstandene Infektionen dokumentiert werden.

Zum Start kann das digitale Impfzertifikat entweder in der dazu eigens vom Robert Koch-Institut (RKI) herausgegebenen CovPass-App oder in der ebenfalls vom RKI herausgegebenen offiziellen Corona-Warn-App (ab Version 2.3) lokal gespeichert und angezeigt werden.

Das Impfzertifikat enthält nur Informationen zum Impfstatus, den Namen des Geimpften, das Geburtsdatum sowie Impfstoff, Impfdatum und Impfdosis. Für Dienstleister, die den Impfstatus überprüfen möchten, gibt es eine Prüf-App. Mit der CovPassCheck-App kann mit einem Smartphone der digitale Impfpass gescannt und geprüft werden – ähnlich wie ein Barcode eines Flug- oder Bahntickets. Alternativ bleibt auch ein Nachweis mit dem analogen Impfpass möglich.

Die FAQs zum digitalen Impfpass finden Sie hier.

 

14.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

11.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 50/2021

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September – weitere Änderungen angekündigt. Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.
  • Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Umstellung auf Beitragsvorschüsse ab 2022

Zum 01.01.2022 führt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) die Erhebung von Beitragsvorschüssen ein. Für Unternehmen mit einem Beitrag ab 5.000€ bedeutet das, dass die bisher im Mai fällige Beitragszahlung sich auf vier Abschlagszahlungen verteilt. Diese werden zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Der endgültige Beitragsbescheid im nachfolgenden Jahr berücksichtigt die gezahlten Abschlagsbeträge. Bei Unternehmen mit einem Beitrag von weniger als 5.000€ wird der Betrag zum 15.Mai in einer Summe fällig.

Durch die Umstellung kommt es einmalig zu folgender Konstellation: Der im Frühjahr 2022 für das Umlagejahr 2021 berechnete Beitrag dient nur als Grundlage für die Festsetzung des Beitragsvorschusses für das Beitragsjahr 2022. Zu zahlen sind nur die angeforderten Vorschüsse. Die Verrechnung der für das Beitragsjahr gezahlten Vorschüsse erfolgt dann im Frühjahr des folgenden Jahres, wenn die konkrete Beitragsberechnung durchgeführt wird.

Weitere Informationen sowie die Durchführungsbestimmungen dazu finden Sie hier.

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2021
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Pfändungsfreigrenzen; diese gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen legen fest, welcher Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist. Hintergrund ist, dem Schuldner ein eigenes Existenzminimum zu sichern. Wenn dem Unternehmen als Arbeitgeber also ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Gehaltspfändung) zugeht, hat er diese Freigrenzen zwingend zu beachten und darf an den Gläubiger nur den über die Freigrenze hinausgehenden pfändbaren Teil überweisen.

Weiter Informationen finden Sie im Mitglieder-Login unter Rechtliches – Arbeitsrecht – Pfändungsfreigrenze.

Aufzeichnung des Online-Seminars im Mitglieder-Login
Das Online-Seminar Post-Covid: Optimierte Trainingsplanung als Instrument zur Kundenbindung und -gewinnung mit Patrick Berndt ist ab sofort im Mitglieder-Login unter Corona – Online-Seminare als Aufzeichnung abrufbar. Weitere Informationen stehen als Download zur Verfügung.

Thema
Durch die pandemiebedingte Schließung von Fitness- und Gesundheitsanlagen wurde vielen Menschen die Möglichkeit zur Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten genommen. Aufgrund der längeren Trainingspausen sollte bei Wiedereröffnung der Anlagen ein besonderes Augenmerk auf einer angepassten Trainingsgestaltung liegen. Suboptimale Kombinationen von Trainingsmethoden, inadäquate Belastungssteuerung und voreiliges Leistungsstreben können sonst zu ausbleibenden Trainingseffekten oder gar Verletzungen führen. Da die Gewährleistung von Trainingserfolgen ein wichtiges Instrument zur Bindung und Neugewinnung von Kunden in der Fitness- und Gesundheitsbranche darstellt, werden in diesem Vortrag die wichtigsten Aspekte der Trainingsbetreuung in der Post-Covid-Phase näher beleuchtet.

11.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Bayern, Sachsen, Niedersachsen, Saarland sowie die Senatsverwaltung von Hamburg haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

10.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

09.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 49/2021

Überbrückungshilfe wird voraussichtlich bis September verlängert
Die Bundesregierung will „Reuters“ zufolge die Wirtschaftshilfen für Unternehmen bis Ende September verlängern. Die Nachrichtenagentur beruft sich auf Informationen aus Regierungskreisen. Bislang war die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni angelegt. Damit können Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch wegen der Corona-Pandemie nachweisen können, nun weiterhin große Teile ihrer Fixkosten ersetzt bekommen.

Wirtschaftsminister Peter Altmaier hatte sich zuletzt sogar für eine Verlängerung bis Ende des Jahres ausgesprochen, um das Thema aus dem Bundestagswahlkampf herauszuhalten. Er konnte sich damit aber nicht in der Großen Koalition durchsetzen. Das Wirtschaftsministerium spricht nun von der Überbrückungshilfe III Plus, die bis zum 30. September 2021 laufen soll.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer

Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoor-Sport erstellt (Stand 09.06.2021).


Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.


Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende September verlängert
Die Bundesregierung verlängert den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber um weitere drei Monate bis Ende September. Das geht aus dem „Entwurf der dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor, die an diesem Mittwoch vom Kabinett verabschiedet werden soll und der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ vorliegt.

„Mit Kurzarbeit sichern wir Millionen Arbeitsplätze durch die Krise und erhalten der deutschen Wirtschaft wichtige Fachkräfte für ein schnelles Durchstarten jetzt im Sommer“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil der Zeitung.


Erinnerung: GEMA beendet Corona Gutschriftenaktion Schließungszeiten bis zum 10. Juni 2021 melden

Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass die GEMA die auf Kulanz beruhende Corona-Gutschriftenaktion für behördlich veranlasste Schließungszeiten zum 31. Mai 2021 einstellt hat. Betriebe/Musiknutzer haben nur noch bis zum 10. Juni 2021 Zeit, Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01.01.2021-31.05.2021 betreffen, zu stellen und ihre Schließungszeiten im Onlineportal der GEMA anzugeben. Achtung: Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Ab dem 1. Juni 2021 wird die GEMA somit für vertraglich vereinbarte Dauernutzungen (Jahres-, Quartals- und Monatsverträge) entsprechende Rechnungen stellen und die Vergütungen einziehen. Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter [kontakt@gema.de] per E-Mail an die GEMA wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.


NEU: Dienstleistungszertifizierung der BSA-Zert im Bereich Hygiene

Das Thema Hygiene spielt in Dienstleistungsbetrieben wie Fitness-, EMS- und Sonnenstudios oder auch Physiotherapiepraxen eine tragende Rolle. Intensive Hygienemaßnahmen gehören zu den wichtigsten Faktoren, wenn es darum geht, Kunden zu gewinnen und dauerhaft zu binden. In der aktuellen „Corona-Zeit“ ist das Hygienebewusstsein noch stärker ins Blickfeld gerückt. Zur Unterstützung der Fitness- und EMS-Studios sowie der Solarien und Physiotherapiepraxen hat die BSA-Zert, die unabhängige Zertifizierungsstelle der BSA-Akademie, ein Zertifizierungsprogramm im Bereich Hygiene für Dienstleistungsbetriebe entwickelt. Im Rahmen dieser Hygienezertifizierung werden u. a. Themen wie Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Kundenhygiene und Betriebshygiene behandelt.

Hygienenorm der BSA-Zert
Eine eigene Hygienenorm, die von den Experten der BSA-Zert definiert wurde, soll dabei die Schaffung und Einhaltung von hygienisch einwandfreien Bedingungen sicherstellen. Zudem bildet sie die Basis für die Erstellung eines zum jeweiligen Betrieb passenden Hygienekonzeptes.

Qualifikation zur/zum „Hygienebeauftragten (BSA)“
Neben der Erfüllung der sonstigen Anforderungen der Hygienenorm ist die Ernennung einer für die Hygiene beauftragten Person im Betrieb, die über eine entsprechende Qualifikation verfügt, Voraussetzung für eine erfolgreiche Zertifizierung.

Die neue Qualifikation der BSA-Akademie „Hygienebeauftragte/r (BSA) ist speziell auf die Umsetzung der BSA-Zert-Hygienenorm angestimmt und vermittelt die Kompetenzen, ein Hygienekonzept zu planen und einzuführen sowie die Hygienezertifizierung im Unternehmen vorzubereiten und zu begleiten.

Eine Zertifizierung – viele Vorteile
Die BSA-Zert-Hygienezertifizierung schafft mit ausgestelltem Hygienesiegel Vertrauen und Sicherheit bei Kunden und Mitarbeitern. Zudem ermöglicht sie durch den Einsatz des Siegels in allen Kommunikationskanälen eine überzeugende Außendarstellung und damit eine deutlich sichtbare Unterscheidung von den Mitbewerbern.

Alle Informationen zur Hygienezertifizierung unter www.bsa-zert.de/hygiene.

09.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

07.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 48/2021

Aufzeichnung zum Online-Seminar: Vertrags- und Arbeitsrecht in Zeiten der Pandemie

Online Seminar vom 02. Juni verpasst?
Im Mitglieder-Login finden Sie eine Aufzeichnung zum Online-Seminar mit den DSSV-Juristen Andrea Elbl, Iris Borrmann und Ernst Stilke unter Corona – Online-Seminare – Vertags und Arbeitsrecht in Zeiten der Pandemie.

Themen: 
„Geimpfte, Genesene und Getestete“ – Aktuelle Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Fitness- und Gesundheitsanlagen.
„Arbeitsrechtliche Besonderheiten“ – Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben und aktuelle Entscheidungen in der Arbeitswelt.
„Auflagen und Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge“ – Minderungsrechte der Mitglieder, Vertragsanpassungsanspruch nach §313 BGB und Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge.


Online-Seminar Post-Covid: Optimierte Trainingsplanung als Instrument zur Kundenbindung und -gewinnung

10. Juni 2021 | 14:00 Uhr | kostenfrei

Durch die pandemiebedingte Schließung von Fitness- und Gesundheitsanlagen wurde vielen Menschen die Möglichkeit zur Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten genommen. Aufgrund der längeren Trainingspausen sollte bei Wiedereröffnung der Anlagen ein besonderes Augenmerk auf einer angepassten Trainingsgestaltung liegen. Suboptimale Kombinationen von Trainingsmethoden, inadäquate Belastungssteuerung und voreiliges Leistungsstreben können sonst zu ausbleibenden Trainingseffekten oder gar Verletzungen führen. Da die Gewährleistung von Trainingserfolgen ein wichtiges Instrument zur Bindung und Neugewinnung von Kunden in der Fitness- und Gesundheitsbranche darstellt, werden in diesem Vortrag die wichtigsten Aspekte der Trainingsbetreuung in der Post-Covid-Phase näher beleuchtet.

Zur Anmeldung geht es hier.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer
Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand 07.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.


GEMA Tarif zur Fußball Europameisterschaft
Auch wenn die aktuellen Verordnungen keine großen Veranstaltungen im Rahmen dieser EM zulassen, möchten wir Sie dennoch über die speziellen Fußball EM-Tarife der GEMA informieren. Da bei den TV-Fußballübertragungen Musik (u.a. der EM-Song, Jingles, Werbemusik in den Pausen) sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche.

Nähere Informationen zu kostenpflichtigen TV-Übertragungen und zur Beantragung einer Lizenz finden Sie unter: Gemeinsam jubeln mit dem EM-Tarif


„Digital Jetzt“– Neue Förderung für die Digitalisierung des Mittelstands
Digitale Technologien und Know-how entscheiden in der heutigen Arbeits- und Wirtschaftswelt über die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen. Damit der Mittelstand die wirtschaftlichen Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren.

Um mittelständischen Betrieben die Umsetzung der Digitalisierung zu erleichtern, bietet das neue Förderprogramm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ finanzielle Zuschüsse, um entsprechende Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen – einschließlich Handwerksbetriebe und freie Berufe – anzuregen. Zuschüsse gibt es bei:

  • Investitionen in digitale Technologien sowie
  • Investitionen in die Qualifizierung der Beschäftigten zu Digitalthemen.

Hier finden Sie weitere Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums.

07.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Senatsverwaltung von Hamburg hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

04.06.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 47/2021

Mitarbeiter müssen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr abgeben
Derzeit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren AU-Schein noch selbst abgeben. In dem am 19. Mai 2019 in Kraft getretenen „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG*) wurde jedoch unter anderem eine Änderung der Regelung um die AU-Bescheinigung festgelegt: Ab dem 1. Oktober 2021 sollen die Daten der AU elektronisch von den Ärzten direkt an die Krankenkassen übermittelt werden.


Die Krankenkassen versenden dann die AU in elektrischer Form direkt an die Arbeitgeber.


Online-Seminar Post-Covid: Optimierte Trainingsplanung als Instrument zur Kundenbindung und -gewinnung

10. Juni 2021 | 14:00 Uhr | kostenfrei

Durch die pandemiebedingte Schließung von Fitness- und Gesundheitsanlagen wurde vielen Menschen die Möglichkeit zur Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten genommen. Aufgrund der längeren Trainingspausen sollte bei Wiedereröffnung der Anlagen ein besonderes Augenmerk auf einer angepassten Trainingsgestaltung liegen. Suboptimale Kombinationen von Trainingsmethoden, inadäquate Belastungssteuerung und voreiliges Leistungsstreben können sonst zu ausbleibenden Trainingseffekten oder gar Verletzungen führen. Da die Gewährleistung von Trainingserfolgen ein wichtiges Instrument zur Bindung und Neugewinnung von Kunden in der Fitness- und Gesundheitsbranche darstellt, werden in diesem Vortrag die wichtigsten Aspekte der Trainingsbetreuung in der Post-Covid-Phase näher beleuchtet.

Zur Anmeldung geht es hier.


Wiedereröffnung 2.0 – Auflagen der Bundesländer
Nach dem deutschlandweiten Lockdown liegt die Verantwortung für die Festlegung der Auflagen bei den einzelnen Bundesländern. Die Folgen sind sechzehn sich ständig verändernde Verordnungen. Für alle Fitness- und Gesundheits-Anlagen auf dem aktuellen Stand zu bleiben, ist seither eine umfangreiche Aufgabe der Mitarbeiter des DSSV. Der DSSV hat einen Überblick der wichtigsten Auflagen für den Indoorsport erstellt (Stand 07.06.2021).

Hier gelangen Sie zur Übersicht

Zur detaillierten und regelmäßig aktualisierten Übersicht der Verordnungen gelangen Sie hier. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand Ihres Bundeslandes und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.

04.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Senatsverwaltungen von Berlin und Hamburg sowie die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Saarland und Nordhrein-Westfalen haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

03.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnung

Die Landesregierung von Brandenburg hat eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

02.06.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Thüringen und Rheinland-Pfalz haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

31.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 46/2021

FAQs zur Überbrückungshilfe III aktualisiert
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die FAQs zur Überbrückungshilfe III aktualisiert.

Wesentliche Änderung ist, dass nunmehr in Anlage 4 der FAQs eine beispielhafte Auflistung der förderfähigen Digitalisierung- und Hygienemaßnahmen zu finden ist. Das Bundeswirtschaftsministerium betont, dass die aufgeführten Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16 sind. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sind in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.

Mehr.


Erinnerung – GEMA: Frist zur Einreichung der Anträge für Gutschriften bis zum 10.06.2021

Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.

Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, können bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter //www.gema.de/portal/ gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.


Fitnessstudios und „Sportanlagen“ müssen gleichbehandelt werden!
VG Bremen: Sportstudio darf nach Maßgabe der Regelungen zum Individualsport öffnen; einleuchtender Grund für eine Differenzierung fehlt!

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nach dem Beschluss des VG Bremen vom 27. Mai 2021 der Verordnungsgeberin, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bedarf dabei immer der Rechtfertigung durch Sachgründe.

Bei einer schrittweisen Lockerung ist es zwar immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt. Jedoch endet auch bei der Pandemiebekämpfung der Spielraum der Normgeberin dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt.

Dies ist bei dem Verbot in Fitnessstudios Individualsport zu betreiben der Fall.

Der Umstand, dass der Inhaber seinen Betrieb (als Fitnessstudio) nicht entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Corona-Verordnung für den Individualsport öffnen durfte, begründet eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu (anderen) Betreibern privater Sportanlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Corona-Verordnung.

Gemessen an den obigen Grundsätzen liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist. Eine Rechtfertigung dieser Privilegierung zugunsten einzelner Betreiber von Sportanlagen (Tennis, Klettern, Bouldern) gibt es nicht.


Online-Seminar Post-Covid: Optimierte Trainingsplanung
als Instrument zur Kundenbindung und -gewinnung

10. Juni 2021 | 14:00 Uhr | kostenfrei

Durch die pandemiebedingte Schließung von Fitness- und Gesundheitsanlagen wurde vielen Menschen die Möglichkeit zur Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten genommen. Aufgrund der längeren Trainingspausen sollte bei Wiedereröffnung der Anlagen ein besonderes Augenmerk auf einer angepassten Trainingsgestaltung liegen. Suboptimale Kombinationen von Trainingsmethoden, inadäquate Belastungssteuerung und voreiliges Leistungsstreben können sonst zu ausbleibenden Trainingseffekten oder gar Verletzungen führen. Da die Gewährleistung von Trainingserfolgen ein wichtiges Instrument zur Bindung und Neugewinnung von Kunden in der Fitness- und Gesundheitsbranche darstellt, werden in diesem Vortrag die wichtigsten Aspekte der Trainingsbetreuung in der Post-Covid-Phase näher beleuchtet.

Zur Anmeldung geht es hier.


Neue Verordnungen der Bundesländer
Einige Bundesländer haben in den vergangenen Tagen ihre Coronaschutz-Verordnungen angepasst.

Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand für Ihr Bundesland und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.

Hiergelangen Sie zur Übersicht der aktuellen Verordnungen.

31.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Senatsverwaltung von Hamburg haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

27.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Nordrhrein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben eine neue Coronaschutz-Verordnung veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

26.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 45/2021

GEMA: Beendigung der Kulanzregelung für Corona-Gutschriften
Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.

Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, können bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal/ gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.


Kostenfrei und exklusiv für DSSV-Mitglieder
02. Juni 2021 | 11:00 Uhr | Anmeldeschluss: Montag, den 31. Mai 2021, 12 Uhr

Unsere Rechtsabteilung um die Juristen Iris Borrmann, Andrea Elbl und Ernst Stilke haben zu den derzeit aktuellen rechtlichen Fragen ein Online-Seminar ausgearbeitet.

Themenschwerpunkte sind folgende:

„Geimpfte, Genesene und Getestete“
Aktuelle Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Fitness- und Gesundheitsanlagen.

„Arbeitsrechtliche Besonderheiten“
Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben und aktuelle Entscheidungen in der Arbeitswelt.

„Auflagen und Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge“
Minderungsrechte der Mitglieder, Vertragsanpassungsanspruch nach §313 BGB und Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge.

Zur Anmeldung geht es hier.


Neue Verordnungen der Bundesländer
Einige Bundesländer haben in den vergangenen Tagen ihre Coronaschutz-Verordnungen angepasst. Informieren Sie sich bitte regelmäßig über den aktuellen Stand für Ihr Bundesland und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat.

Hier gelangen Sie zur Übersicht der aktuellen Verordnungen.


Altmaier für Verlängerung der Corona-Hilfen
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier möchte die Corona-Hilfen über den bislang geplanten 30. Juni hinaus verlängern. „Ich sage Ihnen zu: Wir werden das so lange fortführen, wie es eine nennenswerte Zahl von Unternehmen gibt, die unter den Spätfolgen von Corona nach wie vor leiden“, sagt Altmaier im Polittalk. Aktuell werde über das konkrete Datum im Bundestag diskutiert. Voraussetzung der Hilfe bleibt, dass der Umsatz um mindestens 30 Prozent unter dem Vorjahr liege.

25.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern sowie die Senatsverwaltungen von Hamburg und Bremen haben neue Coronaschutz-Verordnungen veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

21.05.2021 | GEMA: Beendigung der Kulanzregelung für Corona-Gutschriften

UPDATE 21.05.2021: Nach langen und an die Substanz gehenden Monaten der Pandemie gewinnen endlich Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bei sinkenden Inzidenzwerten und mit fortschreitender Impfung der Bevölkerung konkrete Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven zurück. Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.

Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, können bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, werden wir prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Stand: 21.05.2021

21.05.2021 | Neues Rahmenkonzept Sport vom 20.05.2021

Die Wiedereröffnung in Bayern ist laut § 27 der BayIfSMV bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 möglich!

Bitte informieren Sie sich über alle Änderungen und überprüfen Sie, ob ihr Landkreis oder ihre Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat. Seit dem 24. April 2021 ist darüber hinaus die „Bundes-Notbremse“ zu beachten, die bundesweit anzuwenden ist und ab Inzidenzwerten von über 100 drei Tage in Folge deutlich schärfere Regeln vorsieht.

Hier finden Sie das angepasste Rahmenkonzept Sport vom 20.05.2021: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-359/

Hier finden Sie die zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der aktuell gültigen Fassung: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-359/

Hier finden Sie alle Informationen: www.dssv.de/corona/verordnungen/bayern/

Das Beispiel in Bayern zeigt – es kann ganz schnell gehen. Bereiten Sie sich und Ihre Mitarbeiter auf eine kurzfristige Wiedereröffnung des Betriebes vor – soweit es die Informationen des jeweiligen Bundeslandes zulassen. Setzen Sie sich mit Ihrem Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung und erkundigen Sie sich über die Voraussetzungen einer möglichen Öffnung Ihres Betriebes.Eine Übersicht der Verordnungen finden Sie hier: www.dssv.de/corona/verordnungen

20.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 44/2021


Weitere Lockerungen der Bundesländer rücken näher
Immer mehr Bundesländer kündigen weitere Lockerungen an oder haben bereits konkrete Termine und Auflagen bekannt gegeben. Dennoch ist in vielen Bundesländer die Lage ungewiss. Die Ordnungs- oder Gesundheitsämter der einzelnen Landkreise werden jetzt nach und nach durch die zuständigen Landesministerien informiert.

Wiedereröffnung in Bayern
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestätigte dem DSSV, dass weitere Anpassungen des Rahmenkonzepts Sport gegen späten Abend unter den folgenden Links bekannt gegeben werden. Bitte informieren Sie sich über die Hygienevorschriften für Ihren Betrieb!

www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/  und/oder
www.verkuendung-bayern.de/baymbl/

Das Beispiel in Bayern zeigt – es kann ganz schnell gehen. Bereiten Sie sich und Ihre Mitarbeiter auf eine kurzfristige Wiedereröffnung des Betriebes vor – soweit es die Informationen des jeweiligen Bundeslandes zulassen.

Setzen Sie sich mit Ihrem Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung und erkundigen Sie sich über die Voraussetzungen einer möglichen Öffnung Ihres Betriebes.

Eine Übersicht der Verordnungen finden Sie hier.


Impfungen von Mitarbeiter durch Betriebsärzte
Einige Bundesländer haben bereits die ursprünglich erst für Juni vorgesehene allgemeine Aufhebung der Priorisierung umgesetzt bzw. angekündigt, jedenfalls bei Impfungen durch Haus- oder Betriebsärzte. Das eröffnet auch Möglichkeiten für vom Arbeitgeber initiierte bzw. organisierte Impfungen durch Betriebsärzte, auch über die bisherigen vereinzelten Modellprojekte hinaus.

Angestellte Betriebsärzte sind in der Branche nicht verbreitet, aber es gibt Unternehmen, die mittels ihrer externen arbeitsmedizinischen Dienstleister Impfkampagnen für ihre Mitarbeiter durchführen oder planen. Für diese sei auf den hier verlinkten Leitfaden der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) zu Impfungen durch Betriebsärzte hingewiesen, insbesondere auch auf die Ausführungen zur Haftung und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Spätere Aktualisierungen dieses Leitfadens sowie weitere Informationen der Spitzenverbände der Wirtschaft, z.B. Aufklärungsmerkblätter, Produktinformationen sowie eine Betriebsarztsuche, finden Sie unter dem Motto #WirtschaftImpft auf der hier verlinkten Website.

Ab 7. Juni 2021 startet die Einbeziehung der Betriebsärzte in die Impfkampagne. Angestellte Werksärzte, Betriebsärzte von überbetrieblichen Diensten und freie Betriebsärzte, die dann impfen wollen, müssen bis Freitag, 21. Mai 2021, 12.00 Uhr Impfstoff bestellen.


Umsetzungshilfe des BMF zur Steuerbefreiung für BGM-Maßnahmen
Bis zu 600 Euro können Arbeitgeber pro Beschäftigten und Jahr für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden. Diese Zuwendung muss von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern NICHT als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ sind einkommensteuerfrei. (§ 3 Nr. 34 EStG)

Weitere Informationen finden Sie hier beim Bundesfachverband Betriebliches Gesundheitsmanagement. Die möglichen Leistungen von Krankenkassen in der betrieblichen Gesundheitsförderung werden im GKV-Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes beschrieben (www.gkv-Spitzenverband.de – Krankenversicherung – Prävention, Selbsthilfe, Beratung – Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung – Leitfaden Prävention).


Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2021
In dem heutigen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Mai 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat Mai 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Mai 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juni 2021 vollständig zugeflossen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie hier.


„Digital Jetzt“– Neue Förderung für die Digitalisierung des Mittelstands
Digitale Technologien und Know-how entscheiden in der heutigen Arbeits- und Wirtschaftswelt über die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen. Damit der Mittelstand die wirtschaftlichen Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren.

Um mittelständischen Betrieben die Umsetzung der Digitalisierung zu erleichtern, bietet das neue Förderprogramm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ finanzielle Zuschüsse, um entsprechende Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen – einschließlich Handwerksbetriebe und freie Berufe – anzuregen. Zuschüsse gibt es bei:

  • Investitionen in digitale Technologien sowie
  • Investitionen in die Qualifizierung der Beschäftigten zu Digitalthemen.

Hier finden Sie weitere Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums.

20.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Bayern haben neue Coronaschutz-Verordnungen veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

18.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 43/2021

Krankenkassen sowie Gesundheitsexperten plädieren für die Wiedereröffnung der Fitness- und Gesundheitsanlagen und eine mögliche Gleichstellung mit Physiotherapie

Das offizielle Organ des DSSV, fitness MANAGEMENT, sprach in einem Interview mit Gesundheitsexperte Prof. Dr. Jörg Loth (IKK Südwest) und Prof. Dr. Arne Morsch (DHfPG) über die aktuelle Entwicklung rund um den Lockdown, die anhaltende Schließung und die Möglichkeit angeleitetes Training in Fitness- und Gesundheitsanlagen mit Physiotherapie und Krankengymnastik gleichzustellen.

„Das angeleitete Training in Gesundheits- und Fitnesseinrichtungen gehört in dieselbe Kategorie wie eine Physiotherapie: es ist genauso wichtig für den Erhalt der Gesundheit. Wir müssen uns daher mit der Frage auseinandersetzen, ob solche Leistungen den Menschen künftig, ähnlich wie eine verschriebene Physiotherapie oder Krankengymnastik, zur Verfügung gestellt werden können.“  Prof. Dr. Jörg Loth, Vorstand der IKK Südwest

Lesen Sie hier das komplette Interview.

 


 

Kostenloses Excel-Tool für die Überbrückungshilfe III
DATEV, Software-Entwickler und IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, hat ein kostenloses Excel-Tool zur Berechnung und Übersicht der Überbrückungshilfe III erstellt.

Das Excel-Tool unterstützt Sie bei der Kalkulation der Überbrückungshilfe III. Prüfen Sie mit Hilfe des Excel-Tools die Antragsvoraussetzungen und erfassen Sie die erforderlichen Angaben. Profitieren Sie von einer automatischen Berechnung der Förderung.

Hier gelangen Sie zum Download.

 


 

Antragsstellung für Berliner Neustarthilfe hat begonnen
Heute startet die digitale Antragstellung für die „Neustarthilfe Berlin“ bei der Investitionsbank Berlin. Mit der „Neustarthilfe Berlin“ unterstützt das Land Berlin Soloselbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten ergänzend zur Bundes-Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III. Das Programm hat ein Volumen von 150 Millionen Euro.

Bitte beachten Sie: Antragsberechtigte werden unaufgefordert von der Investitionsbank Berlin per Mail über die Möglichkeit einer Beantragung informiert. Zunächst können Soloselbständige einen Antrag stellen, für Kleinstunternehmen startet die Antragstellung dann am 25. Mai 2021.

Nicht Antragsberechtigt sind Kapitalgesellschaften, die die Überbrückungshilfe in Anspruch genommen haben.

Mehr erfahren Sie hier.

Übersicht der Förderprogramme in den Bundesländern:
Neben den bundesweiten Hilfsprogrammen (z.B. Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) für stark von der Pandemie betroffene Unternehmen haben einige Bundesländer zusätzlich Förderungen auf den Weg gebracht (Bspw. Tilgungszuschussin Baden-Württemberg). Nur die jeweils im Bundesland ansässigen Unternehmen haben einen Anspruch auf diese Förderungen.

Eine Übersicht der Bundesländer und deren Förderprogramme finden Sie hier.

 


 

Online-Seminar: Hygiene – grundlegende Voraussetzung für die Gesundheit und Hygienemaßnahmen als Faktor zur Kundengewinnung

Hygiene ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gesundheit und dafür, dass Kunden sich in Dienstleistungsbetrieben wohlfühlen. Seit „Corona“ ist das Hygienebewusstsein noch stärker ins Blickfeld gerückt. Besonders in Fitnesseinrichtungen gehören intensive Hygienemaßnahmen zu den wichtigsten Faktoren, um Kunden zu gewinnen und auf Dauer zu überzeugen.

Wie können Sie es also schaffen, Hygiene in Ihrem Betrieb als wesentliches Qualitätsmerkmal nach außen sichtbar zu machen und sich dadurch deutlich von den Mitbewerbern zu unterscheiden? Das Online-Webinar zeigt Ihnen wie wichtig das Thema „Hygiene“ ist und wie Sie durch eine mögliche Zertifizierung die Schaffung und Einhaltung von hygienisch einwandfreien Bedingungen sicherstellen können.

Referenten: Roman Baquet und Matthias Schömann-Finck

Jetzt anmelden!

 


 

Überarbeitete BDA-FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
In der vergangenen Woche hatten wir Sie über die mehrfachen Veränderungen im Corona-Arbeitsschutz informiert. Hier finden Sie die angekündigten und aktualisierten FAQs der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Zusätzlich finden Sie hier die FAQs zu der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Diese berücksichtigen die letzten Verschärfungen bei der Testangebotspflicht des Arbeitgebers und beim Homeoffice. Außer den Ausführungen zur arbeitsschutzrechtlichen Seite des Themas enthalten die BDA-FAQs auch Informationen zur arbeitsrechtlichen Seite, sie sind daher für die Arbeitgeber eine wichtige Ergänzung zu den FAQs des Bundesarbeitsministeriums.

 


 

Änderungen und Anpassungen der Verordnungen
Weiterhin bleibt die Lage in vielen Orten undurchsichtig und stellt die Fitness- und Gesundheitsanlagen vor viele Fragen. Auf die uneinheitlichen Regelungen haben wir Bund und Länder erneut hingewiesen – überrascht über das Vorgehen der Regierung ist vermutlich niemand mehr.

Nach der Bundesnotbremse bleiben Fitness- und Gesundheitsanlagen bei einer Inzidenz über 100 weiterhin geschlossen.

Liegt der Inzidenzwert unter 100, tritt die jeweilige Verordnung des Bundeslandes wieder in Kraft. In den meisten Fällen lassen die Verordnungen den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden mehr eigenständige (speziellere) Regelungen zu. Unter Umständen ist aber eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

Setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung und erkundigen Sie sich über die Voraussetzungen einer möglichen Öffnung Ihres Betriebes.

Eine Übersicht der Verordnungen finden Sie hier.

17.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Bayern sowie die Senatsverwaltung von Berlin haben neue Coronaschutz-Verordnungen veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

12.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 42/2021

Erstattung des Rundfunkbeitrags für Unternehmen
Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona Pandemie Rechnung zu tragen, kann bei einer behördlich angeordneten Schließung eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden.

Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund Corona bedingter behördlich angeordneter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt.

Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.

Es wird empfohlen, den Freistellungsantrag erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte zu stellen. Nachweise sind dem Antrag nicht beizufügen.

Hier der Antrag auf Rückerstattung.

 


 

Online-Seminar: Hygiene – grundlegende Voraussetzung für die Gesundheit und Hygienemaßnahmen als Faktor zur Kundengewinnung

Hygiene ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gesundheit und dafür, dass Kunden sich in Dienstleistungsbetrieben wohlfühlen. Seit „Corona“ ist das Hygienebewusstsein noch stärker ins Blickfeld gerückt. Besonders in Fitnesseinrichtungen gehören intensive Hygienemaßnahmen zu den wichtigsten Faktoren, um Kunden zu gewinnen und auf Dauer zu überzeugen.

Wie können Sie es also schaffen, Hygiene in Ihrem Betrieb als wesentliches Qualitätsmerkmal nach außen sichtbar zu machen und sich dadurch deutlich von den Mitbewerbern zu unterscheiden? Das Online-Webinar zeigt Ihnen wie wichtig das Thema „Hygiene“ ist und wie Sie durch eine mögliche Zertifizierung die Schaffung und Einhaltung von hygienisch einwandfreien Bedingungen sicherstellen können.

Referenten: Roman Baquet und Matthias Schömann-Finck

Jetzt anmelden!

 


 

Imagewerbung für Sie und die Branche
Gerade bei Best-Agern und damit einer Risikogruppe herrscht eine gewisse Unsicherheit, ob ein Infektionsrisiko beim Training bestehen könnte. Bei den stetig sinkenden Zahlen steigt die Wahrscheinlichkeit weiterer Öffnungen und damit auch eine sichere und wirtschaftlich sinnvolle Wiedereröffnung der Fitness- und Gesundheitsanlagen. Allen Mitgliedern sollte ein sicheres Gefühl für das Training im Studio vermittelt werden.

Damit diese Botschaft auch Ihre Mitglieder erreicht, hat der DSSV für Ihr Studio und für die gesamte Branche eine Imagewerbung erstellt. Ab sofort stehen Ihnen die Vorlagen kostenlos zum Download zur Verfügung. Die Werbung ist auf die Zielgruppe der Best-Ager abgestimmt, um möglichst vielen die Sorgen einer Ansteckung zu nehmen und gleichzeitig auf die Wichtigkeit eines starken Immunsystems aufmerksam zu machen.

Hier gelangen Sie zum Download der Motive.

 


 

Änderungen und Anpassungen der Verordnungen
Nach der Bundesnotbremse bleiben Fitness- und Gesundheitsanlagen bei einer Inzidenz über 100 weiterhin geschlossen.

Liegt der Inzidenzwert unter 100, tritt die jeweilige Verordnung des Bundeslandes wieder in Kraft. In den meisten Fällen lassen die Verordnungen den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden mehr eigenständige (speziellere) Regelungen zu. Unter Umständen ist aber eine Genehmigung der Langesregierung erforderlich.

Setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung und erkundigen Sie sich über die Voraussetzungen einer möglichen Öffnung Ihres Betriebes.

Eine Übersicht der Verordnungen finden Sie hier.

12.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben neue Coronaschutz-Verordnungen veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

10.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 41/2021

Änderungen und Anpassungen der Verordnungen
Nach der Bundesnotbremse bleiben Fitness- und Gesundheitsanlagen bei einer Inzidenz über 100 weiterhin geschlossen.

Liegt der Inzidenzwert unter 100, tritt die jeweilige Verordnung des Bundeslandes wieder in Kraft. In den meisten Fällen lassen die Verordnungen den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden mehr eigenständige (speziellere) Regelungen zu.

Setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung und erkundigen Sie sich über die Voraussetzungen einer möglichen Öffnung Ihres Betriebes. Eine Übersicht der Verordnungen finden Sie hier.


Mehr Rechtssicherheit bei der nächsten Betriebsprüfung der Rentenversicherung!
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19. September 2019 (B 12 R 25/18 R) haben die Rentenversicherungsträger reagiert.

Das Bundessozialgericht wollte für die Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit nach Betriebsprüfungen schaffen. Das BSG hatte verlangt, dass alles, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird, um den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz zu geben.

Folgende Verbesserungen wurden aufgenommen:
Bei einer beanstandungslosen Prüfung wird das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) künftig festgehalten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Status erkennbar und ausdrücklich geprüft wird.
(Beschluss des Fachausschusses für Leistungen der DRV Bund am 8. Dezember 2020)

Ab 1. Januar 2021 werden bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von den im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten, Ehegatten erlassen. Dies gilt übrigens auch für die eingetragenen Lebenspartner, Kinder des Arbeitgebers und für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter.
(verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in seiner Sitzung am 18. März 2021)

Arbeitgeber können künftig auch bei anderen prüfrelevanten Sachverhalten (z. B. beitragsrechtlicher Natur) eine verbindliche Beurteilung in der Betriebsprüfung beanspruchen. Dazu müssen sie allerdings aktiv auf die Prüfer zugehen und eine Beurteilung verlangen.
(Hinweis der DRV Bund in ihrer Zeitschrift summa summarum, A. 2-2021, v. 29.April 2021)

Die in Bezug genommen Zeitschrift Summa Summarum finden Sie im internen Mitgliederbereich unserer Homepage unter: Rechtliches – Betriebsprüfung.


Online-Seminar: Hygiene – grundlegende Voraussetzung für die Gesundheit und Hygienemaßnahmen als Faktor zur Kundengewinnung

Hygiene ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gesundheit und dafür, dass Kunden sich in Dienstleistungsbetrieben wohlfühlen. Seit „Corona“ ist das Hygienebewusstsein noch stärker ins Blickfeld gerückt. Besonders in Fitnesseinrichtungen gehören intensive Hygienemaßnahmen zu den wichtigsten Faktoren, um Kunden zu gewinnen und auf Dauer zu überzeugen.

Wie können Sie es also schaffen, Hygiene in Ihrem Betrieb als wesentliches Qualitätsmerkmal nach außen sichtbar zu machen und sich dadurch deutlich von den Mitbewerbern zu unterscheiden? Das Online-Webinar zeigt Ihnen wie wichtig das Thema „Hygiene“ ist und wie Sie durch eine mögliche Zertifizierung die Schaffung und Einhaltung von hygienisch einwandfreien Bedingungen sicherstellen können.

Referenten: Roman Baquet und Matthias Schömann-Finck

Jetzt anmelden!

10.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie die Senatsverwaltung von Bremen haben neue Coronaschutz-Verordnungen veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

06.05.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 40/2021

Corona-Härtefallfonds für Hamburg beschlossen – weitere Bundesländer werden folgen
Hamburg stellt knapp 40 Millionen Euro für Unternehmen und Soloselbstständige zur Verfügung, die unter der Corona-Krise leiden. Die Unterstützung ist für die Unternehmen gedacht, die bislang keinen Anspruch auf Corona-Hilfen hatten. Voraussetzung ist eine wirtschaftliche Existenzbedrohung, ein Firmensitz in Hamburg und die Zuständigkeit eines Hamburger Finanzamts. Soloselbstständige können ab Mitte Mai bis Ende September direkt bis zu 7.500 Euro Nothilfe beantragen. Die maximale Förderung beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes. Für alle weiteren Unternehmen und Soloselbstständige mit höherem Förderbedarf ist die Zuwendung auf 100.000 Euro begrenzt. Der Antrag für Unternehmen muss durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater) gestellt werden.

Auch die anderen Bundesländer haben angekündigt, die Härtefall-Hilfe für existenzbedrohte Unternehmen anzubieten. Dabei handelt es sich nicht um eine Bundesförderung und wird nur auf Landesebene ermöglicht.

Hier finden Sie eine Übersicht der individuellen Hilfsprogramme der Bundesländer.

 


 

DSSV nimmt an Spitzengespräch „Schutzmaßnahme/Öffnungsszenarien“ in Baden-Württemberg teil
Der DSSV hat am 05.05.2021 am Spitzengespräch mit dem Mininster für Soziales und Intergation Manfred Lucha teilgenommen. Dabei wurden Eckpunkte für Modellprojekte zur Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten diskutiert. Zusätzlich sprach Minister Manfred Lucha über das aktuelle Pandemiegeschehen und gab einen möglichen Ausblick.


Die besprochenen Inhalte sollen jetzt in die Beratung der weiteren Öffnungsmöglichkeiten innerhalb der zuständigen Ministerien in Baden-Württemberg mit einfließen. Der DSSV stellte dabei noch einmal klar den gesundheitlichen Nutzen der Fitness- und Gesundheits-Anlagen und die schwierige wirtschaftliche Situation der Branche dar. Die Fitness- und Gesundheits-Anlagen können alle geforderten Auflagen erfüllen und die Ergebnisse aus dem Saarland-Modell belegen, dass auch für unsere Branche ein schnelles und sicheres Öffnungsszenario aufgestellt werden kann und muss.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.


Aufzeichnung DSSV Online-Seminar „Aktuelle Anpassungen der Überbrückungshilfe III, der Eigenkapitalzuschuss und Nachfolgeregelung“
Die immer wieder neuen Änderungen der Überbrückungshilfe III und die Einführung des Eigenkapitalzuschusses machen die komplizierten Hilfsprogramme der Regierung nicht leichter verständlich. In unserem Online-Seminar gehen die Referenten auf aktuellen Updates der Überbrückungshilfe III ein und erklären ausführlich die Berechnung des Eigenkapitalzuschusses. Dabei geben wir während des Seminares wichtige Tipps für Ihren Antrag oder Ihren Änderungsantrag.

Zusätzlich sprechen die Referenten Werner Kündgen, Ralf Capelan und Florian Kündgen über die Möglichkeiten bei der Nachfolgeregelung und einer Betriebsübergabe.
Die Präsentation und das Video finden Sie Mitglieder-Login unter Corona – Online-Seminare.

 


 

Verlängerung der Zahlung einer „Corona-Prämie“ für Mitarbeiter (max. 1.500 Euro)
Mit BMF-Schreiben vom 9. April des vergangenen Jahres teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass Mitarbeitern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden können. Voraussetzung war, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Nunmehr soll die Frist zur Gewährung dieses steuer- und beitragsfreien Zuschusses per Gesetz bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Der maximale steuer- und beitragsfreie Betrag von 1.500 Euro wird jedoch nicht erhöht und gilt weiterhin. Die Gewährung des Zuschusses soll auch in Teilraten möglich sein.

Die Gesetzesberatungen über die Fristverlängerung war am 5. Mai 2021 im Bundesrat. Danach muss noch der Bundestag dem Gesetz zustimmen.

 


 

Überarbeitete BDA-FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
In der vergangenen Woche hatten wir Sie über die mehrfachen Veränderungen im Corona-Arbeitsschutz informiert. Hier finden Sie die angekündigten und aktualisierten FAQs der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Diese berücksichtigen die letzten Verschärfungen bei der Testangebotspflicht des Arbeitgebers und beim Homeoffice. Außer den Ausführungen zur arbeitsschutzrechtlichen Seite des Themas enthalten die BDA-FAQs auch Informationen zur arbeitsrechtlichen Seite, sie sind daher für die Arbeitgeber eine wichtige Ergänzung zu den FAQs des Bundesarbeitsministeriums.

04.05.2021 | DSSV und Experten Allianz klagen beim Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgericht Stuttgart

Der DSSV Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen und die Experten Allianz für Gesundheit unterstützen gemeinsam juristisch und finanziell Klagen eines Fitnessstudios.

Trotz massiver Lobby- und Aufklärungsarbeit von DSSV und Experten Allianz ist die Bundesregierung nicht bereit, dem Fitness- und Gesundheitstraining den Stellenwert in der Gesellschaft einzuräumen, der unseren Leistungen entspricht! DSSV und Experten Allianz ziehen deshalb jetzt die Notbremse und reichen zwei Klageschriften vor unterschiedlichen Gerichten ein. Ausgehend von einem DSSV-Mitgliedsbetrieb in Baden-Württemberg wurden die folgenden rechtlichen Schritte eingeleitet:

Vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart soll auf der Basis der geltenden Rechtslage nach § 28b Abs.1 Ziff.6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Öffnung des Fitnessstudios zu Gunsten des Individualsports erzwungen werden.

Mit der Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird sowohl die im Infektionsschutzgesetz geregelte Schließung nur aufgrund der Inzidenzen gem. § 28b Abs.1 Ziff.3 IfSG, als auch das Verbot des Individualsports im Fitnessstudio nach § 28b Abs. 1 Ziff.6 IfSG angegriffen.

DSSV und Experten Allianz sind sich sicher, dass diese beiden Klagen dazu führen werden, dass Fitnessstudios nicht weiter benachteiligt werden.

Download der Pressemitteilung als PDF-Datei.

03.05.2021 | Neue Coronaschutz-Verordnungen

Die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und die Senatsverwaltung von Berlin haben neue Coronaschutz-Verordnungen veröffentlicht. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

03.05.2021 | Update: GEMA

Auch im Jahr 2021 leistet die GEMA bei den Lockdown-Maßnahmen vorerst weiter Unterstützung.

Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. Fitnessstudios) die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie hier.

30.04.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 38/2021

Überbrückungshilfe III und Eigenkapitalzuschuss: Änderungsanträge jetzt möglich

Eigenkapitalzuschuss und weitere Elemente der erweiterten Überbrückungshilfe III können jetzt auch per Änderungsantrag beantragt werden, wenn Bewilligung oder Teilbewilligung des Erstantrags vorliegt.

Der Eigenkapitalzuschuss muss zusätzlich beantragt werden und wird nicht automatisch ausgezahlt. Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

• 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,

• 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,

• 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Ziffer 2.4 Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.

 

Ein Beispiel des Eigenkapitalzuschusses:

November 2020             Umsatzeinbruch über 50 Prozent             Kein Zuschlag

Dezember 2020             Umsatzeinbruch über 50 Prozent             Kein Zuschlag

Januar 2021                   Umsatzeinbruch über 50 Prozent             25 Prozent der Fixkosten

Februar 2021                  Umsatzeinbruch über 50 Prozent             35 Prozent der Fixkosten

März 2021                       Umsatzeinbruch über 50 Prozent             40 Prozent der Fixkosten

April 2021                        Umsatzeinbruch über 50 Prozent             40 Prozent der Fixkosten

 


 

DSSV fordert längeres Aussetzen der Insolvenzantragspflicht
Bislang ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 begrenzt. Der DSSV fordert die Politik auf diese erneut zu verlängern. Nicht nur das die Unternehmen unverschuldet von Insolvenz bedroht sind, warten weiterhin viele auf die Auszahlung der Hilfsprogramme.  

Die Politik muss jetzt eine schnelle Entscheidung fällen und die Antragspflicht weiter aussetzen, um den insolvenzbedrohten Unternehmen mögliche kommende Hilfsprogramme und Ergänzungen zugänglich zu machen und auf offene Auszahlung der Hilfen warten zu können.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war in der Corona-Krise beschlossen worden. Sie wurde zuletzt im Februar bis Ende April verlängert, um Unternehmen zu helfen, die einen Anspruch auf staatliche Hilfen aus den Corona-Programmen hatten, aber noch kein Geld ausgezahlt bekamen.

 


 

BGH: Keine schweigende Zustimmung zu geänderten Banken-AGB
Am 27. April 2021 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Frage zu klären: Darf eine Bank die Zustimmung ihrer Kunden bei AGB-Änderungen voraussetzen, wenn diese nicht explizit widersprechen? Der BGH meint: Nein. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren, sind unwirksam.

Der Sachverhalt:
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Unter anderem ging es um die Klausel einer Bank, wonach Änderungen der AGB den Kunden spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden und in denen steht, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank in dem Angebot besonders hin und dem Kunden wird die Möglichkeit der Kündigung zugestanden. Der BGH hat nun entschieden, dass die Bank es zu unterlassen hat, diese Klausel zu verwenden.

Zur Begründung:
Derartige Klauseln benachteiligen den Kunden unangemessen; die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs.2, §311 Abs.1, §§ 145ff BGB ab, indem sie das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert; der Kunde müsse also aktiv tätig werden, um eine Änderung zu verhindern. Ohne inhaltliche Einschränkung seien die Folgen auch viel zu weitreichend. Im extremsten Fall könne die Bank mit dieser Klausel ohne aktive Zustimmung des Kunden eine derart weitreichende Änderung vornehmen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen könne.

Fazit:
Da auch im Bereich des Fitnessstudiovertragsrechts die Regeln der AGB-Inhaltskontrolle gelten, sollte das Studio von der Verwendung von AGB-Klauseln, mit denen die Zustimmung zu einer Änderung der Klauseln quasi durch Schweigen innerhalb einer Frist fingiert wird, absehen.

(BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. Xl ZR 26/20 )

 


 

NEU im DSSV-Vorteilsclub: wattline stellt die Zufriedenheitsfrage
Preisvorteil für DSSV-Mitglieder – Zahlen Sie was Sie wollen! Corona hält nach wie vor die Welt in Atem. Service und Flexibilität werden in diesen unsicheren Zeiten immer wichtiger. Wattline hat daher eine ganz besondere Aktion für Sie ins Leben gerufen: Zahlen Sie was Sie wollen.

Wattline kümmert sich um Ihre Energiekosten. Im Normalfall berechnet wattline ein erfolgsabhängiges Honorar auf Ihre erste Einsparung, welche für Sie beim Energieeinkauf im Vergleich zu Ihrem Altversorger generiert wird. Dies entfällt in gewohnter Form und Sie dürfen selbst entscheiden, was Ihnen die wattline-Dienstleistung wert ist. Die Aktion gilt bis 30.06.2021 für Neukunden genauso wie für Bestandskunden.

www.zahlwasduwillst.wattline.com

29.04.2021 | Newsletter zur aktuellen Lage 37/2021

Verbesserter Tilgungszuschuss in Baden-Württemberg jetzt auch für Fitness- und Gesundheitsanlagen
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Baden-Württemberg hat in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme mitgeteilt, dass der Tilgungszuschuss Corona jetzt auch für Fitness- und Gesundheitsanlagen zugänglich ist. Der Tilgungszuschuss Corona für von der Corona-Krise hart betroffenen Dienstleistungszweige des Sports, wie zum Beispiel Betreiber von Sportanlagen, Freizeit- und Sportzentren, Wintersportanlagen und Skiliftbetreiber oder Fitnessstudios und der Unterhaltung, wird im Jahr 2021 mit deutlich verbesserten Förderbedingungen fortgeführt. Das hat der Ministerrat am 27. April 2021 beschlossen.

Weitere Informationen

  • Der Fördersatz auf die Tilgungsraten von Januar 2021 bis Juni 2021 wird von 40 auf 50 Prozent erhöht – also um ein Viertel im Vergleich zum Tilgungszuschuss 2020.
  • Die maximale Förderhöhe wird von 150.000 Euro auf 300.000 Euro je Antragsteller verdoppelt.
  • Für das Taxi- und Mietwagengewerbe wird der Tilgungszuschuss Corona von maximal zwei auf bis zu vier Fahrzeuge ebenfalls verdoppelt.

Zuvor hatte das Ministerium in einer Pressemitteilung vom 13. April 2021 angekündigt, dass der vom Bund abgelehnte fiktive Unternehmerlohn über die Landesmittel ermöglicht werden soll. Die Ergänzung des fiktiven Unternehmerlohns im Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III sowie die länderübergreifende Plattform für die Härtefallhilfen werden voraussichtlich im Mai 2021 zur Verfügung stehen. Parallel dazu werden auch die Verbesserungen in der Überbrückungshilfe III eingeführt, um die Antragsprozesse bestmöglich aufeinander abzustimmen. Weitere Informationen sind noch nichts bekannt.

Übersicht der Förderprogramme in den Bundesländern:
Neben den bundesweiten Hilfsprogrammen (z.B. Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) für stark von der Pandemie betroffene Unternehmen haben einige Bundesländer zusätzlich Förderungen auf den Weg gebracht. Nur die jeweils im Bundesland ansässigen Unternehmen haben einen Anspruch auf diese Förderungen.

Eine Übersicht der Bundesländer und deren Förderprogramme finden Sie hier.

 


 

Kostenlos und exklusiv für DSSV-Mitglieder
05. Mai 2021 | 11:00 Uhr | Anmeldeschluss: 04. Mai 2021, 12:00 Uhr

Themen:
Aktuelle Anpassungen der Überbrückungshilfe III, der Eigenkapitalzuschuss und Nachfolgeregelung

Die immer wieder neuen Änderungen der Überbrückungshilfe III und die Einführung des Eigenkapitalzuschusses machen die komplizierten Hilfsprogramme der Regierung nicht leichter verständlich. In unserem Online-Seminar gehen wir auf die aktuellsten Updates der Überbrückungshilfe III ein und erklären ausführlich die Berechnung des Eigenkapitalzuschusses. Dabei geben wir während des Seminares wichtige Tipps für Ihren Antrag oder Ihren Änderungsantrag.

Zusätzlich sprechen die Referenten Werner Kündgen, Ralf Capelan und Florian Kündgen über die Möglichkeiten bei der Nachfolgeregelung und einer Betriebsübergabe.

Hier erfahren Sie mehr.

 


 

Schließungszeiten in 2021 – Meldung an GEMA erforderlich
Einige Mitglieder standen zuletzt mit der GEMA und von ihr beauftragten Anwälten in Kontakt, da sie nicht auf Mahnungen reagiert haben, die von der GEMA aufgrund nicht bezahlter Vertragsrechnungen betreffend das Jahr 2021 versendet wurden. Auf Nachfrage erklärte die GEMA, dass Betriebe / Musiknutzer bzgl. ihrer für 2021 laufenden Verträge gegenwärtig keine Mahnungen erhalten und keine Einschaltung von Anwälten im Mahnverfahren erfolgt, wenn der GEMA die aktuellen und vergangenen, behördlich veranlassten Schließungszeiten (seit 1.1. 2021) über das GEMA-Online-Portal mitgeteilt wurden.


Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. in Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandelsbetriebe, Fitnessstudios, Spielhallen oder städtische Musiknutzer wie Schwimmbäder etc.), die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie unter www.gema.de/musiknutzer/gsvt/gutschriften/.

Auf diese Weise können GEMA-Mahnungen und streitige Auseinandersetzungen mit der GEMA im Vornherein weitgehend vermieden und eine effiziente, möglichst genaue Abwicklung der Gutschriften bzw. Rücküberweisungen (falls schon gezahlt wurde) gewährleistet werden. Die Meldung der Schließungszeiten muss über die GEMA-Internetseite vorgenommen werden. Dort kann man dann unter „Meine Corona-Schließungszeiten“ die entsprechenden Schließungstage angeben.

 


 

pisa experts GmbH
Die pisa experts GmbH ist „der“ unabhängige Versicherungsmakler für die Fitnessbranche im deutschsprachigen Raum. Volle Power! Sie geben Gas für den Fitnesssport. Das pisa experts-Team brennt für Leute wie Sie! Durch die eigene Fitness-Begeisterung, gepaart mit über 20 Jahren Erfahrung in der Risikoabsicherung für die Branche, ist es der Antrieb des pisa experts-Teams, alles für Ihren bestmöglichen Schutz zu geben. pisa experts lebt und begleitet Fitnesssport seit Jahren, kennt die Besonderheiten und die größten Risiken. Als Versicherungsmakler handelt sie ausschließlich in Ihrem Auftrag und agiert neutral.

Mit den ausgehandelten Sonderkonzepten (u.a. pisa fit.AllRisk als echte Allgefahrenversicherung für Fitnessstudios) sorgt sie für die notwendigen Proteine in Ihrem Studio. Einfach, kostengünstig, digital, genial. Das pisa experts-Team arbeitet fortlaufend an der Weiterentwicklung der Absicherungskonzepte. Schnelle Veränderungen in der Fitnesssport-Branche benötigen überdachte, moderne und auch präventive Lösungen. Die pisa experts GmbH geht hier mit der Zeit. Sie berät ganzheitlich und unab­hängig, ob online, per Telefon oder vor Ort. Damit Sie im Schadenfall nicht ins Schwitzen kommen, unter­stützen die Experten Sie unkompliziert und vertreten Ihre Interessen gegen­über den Versicherern – ein TOP-Service von den pisa experts-Experten.

Unverbindliche Gratisberatung – interessiert? Das pisa experts-Team freut sich auf Sie!

www.pisa-experts.de

Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
040 766 24 00