FAZIT
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WAS WAR WICHTIG
Das Landgericht Coburg musste sich mit dem Schadensersatzanspruch eines Saunagängers beschäftigen, der sich in der Sauna die Füße verbrannt hatte:
Der Kläger blieb in der mit einer Temperatur von 90 Grad betriebenen Sauna zwei Minuten auf den heißen Kunststoffmatten vor dem Ofen stehen und unterhielt sich angeregt mit einem anderen Saunabesucher. Die Matten, die der Rutschgefahr vorbeugen sollten, wiesen dabei eine Temperatur von 55 bis 60 Grad auf und führten zu Verbrennungen ersten und zweiten Grades. Der Saunagänger verklagte den Saunabetreiber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro, da er der Meinung war, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht gegeben sei.
Das Landgericht Coburg wies die Klage jedoch ab, das Urteil ist rechtskräftig (LG Coburg, Urteil vom 18.11.2024, Az. 52 O 439/23). Die üblichen Sicherheitsstandards seien eingehalten worden, zumal die Matten ausschließlich der Rutschhemmung dienten und nicht als Hitzeschutz. Nach Beratung durch einen hinzugezogenen Sachverständigen stellte das Landgericht fest, dass die verwendeten Fußbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen.
Im Übrigen sei längeres Stehen in der Sauna kein typisches Nutzerverhalten und üblicherweise suche ein Saunagänger zielgerichtet seinen Platz auf. Es sei für ihn erkennbar und vorhersehbar gewesen, dass längeres Stehen auf heißen Matten zu Verbrennungen führt. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung und „kein Ort für gesellige Schwätzchen“.
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