FAZIT

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WAS WAR WICHTIG

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen - Berufungen der L-Bank erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden.

Die Berufungen der L-Bank wurden in vier Fällen zurückgewiesen – die Widerrufs- und Erstattungsbescheide seien rechtswidrig. Damit bestätigte der VGH die Urteile der Verwaltungsgerichte zugunsten der Kläger. Betroffen waren Unternehmen, die ihre Anträge vor dem 8. April 2020 gestellt hatten (u. a. Friseur, Hotel, IT-Betrieb, Hersteller von Pflegeprodukten).

In zwei weiteren Verfahren, die Anträge nach dem 8. April 2020 betrafen, entschied der VGH unterschiedlich: Die Berufung eines Fahrschulbetreibers blieb erfolglos, während die eines Winzers erfolgreich war.

Der VGH stellte klar, dass die L-Bank in den frühen Bewilligungsbescheiden den Verwendungszweck der Soforthilfe nicht eindeutig genug bestimmt hatte. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für einen Widerruf und eine Rückforderung.

Insgesamt sind derzeit rund 1.400 Klagen und 5.500 Widerspruchsverfahren in Baden-Württemberg zu diesem Thema anhängig. Die jetzt getroffenen Urteile haben daher Signalwirkung auch für ähnliche Verfahren – insbesondere für Betriebe, die Soforthilfe auf Grundlage der ersten Richtlinie vom 22. März 2020 erhalten hatten.

Die schriftlichen Urteilsbegründungen sollen ab Mitte November 2025 vorliegen.

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