„Studiobesitzer, die in einem guten Trainingszustand sind, trainieren aufgrund der „Lebenserfahrung“ des Finanzamts regelmäßig an den Fitnessgeräten, nutzen ihre Sauna und das Solarium.“ So die Begründung des Finanzamts Mühldorf/Inn nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2006. Die Forderung für diese Feststellung wurde in der Abschlussbesprechung durch die Betriebsprüferin mit 50 EUR/Monat beziffert.
Nach einem Einspruch durch die Studiobesitzerin setzte die Betriebsprüferin die Forderung auf 22 EUR/Monat bzw. 264 EUR netto jährlich fest. In der Einspruchsentscheidung des Finanzamts lautete die Hauptbegründung wie folgt: „In der Nutzung der vorhandenen Einrichtungen zum Aufbau und Erhalt der eigenen körperlichen Gesundheit und Fitness ist eine Entnahme zu sehen, die den Gewinn nicht mindern darf.“ Gegen diese Entscheidung legte die Studiobesitzerin erneut Einspruch ein und wandte sich bezüglich einer Klageerhebung an Werner Kündgen, Steuerberater des DSSV. Am 30. August 2007 erhielt das Finanzgericht München eine Klageschrift. Nach zweimaligem Schriftwechsel Ende 2007 und Anfang 2008 zwischen Kündgen und dem Finanzgericht München erfolgte am 23. Dezember 2009 ein Anruf des vorsitzenden Richters. Dieser teilte seine Entscheidung als Einzelrichter mit dem Finanzamt, empfahl aber „die sogenannten festen Kosten und der Absetzungen in der in Anspruch genommenen Höhe zu berechnen.“ Am 12. Januar 2010 übermittelte der Steuerberater dem vorsitzenden Richter eine Berechnung, die einen Betrag für die Privatnutzung von 7,28 EUR jährlich ergab. Im Schreiben vom 10. Februar 2010 erklärte das Finanzgericht München „den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“
Ein großer Dank gebührt Werner Kündgen, der als Steuerberater des DSSV und absoluter Kenner der Fitnessbranche dem Finanzamt gezeigt hat, dass sich auch ein kleines Fitness-Studio erfolgreich zur Wehr setzen kann. Mit den besten Wünschen für alle Studiobesitzer und DSSV-Mitglieder verbleibe ich,
Gabriele Guhm, FORUM für Sport und Gesundheit, Haag/Obb