Bei der Arbeit des DSSV müssen wir uns immer parallel um verschiedene politische Themen bemühen – besonderen Wert legen wir derzeit auf die Energiekampagne der Fitnessbranche, #BEACTIVE und coronabezogene Entscheidungen der Politik. Aber auch in anderen Bereichen vertreten wir die Interessen der Betreiber von Fitness- und Gesundheitsanlagen.
Einen Überblick über diese Aktivitäten finden Sie hier.
01.09., 11.00 Uhr: Online-Seminar „Sport goes zero“ – Ihr Weg zur Klimaneutralität
Der Klimawandel, die Ressourcenverknappung sowie die aktuelle Energiekrise und das zunehmende öffentliche Bewusstsein für Nachhaltigkeits- und Klimaschutzthemen werden in den kommenden Jahren die strategische Ausrichtung von Sportorganisationen bestimmen.
In unserem kostenfreien Seminar „Sport goes zero“ wollen wir aufzeigen, warum sich Sport- und Fitnessunternehmen zukünftig verstärkt mit der Reduktion ihres CO2-Fußabdrucks auseinandersetzen müssen / sollten und wie langfristig ein klimaneutraler Betrieb erreicht werden kann.
Neben der sozialen Verantwortung und den ökologischen Aspekten geht es hierbei auch ganz konkret um die ökonomischen Vorteile.
Fristablauf jetzt zum 30. Juni 2023
Das Bundesministerium für Finanzen hat bekannt gegeben, dass die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung verlängert wurde. Anträge auf (Corona-) Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfen sind in der Regel auf Grund von Umsatzprognosen bewilligt worden. Alle Unternehmen, die solche Hilfen erhalten haben, wurden zwischenzeitlich dazu aufgefordert, diese in Form einer Schlussabrechnung einzureichen, da die reellen Zahlen nun vorliegen müssten.
Bedeutung für die Branche:
Der Fristablauf für die Abgabe Schlussabrechnung war ursprünglich am 30.06.2022. Neben der automatischen Verlängerung dieser Frist bis zum 30.06.2023 ist jetzt außerdem – im Einzelfall auf Antrag – auch eine Verlängerung bis 31.12.2023 möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Was soll das Inflationsausgleichsgesetz regeln?
Das Bundesfinanzministerium möchte durch dieses Gesetz die inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastung ausgleichen, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.
Folgende Eckpunkte sind vorgesehen:
Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages:
Zum 1. Januar 2023 soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums auf 10.632 Euro angehoben werden; für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.
Kalte Progression abmildern:
Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 (bisher 58.597 Euro) liegen und 2024 auf 63.515 Euro steigen. Damit sollen, trotz steigender Inflation, Gehaltssteigerungen und Entlastungen bemerkbar bleiben und nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden. Davon wird allerdings die sog. „Reichensteuer“ ausgenommen (Einkommen ab 277.826 Euro).
Steuerliche Unterstützung von Familien:
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und das Kindergeld für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.
Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt.
Das Kindergeld wird in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird ebenfalls erhöht und rückwirkend für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können weitere Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für unterhaltberechtigte Personen anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.
Mehr dazu finden Sie hier.
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