Nach dem gestrigen Bund-Länder-Austausch fordert der DSSV Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen die politischen Entscheidungsträger zu einer Rückkehr zu sachgemäßen Corona-Maßnahmen und zur Aufhebung der 2G Plus-Regel in der Fitness- und Gesundheitsbranche auf.
Das gesundheitsprotektive Training in den deutschen Fitness- und Gesundheitsanlagen, das auch der Krankheitsprävention dient, ist sicher – 2G Plus deshalb in keiner Weise geboten. Da 2G Plus bei vielen davon betroffenen Betreibern zu massiven Umsatzverlusten führt, fordert der DSSV erneut deutlich verbesserte, wirksame Corona-Hilfen.
Wir wollen die Pandemie erfolgreich hinter uns bringen. Daran haben wir als Fitness- und Gesundheitsbranche ein logisches Interesse. Unsere Branche ist eine der am schwersten Getroffenen durch Corona. Wir erwarten von der Politik den Mut dazu, Erfahrungswerte sowie wissenschaftliche Fakten endlich anzuerkennen und eine schlechte Regelung wie 2G Plus auch wieder zurückzunehmen.
Zunächst einmal leistet der Arbeitgeber üblicherweise Gehaltsfortzahlung . Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber im Idealfall auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Grundsätzlich umfasst dieser Entschädigungsanspruch gegen die Behörde gem. § 56 Absatz 1 und 1a IfSG auch die Ausbildungsvergütung als Verdienstausfall. Dieser Entschädigungsanspruch entsteht jedoch immer dann nicht, wenn der Arbeitnehmer, der Auszubildende oder der dual Studierende weiterhin einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung hat.
Das gilt für Auszubildende:
Tatsächlich können Auszubildende nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 lit. b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen sechswöchigen Fortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb haben. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Ausbildung im Sinne des § 3 BBiG handelt. Ob eine Quarantäne eine solche Verhinderung darstellt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Bei Ausbildungen auf Grundlage des BBiG kann also ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen bestehen. Ist dies der Fall, besteht für diese Zeit kein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, weil der Arbeitgeber -so oder so- verpflichtet ist, die Vergütung fortzuzahlen.
Das gilt für dual Studierende:
Für Ausbildungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG absolviert werden, besteht dieser Gehaltsfortzahlungsanspruch nicht. Ausnahme: Die Fortzahlung der Vergütung für vorübergehende Verhinderungen für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ (etwa 5 Tage ) wurde vertraglich nicht ausgeschlossen, dann kommt eine Gehaltszahlung nach § 616 BGB in Frage.
Soweit im praxisintegrierenden dualen Studium aber betriebliche Praxisphasen betroffen sind, die sich als Teil der durch Hochschulrecht vorgeschriebenen Studienbestandteile darstellen, kommt das BBiG nicht zur Anwendung und damit eben auch nicht die oben genannte Gehaltsfortzahlungsverpflichtung.
Bei einem „praxisintegriertem dualen Studium“ gilt das BBiG nicht, so dass grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für den Arbeitgeber nach § 56 IfSG besteht.
1 Achtung, das muss genau geprüft werden, kehrt der Azubi aus einem Risikogebiet zurück oder ist nicht entsprechend immunisiert, muss ggf. keine Zahlung seitens des Arbeitgebers erfolgen.
2 Aus den FAQ des Gesundheitsministeriums: Bei fünf Tagen dürfte im Regelfall eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu bejahen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ führt dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.
Hier ein Auszug der verschiedenen Medienportale, die in den letzten Tagen online, in Zeitschriften, im deutschen Fernsehen oder im Radio über den DSSV, die deutsche Fitness- und Gesundheitsbranche berichtet haben:
Berliner Zeitung | ZEIT ONLINE | fitness Management international | NDR | BR24 | MOPO| Nordmagazin | Süddeutsche Zeitung | lifePR | Nordbayern | Handelsblatt| Badische Zeitung | Schwarzwälder Bote | Leipziger Volkszeitung | Oberberg Aktuell | Gießener Anzeiger | Westfälische Nachrichten | Oberhessische Presse |
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