Die steigenden Preise für Strom und Gas haben sich in den letzten Monaten zu einem hochbrisanten Thema entwickelt; zurecht, wenn man die Lage am Energiemarkt genauer betrachtet, denn diese ist weiterhin kritisch und unbeständig. Die gesamte Energiewirtschaft steht damit vor Herausforderungen, die vor 2022 noch als undenkbar galten.
Viele Unternehmen haben gehofft, dass sich der Energiepreis wieder erholt und nach unten geht. Das ist nicht passiert. Das heißt: Der optimale Zeitpunkt zur Beschaffung für die nächste Lieferperiode ist schon lange vorbei. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt, um zumindest noch Schadensbegrenzung betreiben zu können!
Gemeinsam mit unserem Fördermitglied wattline möchten wir Ihnen mit der Einkaufsgemeinschaft eine Möglichkeit aufzeigen, sich für die Zukunft bestmöglich aufzustellen.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für „Werbung“ an Mitarbeiter gezahltes Geld lohn- steuerpflichtig ist, wenn dem „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann.
Vorliegend erhielt ein Arbeitnehmer 255 Euro im Jahr dafür, dass seine Kennzeichenhalterung mit der Werbung seines Arbeitgebers versehen war. Allerdings legten beide Parteien den Schwerpunkt bei der Bemessung der „Werbemiete“ auf die Steuerfreigrenze gem. § 22 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz, die sich auf 256 Euro beläuft und nicht darauf, welchen Wert die Kennzeichenwerbung tatsächlich haben könnte. Die 255 Euro sind damit wie Lohn zu behandeln und die entsprechenden Abgaben – auch im Nachgang – abzuführen.
Bedeutung für die Branche:
Steuerliche Freibeträge sollten nur genutzt werden, wenn der entsprechende Sachverhalt auch verwirklicht werden kann. Sofern auch Sie Ihre Mitarbeiter für „Werbung“ am Privatfahrzeug bezahlen, achten Sie darauf, den tatsächlichen Wert der Werbemaßnahme anzusetzen. 255 Euro für sehr kleine Werbung, lediglich an der Kennzeichenhalterung, sind unverhältnismäßig. Erst recht dann, wenn zusätzlich noch die Lohnsteuer zu bezahlen ist.
Die von gesetzlichen Krankenkassen gewährten Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten Ihrer Mitglieder, mindern nicht deren Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 06.05.2020, Az. X R 16/18) entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatte der gesetzlich Krankenversicherte Boni von seiner Krankenkasse in Höhe von insgesamt 230 Euro erhalten. Sie wurden unter anderem für eine Fitnessstudiomitgliedschaft und für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts ausgezahlt. Das Finanzamt hat diese Auszahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen gewertet und in der Folge den Sonderausgabenabzug des Mitglieds gemindert.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil begründet, dass die Boni eine Leistung der Krankenkasse darstellen, die die Sonderausgaben nicht beeinflussen und das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht steuerlich belasten darf.
Bedeutung für die Branche:
Wenn Studios ihren Mitgliedern empfehlen, an Bonusprogrammen teilzunehmen, liefert diese Entscheidung ein zusätzliches Argument: Die Mitglieder müssen nicht befürchten, dass die Erstattungsleistungen der Krankenkassen zu einer geringeren Steuerbegünstigung führen. Siehe hierzu auch die Hinweise auf die Bonusprogramme auf unserer Homepage.
Fit und gesund bleiben – dieses Ziel verfolgen Sporttreibende, egal ob jung oder alt. Vor dem Hintergrund der mangelnden Bewegung durch Digitalisierung und Co., sowie des gestiegenen Infektionsrisikos rücken die Themen Prävention und Gesundheit immer stärker in den Fokus. Durch gezieltes Fitnesstraining kann der Gesundheitszustand eines Menschen maßgeblich verbessert werden.
Bei einigen Krankenkassen können Sporttreibende über Bonusprogramme Gesundheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen und Prämien erhalten.
Unsere Kooperationspartnerin, die DAK-Gesundheit bietet neben einer individuellen Beratung und exklusiven Leistungen für Sie und Ihre Mitglieder einen Garantietarif für die Versicherten der DAK-Gesundheit an. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen dazu, um Ihre Mitarbeitenden und Mitglieder im Studio auf diesen Vorteil aufmerksam zu machen.
Weitere Informationen zum DAK-Garantietarif finden Sie hier.
fitnessmarkt.de ist ein Online-Marktplatz für den An- und Verkauf von u. a. Fitnessgeräten oder Equipment. Im Rahmen des DSSV-Vorteilsclubs bietet Ihnen unser Fördermitglied exklusive Sonderangebote für Ihr Inserat.
Direktverkauf
Durch den Direktverkauf können Sie Ihre Geräte an Kooperationshändler verkaufen. Diese machen Ihnen direkt ein entsprechendes Angebot. fitnessmarkt.de unterstützt persönlich DSSV-Mitglieder bei der Aufnahme der Gerätedaten und kümmert sich um alles Weitere.
50 % auf Inserat
Eine weitere Möglichkeit ist es, ein Inserat bei fitnessmarkt.de zu schalten. Wenn Sie ein solches Inserat noch bis zum 31. Dezember 2022 buchen, erhalten Sie als DSSV-Mitglied einen Rabatt von 50 %. Dies entspricht einem Wert von 12,48 EUR (netto). Geben Sie hierfür den Rabattcode DSSV50 bei der Buchung an. Bitte beachten Sie, dass der Code pro Nutzer nur einmal eingelöst werden kann und nur für Einzel-Inserate gilt.
Gratisinserat bei der ersten Bestellung
Sollten Sie selbst auf der Suche nach neuen Geräten oder Equipment für Ihr Studio sein, erhalten Sie bis zum 31. Dezember 2022 nach der ersten Bestellung bei shop.fitnessmarkt.de ein Gratisinserat, welches einen Wert von 24,95 EUR (netto) hat. Weisen Sie sich hierfür nach der Bestellung in Form einer kurzen Mail an service@fitnessmarkt.de als DSSV-Mitglied aus. Sie erhalten anschließend einen Einzelcode.
Sie haben Interesse an einem der Angebote? Melden Sie sich gerne direkt bei fitnessmarkt.de:
http://www.fitnessmarkt.de/
+49 (0) 911 521 919 10
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