Von einem Kollaps des deutschen Gesundheitssystems ist nicht auszugehen. Somit wird es höchste Zeit für Lockerungen – ganz besonders für die Fitness- und Gesundheitsbranche. Mit dieser Forderung sind wir am vergangenen Freitag an alle politischen Entscheider auf Bundes- und Landesebene und an die Presse herangetreten (Pressemitteilung). Mit einer wissenschaftlichen Abhandlung, die in Zusammenarbeit mit unserem Bildungspartner, der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) über die vergangene Pandemiezeit erstellt wurde, haben wir unsere Argumente nochmals untermauert.
Schon seit Beginn der Pandemie wertet der DSSV Daten zum Infektionsrisiko in Fitness- und Gesundheitsanlagen aus. Das eindeutige Ergebnis: Ein gesundheitsprotektives Training unter Hygieneauflagen (Zugangskontrolle, Abstandsregeln, Maskenpflicht auf den Wegen) ist sicher und übersteigt mit dem verbundenen gesundheitsfördernden Nutzen (körperlich wie mental) das geringe Restrisiko einer Infektion.
Wir werden nicht müde alle Mitglieder und die Fitnessbranche zu vertreten und weitere Forderungen an die Politik zu stellen!
Ab dem 1. März 2022 treten entscheidende Neuregelungen des sog. „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft, die direkte Auswirkungen auf neu abzuschließende Fitnessstudioverträge haben. Insbesondere gilt dies für die künftig zulässigen Laufzeiten und Kündigungsfristen, aber auch für weitere Punkte die Einrichtung eines Kündigungsbuttons oder die Einwilligungen zur Werbung.
Donnerstag, 10. Februar 2022
11:00 bis 12:00 Uhr
Referentinnen: Andrea Elbl & Gülizar Cihan
Unsere Juristinnen Frau Andrea Elbl und Frau Gülizar Cihan erläutern praxisbezogen und anschaulich die einschlägigen Änderungen, damit Sie auch nach dem 1. März mit Ihren Verträgen auf der sicheren Seite sind.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenen Status auf 90 Tage für verfassungswidrig und damit unwirksam (Beschluss vom 04.02.2022 – Az.: 3 B 4/22). Als Begründung wird ausgeführt, das RKI habe nicht wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet, ob und das nach 90 Tagen der Schutz vormals an Corona Erkrankter ende. Es fehle also an wissenschaftlich fundierten Grundlagen. Im Gegenzug sei dem Grundrecht der Bürgerinnen und Bürgern auf Freiheit eine hohe Relevanz zuzuschreiben.
Die Entscheidung hat, mangels allgemeiner Normenverwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichtes, nur Folgen für den Antragsteller. Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren möchten, müssen sich deshalb ebenfalls an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht wenden. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesländer durch Änderung ihrer Verordnungen darauf reagieren werden.
Näherer Informationen lesen Sie hier.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute angekündigt, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni dieses Jahres zu verlängern. Die erleichterten Bedingungen wären sonst am 31. März ausgelaufen. Verlängert wird auch die mögliche Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Bezugsmonat.
Wichtigsten Änderungen im Überblick:
Sobald uns der Gesetzentwurf vorliegt, werden wir Sie im Detail darüber informieren.
In den letzten Änderungen der Coronaschutz-Verordnungen haben einige Bundesländer die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung aufgehoben, so beispielsweise zuletzt auch Hamburg und Berlin.
Schauen Sie daher bitte in unserer Übersicht nach den aktuell geltenden Regeln für Ihr Bundesland.
Hier zur Übersicht.
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Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
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