Bundeswirtschaftsministerium reagiert mit ersten Ergänzungen auf die vom DSSV geforderten notwendigen Anpassungen der Hilfsprogramme aufgrund der seit Wochen erhöhten Coronaschutz-Auflagen (bspw. 2G oder 2G Plus). Mit den am Dienstag vom BMWi veröffentlichen Corona-Ticker zu den Hilfsprogramme hat das Ministerium klargestellt, dass Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Schließungsanordnung Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund der Auflagen unwirtschaftlich wäre. Die FAQs der Hilfsprogramme sollen noch mit den entsprechenden Hinweisen ergänzt werden.
Zu den FAQ der Coronahilfe teilte das Ministerium mit:
„Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.“
Was bedeutet das für Fitness- und Gesundheitsanlagen?
Wir empfehlen Ihnen, sorgfältig den Zusammenhang von neuen Corona-Schutzmaßnahmen und daraus resultierenden Umsatzrückgängen zu dokumentieren – auch über den 31.12.2021 hinaus. Die Regelung wird voraussichtlich für eine bestimmte Zeit (abhängig von der Lage) auch für die Überbrückungshilfe IV gelten. Sollten Sie eine Schließung Ihrer Anlage in betracht ziehen, bleibt zu berücksichtigen, dass Mitgliedern möglicherweise ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen könnte. Studios müssen dann überlegen, ob sie z.B. nicht vertragsverlängernde Ruhezeiten anbieten.
Bislang ist bei einer selbst gewählten Schließung der Beitrag zwingend nicht abzubuchen oder muss erstattet werden, um auch weiter antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus zu sein.
Vereinbarte Ruhezeiten mit ungeimpften Mitgliedern
Auf Nachfrage hat das BMWi mittgeteilt, dass vorerst bei einer 2G- oder 2G Plus-Regelung und einer vereinbarten Ruhezeit mit ungeimpften Mitglieder die Beiträge für die jeweilige Ruhezeit nicht abgebucht werden sollten. Andernfalls sind diese Einnahmen als Umsatz zu berücksichtigen und vermindern/verhindern den Anspruch auf ÜH III Plus.
Weitere Änderungen werden zur Zeit unter der neuen Führung von Bundeswirtschaftsminister Habeck diskutiert. Wir bleiben weiter für Sie am Ball!
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