Das Landgericht Düsseldorf hat geurteilt, dass diese sowie sechs andere Werbeversprechen, mit denen ein Unternehmer geworben hat, irreführend und damit unzulässig sind.
Der Unternehmer hatte mit dieser Aussage EMS-Training und eine Therapie mit hochintensiven Magnetimpulsen (HIFEM) angepriesen.
Das Unternehmen habe nicht nachweisen können, dass seine Werbeaussagen den Tatsachen entsprächen, so das Gericht. Unzureichend nachgewiesene wissenschaftliche Wirkaussagen führen zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz.
Als erwiesen wurde angenommen, dass hier mit therapeutischen Wirkungen hinsichtlich der Statur (Traumkörper, Muskelaufbau), hinsichtlich der Haut (Cellulite wird deutlich geglättet, das Gewebe wird gestrafft) und hinsichtlich des Fettgehaltes im Körper (Körperfett wird reduziert) geworben wurde.
Das Gericht hat ebenfalls hervorgehoben, dass das Unternehmen die „gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ vorweisen können muss, bevor es seine Werbekampagne startet und es nicht ausreicht, wenn erst vor Gericht ein Sachverständigengutachten gefordert wird.
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023 – 12 O 115/22)
Bedeutung für die Branche:
Wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Werbeangaben zutreffend sind, wird die Werbung mit Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen in den meisten Fällen für irreführend gehalten. Es dürfen keine Versprechen gemacht werden, die nicht (oder nicht in jedem Fall) auch erfüllt werden können.