Verpackungsgesetz

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Mehrwegalternativen bei Verpackungen

Auch für ein Fitnessstudio kann das Verpackungsgesetz einschlägig sein. Und zwar insbesondere dann, wenn im Studio To-go-Getränke angeboten werden. Ab dem 1. Januar 2023 ist es gemäß § 33 Verpackungsgesetz Pflicht des Letztvertreibers, für To-go-Waren in Einweggeschirr eine Mehrwegalternative anzubieten.

Betroffen sind aber nur Einweggetränkebecher, die jeweils erst im Studio befüllt werden. Doch es gibt eine Ausnahme: Letztvertreiber mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche, die 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können diese Pflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, das Getränk in ein selbst mitgebrachtes Mehrwegbehältnis abzufüllen.