Beitrag der DSSV-Fördermitglieder zur Pandemiebekämpfung
Hinweis: Die hier hinterlegten Produkte können in vielen Fällen über die Überbrückungshilfen abgerechnet werden. Eine Kennzeichnung erfolgt nach der Rückmeldung des jeweiligen Fördermitgliedes beim DSSV. Bitte sprechen Sie direkt mit dem jeweiligen Unternehmen und überprüfen Sie die Förderfähigkeit durch Ihren Steuerberater.
Förderfähige Angebote von DSSV-Fördermitgliedern:
An dieser Stelle wird auf die über die Überbrückungshilfe III Plus förderfähigen Produkte der DSSV-Fördermitglieder aufmerksam gemacht. Bitte sprechen Sie direkt mit dem jeweiligen Unternehmen und überprüfen Sie die Förderfähigkeit durch Ihren Steuerberater.
Mehr erfahren Sie hier.
Studiobetreiber möchten Sie unterstützen
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Zusammen gegen Corona – Impfkampagne und Informationsmaterial des Gesundheitsministeriums
Hier finden Sie barrierefreie Dokumente als PDF zum Download: Angefangen bei allen wichtigen Unterlagen für Impftermin, über nützliche Infografiken bis hin zu unseren Aufklärungsplakaten.
Eine Selbstverpflichtung deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen zum Schutz ihrer Mitglieder
Der DSSV hat sich im Rahmen der Corona-Pandemie und des Studio-Lockdowns von Anfang an politisch intensiv für die Belange der Fitness- und Gesundheitsbranche eingesetzt und ein umfassendes Hygienekonzept erstellt, das die gesetzlich geforderten Auflagen sogar „übererfüllt“. Dieses wird von Ihnen als Betreiber einer Fitness- und Gesundheits-Anlage konsequent umgesetzt.
UPDATE 21.05.2021: Nach langen und an die Substanz gehenden Monaten der Pandemie gewinnen endlich Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bei sinkenden Inzidenzwerten und mit fortschreitender Impfung der Bevölkerung konkrete Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven zurück. Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der hiermit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.
Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, können bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.
Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, werden wir prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.
Stand: 21.05.2021
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Auch im Jahr 2021 leistet die GEMA bei den Lockdown-Maßnahmen vorerst weiter Unterstützung.
Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. Fitnessstudios) die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie hier.
Stand: 03.05.2021
ARD, ZDF und Deutschlandradio haben sich auf weitere Entlastungen für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verständigt. Dazu weiten sie die Möglichkeit für Unternehmen aus, sich von der Rundfunkbeitragspflicht freistellen zu lassen. Anlass ist der coronabedingte Teil-Lockdown in den Monaten November und Dezember.
Anträge und weitere Informationen finden Sie hier.
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls können eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war.
Der Schließungszeitraum muss – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen.
© 2022 DSSV e.V.
© 2021 DSSV e.V.
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