DSSV-Newsletter vom 28.01.2021

Quarantäne – wer zahlt?

Auszubildende:
Beschäftigt ein Fitnessstudio einen Auszubildenden zum Sport- und Fitnesskaufmann (IHK), gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG)*. Darin ist festgelegt, dass der Arbeitgeber – also hier das Fitnessstudio – dem Auszubildenden bis zu sechs Wochen Ausbildungsvergütung fortzahlen muss, wenn dieser seiner vertraglich festgelegten Verpflichtung nicht nachkommen kann. Auch im Falle einer Quarantäneanordnung für besagten Auszubildenden trifft diese Regelung zu. Der Inhaber ist also gesetzlich dazu verpflichtet, seinem Auszubildenden die Vergütung für die Dauer der Quarantäne fortzuzahlen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht nicht.

*Die dargestellte Regelung trifft auf alle Berufsausbildungen in der Fitness- und Gesundheitsbranche zu, die unter das BBiG fallen.

Studierende:
Anders als Auszubildende fallen Studierende eines sogenannten praxisintegrierten dualen Studiums z. B. an der DHfPG nicht unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Erhält der dual Studierende (DHfPG) eines Fitnessstudios eine Quarantäneanordnung, tritt folglich die im BBiG geregelte Fortzahlungspflicht nicht in Kraft. Zahlt der Studioinhaber die Vergütung fort, hat er einen Entschädigungsanspruch laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegen die Behörde*.

*Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, das nach dem IfSG zahlungsverpflichtet ist.

Alle weiteren in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen können Sie jederzeit mit unserer Rechtsabteilung besprechen.

Einen genauen Blick auf „unwiderstehliche" Angebote werfen

In den vergangenen Wochen haben viele Studios eine Mail von der Website www.krankenkasse-zahlt-studiobeitrag.de erhalten, die zu vielen Anfragen in unserer Geschäftsstelle geführt hat. Dabei wird Studiobetreibern suggeriert, dass (potenzielle) Mitglieder Ihren Beitrag mit bis zu 500,- EUR pro Jahr über die Krankenkassen abdecken lassen können. Hierbei handelt es sich nicht um ein allgemeines Bonussystem von verschiedenen Krankenkassen, wie Sie es bereits durch Kooperationen oder die Ausstellung von Bestätigungen für Mitglieder kennengelernt haben.

Bei dem vorliegenden Angebot ermöglicht ausschließlich eine Krankenkasse in ihrem Bonusprogramm einmalig einen Zuschuss von bis zu 500,- EUR. Bei den anderen Krankenkassen variiert dieser Betrag extrem (50,- bis 500,- EUR), genau wie die notwendigen Voraussetzungen (bspw. Check-up beim Arzt), um diesen Zuschuss zu erhalten.

Es ist daher empfehlenswert, die angebotenen Möglichkeiten zur Generierung von Neukunden genau zu prüfen und dann zu entscheiden, ob diese transparent und auch für die Kunden nachvollziehbar gestaltet sind und Sie als Vermittler für eine Krankenkasse tätig werden möchten.

Anpassungen der Coronaschutz-Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern und Bayern

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat erneut ihre Coronaschutz-Verordnung angepasst. Ab sofort dürfen Fitness- und Gesundheitsanlagen auch in der Warnstufe Rot unter 2G plus Bedingungen öffnen. Aktuell befinden sich alle Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern in der roten oder orangenen Warnstufe.

In Bayern dürfen laut der aktuellen Verordnung nun 50 Prozent der maximalen Kapazität in den Studios ausgelastet werden. Vorher lag diese bei nur 25 Prozent.

Baden-Württemberg hat wie angekündigt das Stufensystem angepasst. Aktuell dürfen Studios dort in der Alarmstufe I unter 2G Bedingungen öffnen.

Einen Überblick über alle Verordnungen finden Sie hier.