Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe DSSV-Mitglieder,
am heutigen Tag findet der Bund-Länder-Austausch statt. Die Beschlussvorlage dazu ist bereits durchgesickert. Für die Fitness- und Gesundheitsbranche wurden keine weitergehenden Beschränkungen aufgeführt.
Vorab haben wir sämtliche politische Entscheider über die kritische Lage unserer Branche informiert und somit ein Zeichen für die neuen Beschlüsse gesetzt.
Sachsens Ministerpräsident Kretschmer teilte gestern mit, dass nach den bisherigen Vorstellungen Kulturveranstaltungen und Sport in Innenräumen unter der Maßgabe 2G-Plus wieder möglich sein sollen – also der Zugang für doppelt Geimpfte mit tagesaktuellem Test. Wer bereits eine Booster-Impfung erhalten hat, braucht keinen zusätzlichen Testnachweis.
Wir begrüßen diese Kehrtwende und an dieser Stelle gilt der Dank auch Ihnen, den Betreibern von Fitness- und Gesundheitsanlagenbetreibern in Sachsen, die mit Ihrem Engagement dazu beigetragen haben!
Voraussichtlich keine Verschärfungen für Fitnessstudios: Dies geht aus der Beschlussvorlage zur heutigen Ministerpräsidentenkonferenz hervor. In einzelnen Bundesländern könnte es zudem zu Lockerungen kommen. Die neuen Regelungen könnten bereits ab Samstag, den 15. Januar, in Kraft treten. Im Einzelnen sollen folgende Punkte entschieden werden:
Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundeswirtschaftsministerium in Berlin mitteilt. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.
Das Ministerium hatte bereits im Dezember klargestellt, dass Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Schließungsanordnung Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund der Auflagen unwirtschaftlich wäre. Die Ausnahmeregelung wurde jetzt bis zum 31.01.2022 verlängert (Zeitraum: 01.11.2021 – 31.01.2022). Ab Januar 2022 tritt die Überbrückungshilfe IV in Kraft – genaue FAQs sind jedoch weiterhin nicht veröffentlicht, sollen sich laut Ministerium jedoch kaum verändern.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen.
Was bedeutet das für Fitness- und Gesundheitsanlagen?
Wir empfehlen Ihnen, sorgfältig den Zusammenhang von neuen Corona-Schutzmaßnahmen und daraus resultierenden Umsatzrückgängen zu dokumentieren – auch über den 31.01.2022 hinaus. Die Regelung wird voraussichtlich für eine bestimmte Zeit (abhängig von der Lage) auch über Januar hinaus gelten. Sollten Sie eine Schließung Ihrer Anlage in betracht ziehen, bleibt zu berücksichtigen, dass Mitgliedern möglicherweise ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen könnte. Studios müssen dann überlegen, ob sie z.B. nicht vertragsverlängernde Ruhezeiten anbieten.
Bislang ist bei einer selbst gewählten Schließung der Beitrag zwingend nicht abzubuchen oder muss erstattet werden, um auch weiter antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus zu sein.
Vereinbarte Ruhezeiten mit ungeimpften Mitgliedern
Auf Nachfrage hat das BMWi mittgeteilt, dass vorerst bei einer 2G- oder 2G Plus-Regelung und einer vereinbarten Ruhezeit mit ungeimpften Mitglieder die Beiträge für die jeweilige Ruhezeit nicht abgebucht werden sollten. Andernfalls sind diese Einnahmen als Umsatz zu berücksichtigen und vermindern/verhindern den Anspruch auf ÜH III Plus.
© 2023 DSSV e.V.
Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
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