In Anbetracht der aktuellen Coronalage haben wir noch einmal eindringlich an die Politik appelliert, die Fitness- und Gesundheitsbranche nicht im Stich zu lassen. Dazu haben wir das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), als auch das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die Besonderheiten und Problematiken unserer Branche aufmerksam gemacht und Nachbesserungen in den Ausführungsbestimmungen (FAQ) zur Überbrückungshilfe III Plus, als auch der ab Januar folgenden Überbrückungshilfe IV gefordert.
Entscheidend muss vor allem die Möglichkeit sein, dass auch in „Nicht-Schließungszeiten, i.S.d Fußnote 15, FAQ“ gebuchte Mitgliedsbeiträge, die eine Kompensationsleistung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, nicht schädlich für eine Förderung sind.
In seinem heute veröffentlichten Beschluss hält das Bundesverfassungsgericht alle von der Regierung im Zusammenhang mit der sog. „Bundesnotbremse“ verhängten Maßnahmen für verfassungsgemäß.
Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren alle Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses habe in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen gedient.
Alle Grundrechtseinschränkungen seien durch die besonders bedeutsame Gemeinwohlbelange gerechtfertigt gewesen. Der Gesetzgeber habe auch mit keiner der Maßnahmen das Übermaßverbot verletzt.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht.
Datum: 09. Dezember 2021
Uhrzeit: 11:00 bis 12:00 Uhr
Referentinnen: Iris Borrmann, Andrea Elbl, Gülizar Cihan
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In seinem Urteil vom 30. November 2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass kurzarbeitsbedingter Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigte.
Das Gericht hat begründet, dass die -aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage- weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen wären.
Es wurde festgestellt, dass sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft.
Sei die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21 -)
Achtung: Für alle Arbeitsverhältnisse, in denen noch Urlaubsansprüche offen sind, sollten die Studios sofort eine Neuberechnung des Urlaubs vornehmen.
Sobald die Begründung des Urteils vorliegt, werden wir über mögliche weitere Konsequenzen berichten.
Die Fitness- und Gesundheitsbranche blickt auf ein weiteres Jahr zurück, das von der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schließungen der Fitness- und Gesundheits-Anlagen geprägt wurde. Um belastbare Daten für den gesamten Betrachtungszeitraum 2021 zu generieren, wird Ihre Unterstützung benötigt.
Der DSSV e. V., das Prüfungs- und Beratungsunternehmen Deloitte und die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG) führen seit Jahren als zuverlässige Partner statistische Erhebungen zum deutschen Fitnessmarkt durch.
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