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Die neuen Corona-Maßnahmen: Wie geht es für Sie weiter?

Am Freitag, den 19.11.2021 hat der Bundesrat die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Dennoch weiten die einzelnen Bundesländer ihre Corona-Maßnahmen aus.

Wie ist das möglich?
Mit Artikel 1 Nr. 3 b) (9) der Gesetzesänderung wird den Ländern zugebilligt, bis zum 15.12.2021 weiter so zu agieren, als würde die epidemische Lage nationaler Tragweite nicht am 24.11.2021 auslaufen. Diese Übergangsfrist ermöglicht es jedem Bundesland, schärfere Maßnahmen, als nach dem aktuell abgestimmten Gesetzesentwurf zu ergreifen.

Was ist aktuell geplant?
Am Dienstag, den 23.11.2021 soll das Bayerische Kabinett beschließen und anschließend der Landtag beraten, ob der Freistaat Bayern in den sog. Lockdown light geht. Für die Studios soll dann 2G Plus gelten. Das bedeutet, Eintritt erlangen nur Genesene und Geimpfte – aber auch diese müssen einen aktuellen Negativtest vorlegen. Völlige Studioschließungen in bestimmten Landkreisen sind aber trotz der aktuellen Planung nicht auszuschließen!

Sachsen ist ab heute im „Wellenbrecher-Lockdown“! Freizeiteinrichtungen und damit auch Studios sind wieder geschlossen.

Bundeseinheitliche Regelungen
Laut Pressemeldungen hat der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den am 19.11.2021 durch den Bundesrat gebilligten Gesetzesbeschluss bereits unterzeichnet. Einen Tag nach Verkündung gilt u.a. bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Was das für Sie im Studio bedeutet, haben wir Ihnen in unseren aktuellen FAQs vorab beantwortet. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Fragen wie gewohnt zur Verfügung.

Bayern: Testpflicht Mitarbeitende
Im Zuge der neuen Coronaschutz-Verordnung in Bayern hatten wir bereits am 10.11. das Bayerische Staatsministerium bezüglich der Testpflicht von Mitarbeitenden in den Fitness- und Gesundheitsanlagen kontaktiert. Heute bekamen wir die schriftliche Antwort des Ministeriums, die leider nicht zu Gunsten der Betreiber ausgeht.

An mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche müssen ungeimpfte Mitarbeitende und Inhaber mit Kundenkontakt über einen negativen PCR-Testnachweis oder PoC-PCR-Tests verfügen. Bei ungeimpften Mitarbeitenden ohne Kundenkontakt ist auch ein PoC-Antigentest ausreichend, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

Einen Überblick zu den aktuellen Auflagen in allen Bundesländern finden Sie hier.

Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
040 766 24 00