Wie bereits im Newsletter vom 22. April 2021 mitgeteilt, hat der Bundestag eine bundeseinheitliche Notbremse im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Am Freitag, 23. April, ist die Neuregelung in Kraft getreten. Die sogenannte „Notbremse“ tritt automatisch in Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Die Regelungen müssen ab dem übernächsten Tag umgesetzt werden. Bitte informieren Sie sich über alle Änderungen, die Ihr Bundesland betreffen und überprüfen Sie, ob ihr Landkreis oder Ihre Stadt schärfere Maßnahmen vorgesehen hat.
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes haben innerhalb der Fitness- und Gesundheitsbranche für Unklarheiten gesorgt. Für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten wird in §28b Ziff. 6 Infektionsschutzgesetz zwischen Indoor- und Outdoor-Sport nicht unterschieden.
Laut den Rückmeldungen der einzelnen Landesregierungen ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten indoor im Fitnessstudio nicht zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei Tagen hintereinander über 100 liegt.Fitnessstudios werden unter § 28b Ziff. 3 genannt und deren Öffnung wird untersagt, sobald die „Notbremse“ in Kraft tritt.
Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt – derzeit befristet bis zum 30. Juni 2021.
DSSV-FAQ zur bundesweiten „Notbremse“ (Stand 27.04.2021):
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