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Newsletter vom 24.10.2022

Google Fonts Abmahnung mit einstweiliger Verfügung beantwortet

Das Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Beschluss v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) hat eine einstweilige Verfügung gegen einen der federführenden Anwälte der aktuellen Google Fonts Abmahnwelle erlassen. Damit erhärtet sich der Verdacht, dass durch die große Anzahl der Anschreiben rechtsmissbräuchlich gehandelt wird und vor allem, dass eine Rechtsverletzung durch vorsätzliches Aufsuchen diverser Homepages und damit eigenständiger Herbeiführung der IP-Adressen-Weitergabe an einen US-Server keinen Schadensersatzanspruch begründen kann. Das Hauptsacheverfahren und die genaue Begründung des Gerichts stehen allerdings noch aus. Wir halten Sie hier weiterhin auf dem Laufenden.

Bedeutung für die Branche:
Vorgenannte einstweilige Verfügung schützt Sie nicht davor, eine Abmahnung zu erhalten. Den Schutz hat aktuell nur der Antragsteller aus Baden-Baden. Bitte achten Sie weiterhin darauf, dass die Schriftart „Google Fonts“ von Ihrem eigenen Server hochgeladen wird. So vermeiden Sie, dass die IP-Adresse Ihrer Homepage-Besucher an einen Server in den USA weiter übermittelt wird. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF v. 5.10.2022 , IV A 3 – S 0336/22/10004 :001).

Hintergrund:
Das BMF begründet die Maßnahmen wie folgt: „Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine stellt eine Zäsur dar. Die daraufhin erfolgten Sanktionen der EU waren und sind notwendig. Die Folgewirkungen des Krieges und der Sanktionen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. Die Finanzämter werden diese besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen. Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).“

Maßnahmen laut BMF-Schreiben:

  1. Ermessensausübung und Billigkeitsmaßnahmen: In jedem Einzelfall soll unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden, inwieweit ggfs. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter werden den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen.
  2. Erleichterte Nachweisführung: Im Rahmen der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
  3. Zeitnahe Entscheidungen: Über die Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  4. Verzicht auf Stundungszinsen: Im Einzelfall kann auf die Erhebung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zulasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
  5. Verlängerte Steuererklärungsfristen: Darüber hinaus gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).


Beratungshinweis:

Mit diesem BMF-Schreiben werden die Finanzämter angewiesen, „nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen“ im Rahmen von Ermessensentscheidungen oder Billigkeitsmaßnahmen entgegenzukommen. Diese Maßnahmen sind bereits aus der Corona-Krise bekannt. Gleichzeitig bleiben die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Energie-Krise und die Art der Unterstützung („angemessen“) rechtlich unbestimmt und auf den Einzelfall bezogen, sodass Diskussionen mit dem Finanzamt zur Durchsetzung dieser Maßnahmen in der Praxis vorprogrammiert sein dürften.

Brandaktuelle Themen: Beitragserhöhung und Google Fonts

In unserem Online-Seminar am 02.11.2022 (11 Uhr) behandeln unsere Juristinnen die beiden absoluten Top-Themen der letzten 6 Wochen, die Beitragserhöhung und die Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Einbindung der Google Fonts auf den Webseiten der Studios.

Welche Überlegungen vorab bei einer Beitragserhöhung anzustellen sind, wie ein Beitragserhöhungsschreiben aussehen sollte und was rechtlich zu beachten ist, damit die Erhöhung auch rechtswirksam ist. Diese und weitere Fragen beantwortet unsere Juristin Frau Elbl.

Anschließend informiert unsere Juristin Frau Cihan im Zusammenhang mit der “Abmahnwelle Google Fonts” über konkrete Handlungsempfehlungen. Seminarteilnehmer erfahren unter anderem, wie Sie bei einer Zahlungsaufforderung vorgehen sollten und ob Sie zu einer Zahlung verpflichtet sind.

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