Aktuelle BGH-Entscheidung: Kündigungsseite darf keine Alternativen zur Kündigung enthalten
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.07.2026 – Az. I ZR 200/25) hat mit seiner Entscheidung von gestern die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Online-Kündigungsschaltfläche weiter konkretisiert.
Worum ging es?
Ein Fitnessstudiobetreiber bot seinen Mitgliedern auf der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite zur Online-Kündigung zusätzlich die Möglichkeit an, den Vertrag stattdessen beitragsfrei zu pausieren. Erst darunter befanden sich das Kündigungsformular und die Schaltfläche zur Abgabe der Kündigung. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für unzulässig – mit Erfolg.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die Bestätigungsseite nach § 312k BGB dient ausschließlich dazu, die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu erfassen und die Kündigungserklärung abzugeben.
Weitere Inhalte dürfen dort grundsätzlich nicht erscheinen. Das gilt insbesondere für
- Hinweise auf Vertragsalternativen,
- Angebote zur Vertragspause,
- Werbehinweise,
- Rückgewinnungsangebote oder
- sonstige Informationen, die über die gesetzlich vorgesehenen Angaben hinausgehen.
Was bedeutet das für Fitnessstudios?
Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons nach § 312k BGB besteht allerdings nur für Fitnessstudios, die Verbrauchern den Abschluss von Verträgen auf ihrer Website ermöglichen. Studios, die keine Online-Vertragsabschlüsse anbieten, müssen daher auch keinen Kündigungsbutton auf ihrer Homepage vorhalten. Studios mit Online-Verträgen sollten ihre Online-Kündigungsstrecke überprüfen.
Die eigentliche Bestätigungsseite darf grundsätzlich nur enthalten:
- die gesetzlich vorgesehenen Eingabefelder (z. B. Vertragsbezeichnung, Art der Kündigung, Kündigungszeitpunkt),
- die Möglichkeit zur Eingabe der E-Mail-Adresse für die Kündigungsbestätigung sowie
- die Bestätigungsschaltfläche („Jetzt kündigen“ oder eine gleichwertige eindeutige Formulierung).
Nicht zulässig sind auf dieser Seite insbesondere Hinweise auf eine Mitgliedschaftspause, Vertragsverlängerungen, Tarifwechsel oder sonstige Maßnahmen zur Kundenrückgewinnung.
Praxishinweis
Rückgewinnungsmaßnahmen sind durch das Urteil nicht generell ausgeschlossen. Sie dürfen lediglich nicht auf der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite nach § 312k BGB platziert werden. Wer seine Online-Kündigungsstrecke bislang entsprechend gestaltet hat, sollte diese kurzfristig überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Weitere Informationen zum Kündigungsbutton für Online-Verträge und zur korrekten Gestaltung finden Sie im Mitgliederbereich des DSSV.


