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Satzung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen DSSV –Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen als Arbeitgeber, nachfolgend „DSSV“, für die deutschen Sportstudios, Fitness-, Gesundheits-, EMS-, Wellness- und Racketanlagen. Der DSSV hat seinen Sitz in Hamburg und führt seit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg den Zusatz e. V.
  2. Der Verband kann sich zur Erfüllung des Verbandszweckes einer Spitzenorganisation mit entsprechender Zielrichtung auf Bundesebene anschließen, wie bspw. durch eine Mitgliedschaft als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Ziel und Zweck des Verbandes

Der DSSV organisiert als Arbeitgeberverband die kommerziellen Sportstudios, Fitness-, Gesundheits-, EMS-, Wellness- und Racketanlagen als Mitglieder, um die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner ihm angeschlossenen Mitglieder auf Bundesebene zu organisieren. Darüber hinaus vertritt der DSSV die sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Belange seiner Mitglieder.

§ 3 Aufgaben des Verbandes

Zur Erreichung dieser Ziele stellt sich der DSSV die folgenden Aufgaben:

  1. Vertretung der Interessen der kommerziellen Sportstudios in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Organisationen.
  2. Die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch spezielle Schulungsseminare, die von Fachexperten, beispielsweise aus den Bereichen Sport, Medizin, Pädagogik, Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Marketing durchgeführt werden.
  3. Zur Durchführung seiner Arbeit, Aufgaben und Ziele Vermögen zu bilden, zu verwalten und zu verwenden.

§ 4 Neutralität des DSSV

Der DSSV ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder des DSSV. Mitglieder des DSSV können bspw. alle Inhaber von bundesdeutschen Sportstudios, Fitness-, Gesundheits-, EMS-, Wellness- und Racketanlagen werden.
  2. Nicht stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
  3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den DSSV besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
  4. Unternehmen aller Branchen können Fördermitglieder des DSSV werden. Die Interessen der Fördermitglieder werden durch den Ausschuss Fördermitglieder berücksichtigt, der dem Vorstand des DSSV beratend zur Seite steht. Der Ausschuss wird vom Vorstand berufen. Entsprechend vertritt der DSSV die Interessen der kommerziellen Firmen der Fitnesswirtschaft in Deutschland.
  5. Erwerb der Mitgliedschaft: Über den vom Bewerber um die Mitgliedschaft in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitglieder haben der Geschäftsstelle des DSSV unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft im DSSV erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Löschung derselben.
    1. Ein Austritt aus dem DSSV ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss der Geschäftsstelle in Textform drei Monate vor Ablauf angekündigt werden. Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung an ruht das Stimmrecht des Mitgliedes.
    2. Der Vorstand kann ein Mitglied bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des DSSV und bei verbandsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausschließen, insbesondere wenn dieses Mitglied direkt oder indirekt mit der Tätigkeit in einer mit dem DSSV konkurrierenden Einrichtung beschäftigt ist. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu den ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfen zu geben. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen.
    3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
      • trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder
      • für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist oder
      • über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
  8. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des DSSV oder auf Rückerstattung von
    Beiträgen.

§ 6 Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der Vorstand
  4. der oder die Kassenprüfer
  5. Aufsichtsrat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Die Versammlung besteht aus den Mitgliedern des DSSV und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Außerordentliche Versammlungen und Arbeitstagungen können nach Bedarf einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Zweck der Versammlung anzugeben und eine Begründung zu enthalten.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung
    2. Feststellung der Stimmberechtigung
    3. Wahl des Versammlungsleiters und einer Wahlkommission
    4. Beschlussfassung über die Tagesordnung
    5. Genehmigung des Protokolls der letzten Wahlversammlung
    6. Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes der Vorstandsmitglieder mit anschließender Aussprache
    7. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    8. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    9. Neuwahl von Vorstand und Kassenprüfer
    10. Satzungsänderungen
    11. Anträge
    12. Beschlussfassung über die Beitragshöhe
    13. Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates

§ 8 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand in Textform zu erfolgen. Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn sie am 29. Tag vor der Versammlung an die letzten von dem Mitglied beziehungsweise Mitglied des erweiterten Vorstands dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist. Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.
  3. Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Mitglieder mit mehr als zwei Mitgliedsbetrieben erhalten, unabhängig von der Anzahl der Betriebe, zwei Stimmen. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das Mitglied mit der Entrichtung der Beiträge nicht im Rückstand ist. Die Abtretung des Stimmrechts oder schriftliche Ausübung (Briefwahl) ist ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Sitzung der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung auch beschließen, dass alle teilnahmeberechtigten Personen ihre Rechte in der Versammlung nur ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Versammlung abgeben können. Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Versammlung und die Form der Stimmabgabe vor der Versammlung durch Beschluss fest. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Beschlüsse hinzuweisen und deren Inhalt mitzuteilen.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand kann beschließen, dass ein Beschluss der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst wird. Der Beschluss der Mitglieder ist dann wirksam, wenn alle zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen ihre Stimmen in der vom Vorstand festgelegten Form abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll mindestens zwei Wochen betragen. Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist den Mitgliedern und den sonstigen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen zur Kenntnis zu bringen und in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands aufzunehmen.

§ 9 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der DSSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten. Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jedoch im Innenverhältnis angewiesen, von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister wünscht.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und dem
    1. Fachreferent für Medizin
    2. Fachreferent für Rechtsfragen
    3. Fachreferent für Steuerrecht
    4. Fachreferent für Betriebswirtschaft/Versicherung
    5. Fachreferent für Sport
  3. Zur administrativen Erledigung der Geschäfte bedient sich der Vorstand einer Geschäftsstelle und stellt einen Geschäftsführer ein. Die Mitglieder des Vorstands können eine Vergütung ihrer Arbeitszeit für den Verband erhalten.
  4. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, einberufen und geleitet.
  5. Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für sieben Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit so lange im Amt, bis zu ihrem Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl stattgefunden hat. Die Mitglieder des Vorstands können außerhalb von Mitgliederversammlungen nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied von ihrem Amt zurücktreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes berechtigt, für das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere natürliche Person in den Vorstand zu berufen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt daraufhin den Nachfolger für die zu besetzende Position für die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands oder erweiterten Vorstands.
  6. Die Ausübung mehrerer Ämter durch eine Person ist zulässig.
  7. Dem Vorstand obliegt:
    1. die Leitung des Vereins
    2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. die Verwaltung des Vermögens und des Eigentums sowie die Behandlung sämtlicher Finanzangelegenheiten des Verbandes
    5. das Vorschlagsrecht zur Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Seminargebühren und Umlagen und die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  8. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Sie können auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden und ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder EMail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in die Sitzung fassen.

§ 10 Aufgaben des 1. Vorsitzenden

  1. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung im Vorstand und im erweiterten Vorstand. Im Fall seiner Verhinderung übernimmt dies der 2. Vorsitzende.
  2. Er vertritt den Verband in allen Rechtsangelegenheiten.
  3. Er unterzeichnet alle verpflichtenden Schriftstücke.

§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Finanzen des Vereins erfolgt durch mindestens einen Kassenprüfer. Aufgabe des oder der Kassenprüfer ist die Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden

und die Mittel des DSSV wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind und ob die Ausgaben die gegebenenfalls in einem Haushaltsplan festgelegten Ansätze überschreiten. Sofern die Kassenprüfer Beanstandungen haben, ist der Vorstand darüber unverzüglich zu unterrichten. Der Mitgliederversammlung ist seitens des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und das Ergebnis der Prüfung durch einen schriftlichen Bericht des oder der Kassenprüfer, welcherzum Protokoll der Mitgliederversammlung zu nehmen ist, mitzuteilen.

§ 12 Aufsichtsrat

  1. Der ehrenamtliche Aufsichtsrat des DSSV besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von sieben Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Unabhängig von der Amtsdauer bleibt er bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates im Amt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 1. und einen 2. Vorsitzenden. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates soll über nachweisbare betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
  2. Der Aufsichtsrat übt die Aufsicht über den Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung aus. Er berät, begleitet und überwacht den Vorstand. Dabei hat der Aufsichtsrat ein Recht auf Auskunft und jederzeitige Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins. Er überwacht zugleich die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand. Er informiert sich in geeigneter Weise über die Anliegen und Bedürfnisse der Vereinsmitglieder. Basierend auf den eingeholten Informationen macht er dem Vorstand Vorschläge für dessen Geschäftsführung.
  3. Mindestens einmal im Jahr soll der Aufsichtsrat in einer Sitzung zusammenfinden. Der Aufsichtsrat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder von dessen Stellvertreter schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht.
  4. Vorstandsmitgliedern steht es frei, den Sitzungen des Aufsichtsrates beizuwohnen. Weiter haben sie bei Aufsichtsratssitzungen ein Rederecht. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern nicht zu. Die Vorstandsmitglieder sind über den Ort sowie die Zeit der Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig zu informieren.
  5. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
  6. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschlüsse. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Beschlussbuch zu führen. Eingetragene Beschlüsse sind vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Er kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video- /Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Aufsichtsratsmitglieder in die Sitzung fassen.
  7. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Aufsichtsrates vor dem Ende seiner Amtszeit wählt der Aufsichtsrat für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

§ 13 Beschaffung der finanziellen Mittel

  1. Der DSSV erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Des Weiteren kann der DSSV erforderliche Mittel wie folgt beschaffen:
    1. Aufnahmegebühren
    2. Seminargebühren
    3. Lizenzgebühren
    4. Prüfungsumlagen
    5. Umlagen
    6. Spenden

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des DSSV kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mit mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt. Das Vermögen des Verbandes fällt bei Auflösung der Stiftung Deutsche Sporthilfe zu.

§ 15 Gerichtsstand

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verband gilt als Gerichtsstand Hamburg.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des DSSV trat mit Datum vom 12. April 1984 in Kraft. Geändert zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2022.

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