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BGH entscheidet gegen Fitnessstudios

Am heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass Fitnessstudios für die coronabedingten Schließungszeiten sowohl keinen Anspruch auf Beiträge als auch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung haben.

Der BGH hatte in einem Fall entschieden, indem ein Mitglied seine -während der Schließungszeit gezahlten- Beiträge vom Fitnessstudio zurückverlangt hat. Es wurde entschieden, dass das Studio die Beiträge zurückzahlen muss und keinen Anspruch darauf hat, die verlorene Zeit des Laufzeitvertrages zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu lassen. (BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21)

Anmerkung:
Alle Studios, die die vom DSSV empfohlenen Kompromissvereinbarungen mit ihren Mitgliedern geschlossen haben, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Eine solche Vereinbarung stellt eine Individualvereinbarung dar, die der rechtlichen Bewertung durch den BGH vorgeht!

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