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Beihilferechtliche Regelungen

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.

Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

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