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Kabinettsbeschluss

Kein Beleuchtungsverbot für Namensschriftzüge während der Öffnungszeiten

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) vorgenommen. Betroffen sind die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten.

Richtiggestellt wurde, dass Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht beleuchtet werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind Werbeanlagen, die auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Diese dürfen während der Öffnungszeiten auch nach 22 Uhr beleuchtet werden. Das gilt zum Beispiel für Namenszüge.

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