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Stand: 14.11.2022 | 16:33 Uhr

Corona Verordnung

Saarland

Hinweis: Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Bitte informieren Sie sich über alle Änderungen, die Ihr Bundesland betreffen und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat. Setzen Sie sich im Zweifel mit Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne dieser Verordnung sind

  1. ein Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (Impfnachweis);
  2. ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (Genesenennachweis);
  3. ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend von § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Gültigkeit besitzt.

Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen.
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