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Stand: 28.10.2022 | 09:29 Uhr

Corona Verordnung

Bayern

Hinweis: Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Bitte informieren Sie sich über alle Änderungen, die Ihr Bundesland betreffen und überprüfen Sie, ob Ihr Landkreis oder Ihre Stadt abweichende Verordnungen festgelegt hat. Setzen Sie sich im Zweifel mit Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt in Verbindung.

Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(17. BayIfSMV)

§ 1 Allgemeine Verhaltensempfehlungen

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.

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