Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) bestätigt, dass ein zur sofortigen Annahme unterbreiteter Aufhebungsvertrag nicht automatisch unwirksam ist, wenn dem Arbeitnehmenden mit einer sofortigen Kündigung und Strafanzeige gedroht wird; zumindest immer dann nicht, wenn der Arbeitgebende diese Schritte vernünftigerweise in Betracht ziehen durfte.
Vorliegend hatte eine Kassiererin ihren Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Zuvor hatte sie mehrfach in der EDV Preise von Waren gesenkt und der Arbeitgeber drohte ihr daraufhin, sie anzuzeigen und fristlos zu entlassen, falls sie den ihr unterbreiteten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne. Diese Drohung wurde vom BAG nicht als rechtswidrig und damit als unschädlich angesehen.
Da der Arbeitgeber in diesem Fall durchaus dazu berechtigt gewesen wäre, sowohl Strafanzeige zu erstatten als auch die Verkäuferin fristlos zu entlassen, hat das BAG außerdem kein Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ festgestellt.
Derzeit prüft der DSSV die aktuell geltenden Tarife und Verträge für Fitness- und Gesundheitsanlagen bei der Nutzung von TV/Radio- und Online-Inhalten privater Sendeunternehmen. Es stehen Verhandlungen mit der Corint Media Gruppe (ehemals VG Media) an, die eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern ist. Wichtig hierbei wird sein, ob die Verträge noch zeitgemäß und in einem annehmbaren Verhältnis zu anderen Branchen stehen.
Um in den weiteren Verhandlungen unseren Standpunkt und unsere Forderungen auf Reduzierung der Tarife Nachdruck zu verleihen, brauchen wir Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie an der Umfrage zur Nutzung von Fernseh-, Fitness- und Radiogeräten teilzunehmen. Nur so können wir uns weiter für Sie und die Senkung der Studiokosten einsetzen! Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
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Nur wenige Studiobetreiber hatten zum Zeitpunkt des Lockdowns eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) und ein wiederum davon noch kleinerer Anteil, kam tatsächlich in einen Regulierungsanspruch. Bei einigen wenigen stehen noch Gerichtsurteile oder Vergleiche aus, die sich in die Länge ziehen. Die BSV wird häufig mit der Betriebsunterbrechungsversicherung (BU -auch Ertragsausfallversicherung genannt) verwechselt. Die BSV stellt eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung dar. Die BSV soll den finanziellen Schaden aufgrund der Schließung nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb auffangen. Die reine BU soll den finanziellen Schaden auffangen, wenn der Betrieb durch eine versicherte oder eingekaufte Gefahr, wie z. B. Feuer, Leitungswasser, Einbruch, Diebstahl, Sturm/Hagel oder auch elementar ganz oder teilweise unterbrochen ist. Die BU hat also mit einer Schließung des Betriebes durch Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz nichts zu tun, sondern dies ist ausschließlich Aufgabe der BSV.
Der klassische Sinn und Zweck der BSV liegt z. B. bei lebensmittelnahen Branchen im Bereich Salmonellen oder auch Legionellen. Keiner hat mit einer Allgemeinverfügung durch Landesregierungen und einem damit verbundenen flächendeckenden Lockdown gerechnet. Versicherungswirtschaftlich sind flächendeckende Lockdowns nicht finanzierbar. Deswegen wurden inzwischen auch die Bedingungen der BSV angepasst. Die neuen Bedingungen sind verschieden und sollten genau betrachtet werden. Die meisten Versicherer haben Pandemien, Epidemien und den Corona Virus gänzlich als Ausschlusskriterium definiert. Schließungen durch Allgemeinverfügungen sind aus vorgenannten Gründen ebenso nicht versicherbar. Allerdings gibt es auch andere Lösungsansätze. Ein größerer Versicherer hebt sich aktuell insoweit ab, als dass er Pandemien oder Epidemie nicht generell ausschließt, sondern einen offenen und dynamischen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern zugrunde legt.
Ein Regulierungsanspruch entsteht allerdings nur bei der Schließung durch eine behördliche Einzelverfügung. (nicht durch Allgemeinverfügung) In Anbetracht der schon da gewesenen und auch wahrscheinlich künftig individuelleren Schließungen (u.a. Hot – Spot – Regelungen) werden die hiervon Betroffenen geschützt. Die Entschädigungsleistung beträgt allerdings nur 75% des Tagesumsatzes und ist auf 30 Tage Betriebsschließung maximiert. Die BSV nimmt -gerade in Folge der Corona Pandemie- einen höheren Stellenwert ein als vorher. Die Erfahrung lehrt allerdings, die genauen Versicherungsbedingungen zu überprüfen. Hier kann Ihnen unser Ansprechpartner und Experte für Versicherungslösungen Mario Böhnlein (Kontakt…) behilflich sein.
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