Nach Ende der meisten Corona-Beschränkungen müssen Unternehmen und Behörden die damit verbundenen Datenbestände löschen. Durch das Auslaufen der Schutzmaßnahmen sei zugleich auch der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen, erklärt die niedersächsische Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel. Daher müssten alte Daten gelöscht werden. „Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte das spätestens jetzt tun, um keine rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen.“ Zu löschen sind diese Daten sowohl in Bezug auf die Mitarbeiter als auch auf die Mitgliedenden. Es betrifft alle Daten, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie erhoben wurden, beispielsweise Angaben zum Impfstatus und erhobene Kontaktdaten zum Aufenthalt im Studio.
Schon seit dem 31. Dezember 2020 gilt für alle EMS-Anlagen eine Meldepflicht. Betreibende haben der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Zudem müssen Betreibende der Anlage für ihre Geräte eine Dokumentation bzw. ein Bestandsverzeichnis erstellen und ein Medizinproduktebuch führen.
Ab dem 31. Dezember 2022 dürfen gewerbliche Anwendungen zur Muskelstimulation am Menschen nur noch von Personen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen, durchgeführt werden.
Betreibende müssen sicherstellen, dass Trainierende von der anwendenden Person vor der ersten Anwendung beraten und aufgeklärt werden, danach müssen alle durchgeführten Anwendungen dokumentiert werden.
Genaueres, sowie die entsprechenden Muster von Beratungsbögen und die zuständigen Behörden finden Sie im Mitglieder-Login des DSSV unter Rechtliches/EMS-Training/Rechtsleitfaden für EMS-Betreibende. Gerne können Sie uns dazu auch jederzeit in der DSSV-Geschäftsstelle kontaktieren!
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.03.2022 (Az: 23 Sa 1133/21) bekannt gegeben, dass für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages eine eingescannte Unterschrift nicht ausreicht. Damit hat das Landesarbeitsgericht der Klage einer Messehostess, wie bereits das Arbeitsgericht, stattgegeben. Die Arbeitnehmerin erhielt über das Jahr verteilt mehrmals einen auf diesen Tag befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers eines Personalverleihers. Eine mechanische Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans, erfüllt nicht die von §§17 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebene Schriftform gem. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch. Es mangelt an der Eigenhändigkeit. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht.
Die Folge ist, wie auch in diesem Fall, dass mit einer eingescannten Unterschrift geschlossene, aber befristete Arbeitsverträge, bis zur wirksamen Kündigung fortbestehen und damit nicht automatisch zum festgelegten Befristungszeitpunkt enden.
Aufgrund von Änderungen im Infektionsschutzgesetz werden zahlreiche Corona-Schutzregeln nicht mehr verpflichtend sein. Damit ist die Durchführung von Präsenzkursen ohne größere Einschränkungen wieder möglich. Damit es Anbietern, Kursleitungen und Teilnehmenden von Präventionskursen möglich ist bewährte Online-Kursformate, wie z. B. Livestream, dauerhaft durchzuführen und mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen, wird die bisher geltende Corona-Sonderregelung letztmalig bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
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