Überblick

Werbung – was ist zu beachten

Bei Werbemaßnahmen müssen

  • wettbewerbsverfälschende Handlungen
  • Angriffe (auch indirekt) auf Mitbewerber
  • irreführende Werbung dringend unterlassen werden.


Die Gesetzesgrundlagen hierzu sind zum einen im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und zum anderen in der Preisangabenverordnung (PAngV) zu finden. Durch die Regelungen werden nicht nur die Allgemeinheit und die Verbraucher, sondern auch Studioinhaber als Mitbewerber geschützt. Bei Wettbewerbsverstößen drohen Abmahnungen, die in der Regel mit der Unterzeichnung einer Unterlassungsklausel einhergehen. Gleichzeitig kommen mit der Abmahnung Kosten auf Studiobetreiber zu, die von ca. 400 Euro bis zu einigen tausend Euro gehen können.

Häufige Fehlerquellen

Sternchentexte
Häufig werden, um den günstigen Preis in den Vordergrund zu stellen, in der Werbung Sternchentexte verwendet. Das kann zulässig sein; ist es dann aber immer nicht, wenn ein Verstoß gegen das UWG und die PAngV, konkret gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Ziff. 3 Preisangabenverordnung (PAngV) und gegen § 5a Abs. 1 i. V. m. § 5b Abs. 1 Ziff. 3 UWG vorliegt.

Einen solchen Verstoß sehen Sie im Beispielbild. Wiederkehrende Leistungen, also Zahlungen, die auf das Neumitglied zwingend zukommen und nicht frei auswählbar sind, dürfen nicht im Sternchentext genannt werden.

Wenn der Monatsbeitrag 69,99 Euro beträgt und zusätzliche Betreuungskosten i. H. v. beispielsweise 59 Euro alle 3 Monate dazukommen, muss die Werbung so aussehen:

FAZIT: Wiederkehrende Leistungen müssen auf den Monat runtergerechnet und auf den Preis mit drauf gerechnet werden. Im folgenden Fall haben wir 4 x 59 Euro in 12 Monaten – sind 236 Euro – damit 19,67 Euro im Monat Betreuungskosten. Der Monatsbeitrag ist mit 89,66 Euro mindestens auszuweisen.

Sonst ist die Werbung abmahnwürdig, da zum einen der Verbraucher getäuscht wird. Er wird mit Abschluss des Vertrages mehr zahlen müssen, als der Werbepreis anzeigt, wenn die wiederkehrenden Leistungen nicht mit einberechnet sind; zum anderen werden Mitbewerber, die sich an die Regeln halten, schlechter gestellt. Natürlich ist der Anreiz für Verbraucher und die Allgemeinheit größer, einen günstigeren Tarif zu erhalten als einen teureren mit ggf. identischen Leistungen. Auch wenn sich später herausstellt, dass mit den wiederkehrenden Leistungen der Monatsbeitrag höher ist, ist der Verbraucher vielleicht schon Neukunde geworden und hat sich das Angebot des Mitbewerbers noch nicht mal mehr angesehen. Eine Wettbewerbsverzerrung ist damit zu bejahen.

Außerdem steht dem Verbraucher zu, Angebote objektiv vergleichen zu können. Das geht dann nicht, wenn andere Studios Zusatzkosten im Sternchentext verstecken.

Streichpreise
Streichpreisen, also neue günstigere Preisen, denen der alte höhere Preis durchgestrichen gegenübergestellt wird, wird ein besonderes Irreführungspotenzial zugesprochen. Das allein schon auf Grund der Abbildung des meist sehr hohen alten Preises.

Um auch hier den Verbraucher nicht zu täuschen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen Sie sich an § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung halten; d. h., Streichpreise sind immer dann zulässig und nicht zu beanstanden, wenn der durchgestrichene „Altpreis“ der niedrigste Preis ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet wurde

UND

nur unter deutlicher Nennung der Bezugsgröße des Preises geworben wird (z. B. monatlicher Beitrag).

Wie das OLG Hamburg mit Beschluss vom 12.12.2022 (Az.: 3 W 38/22) entschieden hat, müssen Sie den Altpreis nicht mit dem Zusatz versehen, dass es sich bei diesem um den niedrigsten Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung ihrerseits angewendet wurde, handelt.

Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen. Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält, genügt nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht, die Angaben müssen sich auf dem Flyer befinden.

Im Wettbewerbsrecht gibt es noch eine häufig unbekannte Besonderheit: Ist das Produkt bzw. die Leistung, die der Kunde erwerben kann, so konkretisiert, dass der Kunde allein aufgrund dieser Informationen auf dem Flyer oder Plakat eine Entscheidung treffen kann, muss der Veranstalter seinen Namen und Postanschrift mit angeben. Ein Beispiel: Benennt der Flyer eine Aktion im Studio, das Datum, den Ort, und den Eintrittspreis, dann ist die Leistung konkret: Auf dem Flyer muss also auch der Name des Veranstalters und seine Postanschrift stehen.

Bei Handelsunternehmen muss zusätzlich die Rechtsform auf dem Werbemittel ergänzt werden.

Vollständiger Gesetzestext: § 5 TelemedienG Abs. 1 Ziff 1-7

Urteile

Preisangaben in der Werbung müssen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts aus dem Februar 2021 den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist.

Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio- Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter.

Im beurteilten Fall war die Angabe des Monatspreises durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ aufgelöst wurde.

Die angegriffene Werbung ist -laut OLG-  wegen Verstoßes gegen die Preisangaben Verordnung (PAngV) unlauter.

Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“.

Im vorliegenden Fall habe das Studio den Verbrauchern gegenüber in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan. Der Gesamtpreis ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“, d. h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründen werden wir Sie über die genauen Inhalte informieren und weitere Infos zum Thema Werbung veröffentlichen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19