Überblick

Künstlersozialversicherung

Abgaben an die Künstlersozialkasse
Ab 15.06.2007 wurde der Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Aufgabe betraut, die Zahlungen der Künstlersozialabgaben zu überwachen. Neben der Künstlersozialkasse überprüft seit dem auch der Deutsche Rentenversicherung Bund die vollständige und rechtzeitige Abgabe der Künstlersozialversicherung der Arbeitgeber. 

Was ist die Künstlersozialabgabe 
Seit 1983 wurden selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Künstler und Publizisten müssen nur die Hälfte der zu zahlenden Gebühren erbringen. Die andere Hälfte wird von den Unternehmen, die die Arbeit dieser Personengruppen in Anspruch nimmt und durch einen Bundeszuschuss finanziert. 

Wer ist abgabenpflichtig 
Wer abgabenpflichtig ist, regelt der § 24 KSVG. Darin heißt es u. a.: „ (1)…Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind….“ 

Dies bedeutet: Beauftragen Sie Künstler oder Publizisten – dazu zählen auch Personen, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmen oder Personengesellschaft (z.B. GbR, oHG oder KG) auftreten – für Sie z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung (Verfassen eines Berichtes für die Zeitung, das Fotografieren Ihrer Veranstaltung „ Tag der offenen Tür“ ) tätig zu werden, so entsteht die Abgabepflicht immer dann, wenn Sie diese künstlerischen und publizistischen Leistungen mehr als drei Mal im Jahr anfordern. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung von ein und derselben Person erbracht wird oder von unterschiedlichen. Geht eine Veranstaltung länger als einen Tag und werden an den weiteren Tagen ebenfalls Künstler bzw. Publizisten beauftragt, so wird jeder Tag extra gezählt. 

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 
Zur Berechnung der abzuführenden Gebühren werden alle Entgelte die im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt worden zusammen addiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von 5 Jahren nach erhoben.

Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung können Sie den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) oder der Internetseite der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) entnehmen.

Pfändungsschutzkonto

Es kann vorkommen, dass Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können. Dann können Gläubiger eine Kontopfändung beantragen. Dies bedeutet, dass alles was über den Grundfreibetrag von derzeit 1.330,16 EUR zzgl. etwaiger weiterer Freibeträge vom Konto direkt an den Gläubiger gezahlt wird.

Bevor es das Pfändungsschutzkonto gab (ab Juli 2010) führte dies zu einer kompletten Blockade des Girokontos. Kosten des alltäglichen Lebens wie Miete, Strom konnten nicht mehr von diesem Konto gezahlt werden. 

Wer Gefahr läuft seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen zu können, sollte möglichst unverzüglich sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Denn ab 01. Januar 2012 gilt der Pfändungsschutz nur noch für die so genannten P-Konten. Nur wenn ein P-Konto existiert, kann der Grundfreibetrag und weitere Freibeträge, wie zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartnern, geschiedener Ehegattin oder Kindern geschützt werden. Für ein Girokonto kann ein solcher Pfändungsschutz nicht mehr beantragt werden. Selbst, wenn ein Vollstreckungsschutz für das Girokonto bestanden hat, ist dieser ab 01. Januar 2012 nicht mehr gültig. 

Das P-Konto ermöglicht den Betroffenen, dass sie auch weiterhin ihre Miete, Strom etc. von diesem Konto zahlen können.

Rechengrößen der Sozialversicherung

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2021
Das Kabinett beschloss am 14.10.2020 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021. Der Bundesrat stimmte der Verordnung am 27.11.2020 zu.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. 

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Hier finden Sie die Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2022 im Überblick.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Wer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Zweig der Sozialversicherung. 

Für welche Unternehmen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig? 
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaften sind zuständig für Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freie Berufe und besondere Unternehmen. Zum Beispiel:

Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie, Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Unternehmensberater, Fitness-Studios. 

Welche Aufgaben hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?
Sie haben kraft Gesetzes folgende Aufgaben:  

  • mit allen geeigneten Mitteln Unfälle bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation der Versicherten zu gewährleisten,
  • die betroffenen Versicherten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen durch Geldleistungen finanziell abzusichern und zu entschädigen (Verletztengeld, Verletztenrente).
     

Pflichtversicherung für Beschäftigte 

Wer ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes versichert?
Zu den bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versicherten Personen gehören alle Arbeitnehmer der Unternehmen für die die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig ist. Für den Versicherungsschutz ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte oder Personen in Maßnahmen, die vom Arbeitsamt gefördert werden, handelt. Ebenso ist die Höhe des Verdienstes nicht entscheidend.
 

Freiwillige Versicherung für Unternehmer 

Wer kann sich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft freiwillig versichern?
Unternehmer, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und – unter bestimmten Voraussetzungen – Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Kommanditisten können sich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern. Dies gilt auch für Ehegatten von Unternehmern, die im Unternehmen mitarbeiten, sofern diese nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind (dann besteht bereits Versicherungsschutz kraft Gesetzes). 

Wer kommt für die Beiträge zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf?
Die Unternehmer bringen die Beiträge für die Pflichtversicherung ihrer Arbeitnehmer auf. Mit diesem Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entfällt die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber seinen Beschäftigten. Die Unternehmer sind auf diese Weise vor Schadensersatzansprüchen der versicherten Personen geschützt. Solange Sie keine Beschäftigten haben, sind Sie nicht beitragspflichtig. 

Die freiwillig Versicherten zahlen ihren Beitrag selbst. 

Wonach berechnen sich die Beiträge?
Die Beiträge berechnen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten, dem aktuellen Beitragsfuß und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach unserem Gefahrtarif veranlagt wird. Bei den freiwillig Versicherten tritt an die Stelle des Arbeitsentgeltes die gewählte Versicherungssumme.

Durch den Gefahrtarif bildet die Berufsgenossenschaft Gefahrklassen für die in Gefahrtarifstellen zusammengefassten Unternehmen. Durch die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle und der Veranlagung zu der entsprechenden Gefahrklasse drückt damit für die in dieser Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen ein höheres Unfallrisiko und damit einen höheren Beitrag aus. 

Für Mitarbeiter in Fitness-Anlagen lautet die Gefahrenklasse aktuell 2,71. Die Beiträge werden jährlich nachträglich berechnet. Sie erhalten weiter Informationen unter www.vbg.de.


Zahlungserleichterungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie
Die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung führen bei einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen der VBG zu einer angespannten Wirtschaftssituation. Aufgrund dieser besonderen Lage bietet die VBG – wie schon im letzten Jahr – Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterungen für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung. Näheres dazu finden die Unternehmen in ihrem Beitragsbescheid oder unter www.vbg.de/zahlungserleichterungen. Anträge auf Stundung und Ratenzahlung können erst gestellt werden, wenn den Unternehmen ihr Beitragsbescheid vorliegt.

Gefahrtarif 2017 der VBG
Das Jahr 2020 ist das vierte Umlagejahr, für das der Beitrag auf der Grundlage des am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gefahrtarifs der VBG berechnet wird. Sofern der Gefahrtarif 2017 in einer Gefahrtarifstelle gestaffelte Gefahrklassen vorsieht, ist die für 2020 festgelegte Gefahrklasse für die Beitragsberechnung maßgebend.

Urteile

Das aktuelle Urteil: Erfolgreiche Klage wegen Betriebsschließungsversicherung

Das Landgericht München I gab am 01.10.2020 der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 1 Million € aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Wirt des Augustiner Kellers schloss Anfang März 2020, d.h. nach Beginn der Corona-Pandemie, jedoch noch vor Bekanntwerden von Betriebsschließungen eine Betriebsschließungsversicherung ab. Der Betrieb musste ab 21. März bis Mitte Mai aufgrund behördlicher Anordnung schließen. Dabei bezog sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (§§ 28 – 32 IfSG). Nach Auffassung der Richter reichte dies aus, um die Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung auszulösen.

Das Gericht traf folgende Kernaussagen: Es komme auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an und der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn in den im konkreten Fall vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Versicherungsleistung würde auch nicht durch den Abschluss erst am 04.03.2020 während der Pandemie eingeschränkt, weil sie gerade deswegen abgeschlossen wurde. Die AVB seien intransparent und damit teilweise unwirksam, da der Kläger nicht erkennen konnte, welche Einschränkungen gegenüber den Aufzählungen im IfSG vorlagen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, die Auflistung der konkreten Infektionen in den AVB Wort für Wort mit dem aktuellen IfSG zu vergleichen

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Landgericht München I, Urteil vom 01.10.2020, Az.12 O 5895/20 (noch nicht rechtskräftig)

Hier der Link zum Urteil.

Unternehmen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, in ihre Versicherungsbedingungen zu sehen, ob nicht möglicherweise ein Anspruch in Betracht kommt.