Überblick

Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf

Bei dem Kauf bzw. Verkauf eines Studios spielen insbesondere 2 Fragen immer wieder eine entscheidende Rolle:

  • Gehen die bestehenden Mitgliedsverträge über?
  • Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?


Asset Deal oder Share Deal:
Die Übernahme eines Studios erfolgt entweder im Wege eines sog. Asset Deals oder durch einen sog. Share Deal. Diese beiden Vertragsvarianten haben völlig unterschiedliche Regeln in Bezug auf die oben genannten Fragen. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter (englisch „assets“) übernommen, beim Share Deal einzelne Firmenanteile angekauft.

Handelt es sich bei dem Verkäufer des Studios um einen Einzelkaufmann, kann dieser lediglich im Wege des Asset Deals die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußern und übertragen.

Für eine Gesellschaft als Veräußerer besteht aber immer die Wahl zwischen Asset oder Share Deal.

  1. Beim Share Deal übernimmt der Käufer Firmenanteile (z. B. Gesellschaftsanteile einer GmbH) und rückt so in die Position, in der vorher der Verkäufer war. Da sich hierbei für den Kunden bzw. das trainierende Mitglied nichts ändert und es bei den gleichen Vertragsparteien bleibt, ist in diesem Fall die Übernahme der bestehenden Mitgliedsverträge unproblematisch. Die laufenden Verträge wie z. B. Mitgliedschaften im Fitnessstudio aber auch Mietverträge etc. bleiben auch nach dem Share Deal bestehen. Der Share Deal ist in Bezug auf die Mitgliedsverträge also die einfachste Möglichkeit, funktioniert aber nicht beim Verkauf des Studios eines Einzelkaufmanns.

    Eine Möglichkeit, dennoch den automatischen Übergang aller Verträge zu erreichen, wäre es, dass der eingetragene Kaufmann (e. K.) zunächst die sog. Umwandlung in eine GmbH vornimmt (z. B. durch eine Ausgliederung als Unterfall der Spaltung gem. § 123 ff UmwG). Durch diese Ausgliederung kann der e. K. seinen gesamten Betrieb oder einen Teil seines Vermögens auf eine neu zu gründende oder bereits bestehende GmbH übertragen, wobei alle laufenden Verträge automatisch auch ohne Zustimmung der Vertragspartner auf diese GmbH übergehen. Anschließend kann die GmbH per Share Deal veräußert werden.

    Ebenfalls unproblematisch ist die Vertragsübernahme bei der Verschmelzung zweier bestehender Firmen nach § 2 Umwandlungsgesetz. Dabei geht das Vermögen des einen Rechtsträgers als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger über (§ 20 UmwG). Bei diesem Konstrukt hat der Verkäufer jedoch Anteile am Käuferunternehmen zu erhalten, so dass er nicht komplett aus der verschmolzenen Firma ausscheiden darf. Diese Variante ist aber nur möglich, wenn beide Firmen Gesellschaften, Vereine etc. sind, jedoch nicht bei der Beteiligung eines Einzelkaufmanns. 

  2. Beim Asset Deal stellt sich die Situation sowohl hinsichtlich der Übernahme der laufenden Mitgliedsverträge als auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten wesentlich problematischer dar:

    Da hier nur einzelne Positionen auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, gehen Verträge nicht automatisch über. Und dies deshalb, weil der Vertragspartner selbst entscheiden kann, mit wem er Verträge schließt. Daher bedarf es einer Übernahme des Vertrages, also der ausdrücklichen Zustimmung des Mitglieds. Diese sog. Schuldübernahme kann nicht dadurch erfolgen, dass das Mitglied angeschrieben wird mit dem Inhalt, dass die Zustimmung quasi unterstellt wird, wenn es nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht. Vielmehr bedarf es einer aktiven Zustimmung. Ohne diese Zustimmung geht der Mitgliedsvertrag nicht über!

Fazit:
Die richtige Wahl der rechtlichen Ausgestaltung hängt davon ab, welche Ziele der Erwerber hat: Sollen nur einzelne Vermögenswerte übernommen werden, bietet sich ein Asset Deal an, bei geplanter Übernahme des Unternehmens als Ganzes ist der Share Deal der richtige Weg, da die Übernahme unproblematischer ist. Allerdings gehen beim Share Deal auch alle Verbindlichkeiten über und es gibt keine Möglichkeiten, den Kauf von Firmenanteilen abzuschreiben.

Datenschutz

Ob Share Deal oder Asset Deal – Unternehmen müssen beim Verkauf auch immer die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Denn die Übertragung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf erfordert zwingend die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften; maßgeblich ist hierfür die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach benötigt jede Datenübertragung eine Rechtsgrundlage.

1. Aus Sicht des Datenschutzes sind der sog. Share Deal und auch die Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz unproblematisch. Da bei dem Share Deal sämtliche Firmenanteile veräußert werden und das Unternehmen (beispielsweise die GmbH) in seiner Rechtsform erhalten bleibt, ändert sich weder der Verantwortliche im Sinne der DSGVO noch ändert sich der Verwendungszweck. Die Daten der Mitglieder können also ohne Einwilligung wie bisher verarbeitet werden.

2. Wesentlich komplizierter stellt sich die Lage beim sog.Asset Deal dar:
Beim Asset Deal werden nur einzelne Wirtschaftsgüter (engl. Assets) auf den Erwerber übertragen; dabei können auch Mitgliederdaten übertragen werden. In solchen Fällen handelt es sich um eine Datenübertragung, die eine Rechtsgrundlage erfordert. Auch ändert sich die Verantwortlichkeit nach der DSGVO.

Die sicherste, aber auch aufwendigste Variante ist die explizite Einwilligung jedes Mitglieds zur Datenübertragung. Neben dieser Einwilligung hält Art. 6 DSGVO aber als gleichberechtigte Legitimation das „berechtigte Interesse“ vor.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlichte – mit Ausnahme der Berliner und der Sächsischen Datenschutzbehörde – Fallgruppen für die Übertragung von Kundendaten beim Asset Deal. Die Gerichte sind zwar an diese Grundsätze nicht zwingend gebunden; allerdings können die Ausführungen der DSK als eine Art „Richtschnur“ gesehen werden. Auf den Verkauf eines Fitnessstudios übertragen bedeuten diese Regeln konkret:

  • Mitgliederdaten bei laufenden Verträgen: Hier bedarf der Übergang der Mitgliedschaft zivilrechtlich einer Genehmigung des Mitglieds. In dieser zivilrechtlichen Genehmigung wird als Minus auch die datenschutzrechtliche Zustimmung zum Übergang der erforderlichen Daten gesehen. Damit sind die Interessen des Mitglieds gewahrt. Wird diese Vertragsgestaltung gewählt, ist die Datenübermittlung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich.

    Aber Achtung: Mitgliederdaten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, beispielsweise Gesundheitsdaten: Solche Daten können nur im Wege der „informierten Einwilligung“ nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DSGVO übergeleitet werden. Diese informierte Einwilligung erfordert, dass der Betroffene vor der Einwilligung darüber informiert wird, welche Daten für welchen Verwendungszweck an wen übergeleitet werden und den Hinweis, dass diese Überleitung freiwillig ist. Hier ist dann auch keine Interessenabwägung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO möglich.  

  • Daten der Mitglieder, gegenüber denen offene Forderungen bestehen: Die Übertragung der offenen Forderungen erfolgt durch Forderungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB. In diesem Zusammenhang stehende Daten darf der Altgläubiger an den Neugläubiger grundsätzlich ohne Zustimmung des Mitglieds übermitteln – Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ausnahme: Es besteht ein Abtretungsverbot.
     
  • Daten von Kunden in fortgeschrittener Vertragsanbahnung bzw. Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre: Daten dieser Kunden werden im Wege der Widerspruchslösung mit einer ausreichend bemessenen Widerspruchsfrist (z. B. 6 Wochen) übermittelt – Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO 

  • Daten von Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung älter als 3 Jahre: Diese Daten dürfen zwar übermittelt werden, aber nur für Zwecke der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (anders die Berliner Behörde: Übermittlung unzulässig, da Aufbewahrungspflichten beim Veräußerer verblieben) 

  • Bankdaten, z. B. IBAN, Paypal, Kreditkartendaten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitgliedsübermittelt werden– Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO 

  • Werbedaten: Für die Übertragung von Daten zu Werbezwecken ist beim Asset Deal ebenfalls eine erneute Einwilligung nötig. Da die ursprüngliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung (z. B. Newslettern) nur gegenüber dem ehemaligen Unternehmen erklärt wurde, gilt diese für den Erwerber nicht automatisch weiter. Bereits § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schreibt unabhängig von der DSGVO eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung bei der Verwendung von E-Mailadressen vor.

Checkliste

Damit der Kauf eines Unternehmens nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko wird, sollten im Vorfeld alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Due Diligence) genau analysiert werden.

Es ist zu empfehlen, beim Abschluss des Kaufvertrages einen Notar hinzuzuziehen, auch wenn dies beim Erwerb eines Einzelunternehmens nicht zwingend notwendig ist. Wird mit dem Kauf des Unternehmens auch ein Grundstück erworben, muss der Vertrag in jedem Fall notariell beurkundet werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Punkte, die beim Kauf eines Fitness-Studios berücksichtigt werden sollten 

  1. Wie lange existiert das Unternehmen bereits? Warum wird es verkauft?

  2. Struktur der Mitgliedsverträge prüfen
    – Wie hoch ist der Durchschnittsbeitrag?
    – Prüfung der Restlaufzeiten
    – Welche und wie viele Mitglieder sind Vorauszahler?
    – Bestehen Lifetime-Verträge?
    – Gibt es Pfandgebühren (Ausweise usw.)?
    – Wie hoch sind die Forderungen?

  3. Struktur des Anlagevermögens prüfen
    – Liegt eine Inventarliste der Gegenstände des Unternehmens vor?
    – Sind die Geräte gemietet?
    – Bestehen Leasingverträge?
    – Existieren Abtretungsverträge mit Lieferanten?
    – Wie hoch sind die Abschreibungen?

  4. Höhe der Verbindlichkeiten überprüfen

  5. Mietvertrag prüfen
    – Stimmt der Vermieter der Übertragung zu (Gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)?
    – Bei Neuvermietung immer einseitige Option offen halten
    – Sind Miete und Nebenkosten angemessen?
    – Sind Umbauten oder Renovierungen erforderlich? Wer trägt die Kosten?

  6. Beschäftigungsverhältnisse (§ 613a BGB)
    – Wurden die Mitarbeiter über den Verkauf des Unternehmens unterrichtet?
    – Kündigung wegen Betriebsübergabe i. d. Regel unwirksam. Haftung für rückständige Gehälter (keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge)

  7. Liegen die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre und zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertungen vor?

  8. Können bzw. müssen Verträge (z.B. Leasing, Lizenzen etc.) übernommen werden?

  9. Kaufpreis des Unternehmens
    – Ist der Kaufpreis angemessen?
    – Wurde die Unternehmensbewertung durch einen neutralen Sachverständigen durchgeführt?
    – Wie wird der Kaufpreis bezahlt (Einmalzahlung, Ratenzahlung)?

  10. Unbedenklichkeitsbescheinigung (Negativbescheinigung) vom Finanzamt einholen Haftung für betriebliche Steuern (§ 75 AO). Empfehlung: Bestätigung des Inhabers, dass keine Steuerschulden vorliegen, in den Kaufvertrag aufnehmen.

  11. Liegen die Statusprüfungen des Rentenversicherungsträgers für die freien Mitarbeiter vor?

  12. Wurde mit dem Verkäufer eine Konkurrenzschutzklausel vereinbart?
    – Regelung der Vertragsstrafe
    – Keine Karenzentschädigung (Teil des Kaufpreises)