Urteile

Datum: 03.02.2009
Gericht: Landgericht Coburg
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 23 O 249/06 

Fitness-Studios sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ihre Geräte auf Mängel zu überprüfen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.

Hier hatte sich ein Mitglied beim Riss des Stahlseils eines Rückenzuggerätes mit der metallenen Querstange eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung zugezogen. Des Weiteren ist seine Hörfähigkeit auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel.

Das Fitness-Studio wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR verurteilt und verpflichtet, dem Kläger auch künftige Schäden zu ersetzen.

Begründet wurde das Urteil damit, dass dem Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch eine hohe Sorgfaltspflicht trifft. Er muss in kurzen Intervallen seine Geräte einer fachkundigen Prüfung unterziehen. Am Stahlseil hätte der Beklagte so rechtzeitig braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können. 

Hier finden Sie das komplette Urteil: 
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/091063.pdf

Datum: 17.03.2020
Gericht: OLG Stuttgart
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 6 U 194/18

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 17.03.2020 die Klage eines Schwerverletzten gegen die einen anderen Kletterer sichernde Beklagte ab und erklärte zugleich seine Klage gegen die Betriebsführergesellschaft der Kletteranlage dem Grunde nach zu 75 % für berechtigt.

Der Unfall ereignete sich im Oktober 2011 in einem Durchgangsbereich zwischen zwei Kletterhallen. In diesem ca. 2,80 m breiten und ca. 8 m langen Durchgang befanden sich damals an beiden Seitenwänden Klettervorrichtungen, auf der einen Seite zum Seil-Klettern, auf der anderen Seite insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Bouldern. Der damals 36 Jahre alte Kläger, der zum Unfallzeitpunkt selbst weder kletterte noch sicherte, wurde durch einen herabstürzenden Kletterer getroffen; er erlitt u.a. mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Der Kläger verklagte deswegen den herabstürzenden Kletterer und die diesen mit Seil und Sicherungsgerät sichernde Frau sowie die Betriebsführerin der Kletteranlage beim Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 600.000 € . Das erstinstanzliche LG entschied zunächst nur über die Haftung dem Grunde nach, nicht zur Höhe.

Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass gegen den kletternden herabstürzenden Mann kein Anspruch bestehe; diese Entscheidung wurde mit der Berufung nicht angegriffen und ist somit rechtskräftig.

Auch die Haftung der sichernden Frau wurde durch das OLG verneint. Dem Kläger sei es nicht gelungen, ein fahrlässiges Fehlverhalten der sichernden Frau zu beweisen. Dass die beklagte Frau – die sich in erster Linie auf den Kletterer zu konzentrieren hatte – erkannte, dass der Kläger im Sturzbereich stand, war im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Das Berufungsgericht gelangte nicht zu der Überzeugung, dass die Beklagte einen Sicherungsfehler begangen hat. Es sei nicht auszuschließen, dass es durch eine Verkettung unglücklicher, der Beklagten nicht im Sinne einer Fahrlässigkeit vorzuwerfender Umstände zu dem bodennahen Sturz des Kletterers kam.

Das OLG bestätigte aber, dass die Betriebsführergesellschaft durch die damalige Anlage von zahlreichen Kletter- und Boulderrouten in dem relativ engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen zwei Kletterhallen ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe, weil es für deren verantwortliche Mitarbeiter vorhersehbar und vermeidbar war, dass durch die räumliche Enge in dem Durchgangsbereich Personen viel häufiger als an anderen Stellen der Anlage in den Sturzraum von Kletterern geraten. Das Gericht ging davon aus, dass die von der Betriebsführerin geschaffene räumliche Situation in dem Durchgangsbereich für den Unfall ursächlich war. Die – wie der Unfall zeigt, unzutreffende – damalige Meinung des Klägers, er befinde sich von der Kletterwand aus gesehen hinter der Sichernden niemals im gefährlichen Sturzraum des Kletterers, gibt keinen Anlass zu unterstellen, der Kläger hätte sich auch dann nicht weiter von der Gefahrenzone entfernt, wenn dies räumlich möglich gewesen wäre. Allerdings war das OLG davon überzeugt, dass auch der Kläger, selbst ein Kletterer, die Gefahrensituation hätte erkennen und vermeiden können und dass ihn deswegen ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. In Abwägung der Verursachungsbeiträge der Betriebsführergesellschaft und des Klägers sah der Senat in seinem Grundurteil die überwiegende Haftung bei der Betriebsführerin der Kletteranlage, so dass das Mitverschulden des Klägers lediglich mit 25 % zu bewerten ist. In einem zweiten Schritt wird nun auf der Basis dieser Quote über die Höhe der Ansprüche des Klägers gegen die Betriebsführergesellschaft zu entscheiden sein, gegebenenfalls durch Beweisaufnahme, es sei denn, die Parteien einigen sich

Der Senat ließ die Revision nicht zu, die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber zulässig.

Hier finden Sie das vollständige Urteil:
​​​​​​​http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=30804

Datum: 05.08.2021
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 16 U 162/20

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb Schadens­ersatz­ansprüche der gestürzten Klägerin zurückgewiesen.

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