Überblick

Kassengesetz 2020 – Corona-Pandemie verschiebt Inkrafttreten der Übergangsregelung
Wie bereits Ende 2019 in den DSSV-NEWS mitgeteilt, besteht ab dem 01.01.2020 nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO die Pflicht, „elektronische Aufzeichnungssysteme“ mit zertifizierten Sicherheits-einrichtungen manipulationssicher zu gestalten.

„Elektronische Aufzeichnungssysteme“ bezeichnet alle elektronischen oder computergestützten Registrierkassen und Kassensysteme. Neben dieser Auflage sind Sie auch dazu verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt die von Ihnen genutzten elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden. Für die Meldung gibt es eine Frist von vier Wochen nach Inbetriebnahme. Weiterhin führte der Gesetzgeber eine Belegausgabepflicht ein, womit eine bislang umstrittene Frage mittlerweile gesetzlich beantwortet wurde. Grundsätzlich muss demnach jedem Geschäftsbeteiligten ein Beleg auf Bonrollen -wie beispielsweise Thermorollen- ausgestellt werden.

Die Corona-Pandemie hat das Inkrafttreten der Frist zur Umstellung, die für den 30.09.2020 gesetzt war, in 15 Bundesländern, bis auf das Bundesland Bremen, bis zum 31.03.2021 verschoben. Bremen hält sich an die bisherig Umsetzungsfrist und gewährt keine pauschale Verlängerung, es können aber Einzelanträge gestellt werden, soweit eine sachliche oder persönliche Härte vorliegt.   

Die Kassensysteme und Registrierkassen, beziehungsweise deren Software, müssen zukünftig die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• Das elektronische Aufzeichnungssystem muss den Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfassen – also den Anforderungen der Einzelaufzeichnungspflicht entsprechen.

• Die Systeme müssen mit den bereits erwähnten zertifizierten Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein. Diese bestehen aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Damit Sie in den Genuss der Nichtbeanstandungsfristverlängerung kommen, müssen Sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) beim Kassenfachhändler bis zu der in Ihrem Bundesland gesetzten jeweiligen Frist, die zwischen dem 30.08.2020 und dem 30.09.2020 endet, nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer Cloud-basierten TSE ist von Ihnen vorgesehen (z.B. Zentralkasse im Unternehmen) und diese ist nachweisbar noch nicht verfügbar


Die Nachweise für das Einsetzen einer TSE oder der Nichtverfügbarkeit einer cloudbasierten TSE sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Zusätzlich sollten Studiobetreiber nach landesspezifischer Fristsetzung, die teilweise schon abgelaufen ist und im spätesten Fall am 30.09.2020 endet, zusätzlich zu den anderen Nachweisen ebenfalls eine Beauftragungsbestätigung für ihre Bestellung ablegen, um in den Genuss einer Fristverlängerung zu kommen.

Um die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme fristgerecht durchgeführt werden.

Allerdings: Unter zwei Bedingungen können Sie Ihr altes elektronisches Aufzeichnungssystem noch bis zum 31.12.2022 nutzen. Erstens, die Kasse ist aus technischen Gründen nicht § 146a AO-konform aufrüstbar. Zweitens, Sie haben das System nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworben und das System entspricht den Anforderungen des Bundesfinanzministeriums. Ob das von Ihnen erworbene bzw. betriebene Gerät eines Kassenherstellers diese Voraussetzungen erfüllt, erfahren Sie am einfachsten auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik.