Überblick

Google Fonts

Um was geht es?
Wenn Sie bereits ein Schreiben mit dem Vorwurf einer Datenschutzverletzung wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten haben, raten wir, dass Sie den Sachverhalt und die geltend gemachten Forderungen rechtlich prüfen lassen. Der Erhalt eines solchen Schreibens heißt nicht per se, dass Ansprüche bestehen oder die Forderungen berechtigt sind. Es ist rechtlich unklar, ob eine Bagatellgrenze zu beachten ist, unter die ein datenschutzrechtlicher Verstoß durch Nutzung von Google Fonts fallen könnte. Höchstrichterlich ist dies nicht geklärt. Auch das Landgericht München hat diese Frage ausdrücklich offengelassen.

Damit es erst gar nicht zu einer Abmahnung oder etwaigen Forderungsschreiben kommt, prüfen Sie bitte unbedingt, ob Sie Google Fonts in Ihre Webseite eingebunden haben und falls ja, wie dies erfolgt ist. Sollte das noch nicht geschehen sein, wechseln Sie auf die lokal gehostete Google Fonts-Version. Die auf der Webseite verwendeten Schriften sind dann lokal, auf dem eigenen Server der Webseite, gespeichert. Beim Aufruf der Webseite wird keine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt und die IP-Adresse nicht an Google übertragen.

Das ist auch Anwälten nicht verborgen geblieben. Deshalb kommt es jetzt zu vermehrten Abmahnungen. Die Forderungen variieren zwischen 170 bis 250 Euro. Aktuell gibt es zwei Anwaltskanzleien, die in Serie Abmahnungen verschicken. Da uns vermehrt gleichlautende Briefe zur Kenntnis gebracht wurden, haben wir die, für diese Kanzleien zuständigen, Rechtsanwaltskammern über den Umstand informiert. Entsprechende Schritte sind dort eingeleitet worden. Allerdings wird das diese Kanzleien nicht davor abhalten, weitere Abmahnungen zu verschicken!

Das Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Beschluss v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) hat eine einstweilige Verfügung gegen einen der federführenden Anwälte der aktuellen Google Fonts Abmahnwelle erlassen.

Vorgenannte einstweilige Verfügung schützt Sie nicht davor, eine Abmahnung zu erhalten. Den Schutz hat aktuell nur der Antragsteller aus Baden-Baden.

Abmahnwelle Argumentationshilfen
Sollten Sie von einer der zwei Abmahnkanzleien Post erhalten haben, empfehlen wir, eine kurze Antwort zu verfassen. Räumen Sie dabei die Nutzung der Schriftart Google Fonts über den externen US-Server nicht ein!

Greifen Sie gerne auf folgende Argumente zurück:

  • der „Mandant“ muss einen immateriellen Schaden erleiden – ist hier nicht der Fall, bzw. muss vom Gegner nachgewiesen werden.
  • Google hat keine datenschutzrechtlich unzulässige Nutzung durchgeführt – siehe Transparenzbericht Google
  • der „Mandant“ hat bewusst die Homepage besucht und damit den behaupteten Datenverstoß provoziert
  • Rechtsmissbräuchliches Verhalten steht im Raum, da eine Vielzahl von Schreiben bundesweit kursieren
  • Sie behalten sich die Geltendmachung rechtlicher Gegenansprüche ausdrücklich vor

Die Argumente sind weder abschließend noch müssen Sie sie vollständig vortragen. Mit einer Antwort vermeiden Sie u. U., nochmals belästigt zu werden.

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