Überblick

Reform ab Januar 2021
Im Dezember 2020 wurde das  Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens erlassen. Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft getreten. Ferner ist am 01.01.2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in Kraft getreten. Mit beiden Gesetzen wurde die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. 

Die Reform des Insolvenzrechts soll Unternehmen von den Folgen der u.a. coronabedingten Geschäftsschließungen schützen. 

1. Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die neuen Reglungen sind sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen anwendbar. Das Gesetz bringt die folgenden Neuerungen mit sich:

  • Das Insolvenzverfahren ist in drei Jahren (anstatt in 6 Jahren)  zu durchlaufen.
  • Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll rückwirkend für alle (Insolvenz)-Verfahren gelten, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.
  • Übergangsregelungen: Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 bis zum  30.09.2020 beantragt wurden, verkürzt sich die Verfahrensdauer von sechs Jahren um die Monate seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie (am 16.07.2019)  bis zur Stellung des Insolvenzantrages.
  • Die bisherige zehnjährige Sperrfrist für ein neues (zweites) Insolvenzverfahren  wurde auf elf Jahre erhöht. In diesem Fall beträgt die Verfahrensdauer dann fünf Jahre.
  • Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung bestehen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn in der Wohlverhaltensphase vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt werden.
  • Auch besteht weiterhin die Möglichkeit, die Entschuldung durch einen außergerichtlichen Vergleich, dem alle Gläubiger zustimmen, oder einen (gerichtlichen) Insolvenzplan noch weiter abzukürzen.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums. 

2. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)

A. Restrukturierungsrecht
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird das Sanierungs- und Insolvenzrecht weiterentwickelt, indem ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen von Unternehmen eingeführt wird, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können.

Der hierin eingeführte Restrukturierungsrahmen umfasst ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren und steht Unternehmen offen, die von der Zahlungsunfähigkeit bedroht sind. Ist die Schwelle zur Zahlungsunfähigkeit überschritten, ist der Weg versperrt und es muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Das wichtige Instrument des Restrukturierungsrahmens ist der Restrukturierungsplan. Mit diesem Plan soll es für Unternehmen möglich sein, die Insolvenz zu verhindern. Insbesondere wird  die Möglichkeit eröffnet, nur einzelne Gläubiger in den Plan einzubinden und sich mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger zu sanieren,

Zu beachten ist, dass die Gläubiger, die dem Plan zugestimmt haben, sich dessen Wirkung unterwerfen, und für die Gläubiger, die gegen den Plan stimmen oder nicht beteiligt wurden, der Plan keine Wirkung entfaltet. In diesem Fall kann das Gericht den Plan bestätigen.

Weitere Instrumente des Gesetzes neben dem Restrukturierungsplan sind u.a. die Möglichkeit, gegenseitige Verträge gerichtlich zu beenden sowie die gerichtliche Beantragung einer Sperre von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu drei Monaten.

B. Linderung der wirtschaftlichen Folge der Pandemie
Deutschland befindet sich seit derzeit weiterhin im „harten Lockdown”. Im Zuge dessen hat der Staat die Hilfsprogramme ausgeweitet. Allerdings verzögert sich deren Beantragung. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber kurzfristig reagiert und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen wieder befristet bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, vgl. § 1 Abs. 3 COVInsAG. Dies gilt allerdings nur, wenn:

  • die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und
  • das Unternehmen im Zeitraum vom 1. November bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder
  • eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich ist, wenn das Unternehmen antragsberechtigt ist.


Die Insolvenzantragspflicht gilt allerdings ab 1. Januar 2021 trotz Beantragung staatlicher Hilfen, wenn Unternehmen offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung haben oder die Hilfen nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreichen.