Überblick

Lärmschutzregelungen für Fitness-Anlagen 
Bei einem Sportstudio handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. (BImSchG)

§ 22 des BImSchG regelt die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. 

Lärm wird in der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) geregelt.

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Für nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (auch Fitness-Anlagen) gelten die Entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm:

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden…

a) in Industriegebieten
70 dB(A)

b) in Gewerbegebieten
tags 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)

d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)

e) in reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgaben November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1. unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete:

tags 35 dB(A)
nachts 25 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach 1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:

1. an Werktagen
06.00 – 07.00 Uhr
20.00 – 22.00 Uhr

1. an Sonn- und Feiertagen
06.00 – 09.00 Uhr
13.00 – 15.00 Uhr
20.00 – 22.00 Uhr

Der Zuschlag beträgt 6 dB(A)

Beschallungsanlagen im Gruppentrainingsbereich

DIN-Norm 33961: Einheitliche Norm für Fitness-Studios
Deutschland verfügt als erstes Land weltweit über eine offizielle einheitliche Norm für Fitness-Studios: DIN-Norm 33961. Ziel der DIN-Norm ist es, Mindestanforderungen festzulegen, welche die Sicherheit und Qualität hinsichtlich Studioausstattung und -management regeln und dadurch eine Vergleichbarkeit der vielfältigen Angebote für den Verbraucher ermöglichen.

DIN 33961 deckt folgende Bereiche ab:

  • Teil 1: Grundlegende Anforderungen
  • Teil 2: Gerätegestütztes Herz- Kreislauftraining
  • Teil 3: Gruppentraining
  • Teil 4: Gerätegestütztes Krafttraining


Im dritten Teilbereich der DIN, Anforderungen an das Gruppentraining (DIN 33961-3), wird unter anderem die maximale Lautstärke der elektroakustischen Beschallungsanlage im Gruppentrainingsbereich festgelegt. Ausschlaggebend für diesen integrativen Teil der DIN ist zum einen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV 12.08.2004). Hierbei handelt es sich um eine Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV 06.03.2007). Des Weiteren sind Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik in der DIN 19905 (Veranstaltungstechnik-TontechnikTeil 5) verankert.

Im Hinblick auf die schon vorhandene Gesetzeslage im Bereich Arbeitsstätten- und Lärmvibrationsarbeitsschutzverordnung haben diese auch Niederschlag in der DIN-Norm 33961 gefunden.

Elektroakustische Beschallungsanlagen im Gruppentrainingsbereich nach DIN 33961
Die DIN 33961-3 hat eine Forderung an Studiobetreiber verankert, die die maximale Lautstärke der elektroakustischen Beschallungsanlage im Gruppentrainingsbereich regelt. Ziel der Forderung ist die Sicherstellung des Schutzes der Trainierenden vor Gehörschäden.

Dieser Teil der Forderung ist erfüllt, wenn die Musikanlage über einen Limiter/Begrenzer verfügt, der entsprechend der Richtwerte eingestellt und gegen Manipulation gesichert ist. Sollte die vorhandene Anlage derzeit noch nicht mit einen solchen Limiter/Begrenzer ausgestattet sein, kann dieser in der Regel durch eine Fachfirma nachgerüstet und entsprechend eingestellt und gegen Manipulation gesichert werden. 

Des Weiteren muss den Trainierenden im Bereich Gruppentraining ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser vom Trainierenden verlangt wird. Dieser Teil der Forderung kann erfüllt werden, indem z. B. ein Spender mit Einmal-Gehörschutzstöpseln im Zugriffsbereich der Trainierenden positioniert ist.

Richtwert
Der laut DIN 33961 festgelegte Richtwert für Musikanlagen im Gruppentrainingsbereich bezieht sich auf den Beurteilungspegel LAr. Der Beurteilungspegel LAr ist ein Maß für die Schallimmissionen innerhalb einer Beurteilungszeit von 1-3 Minuten. Der Richtwert für diesen Pegel beträgt 99 dB und darf an keinem dem Publikum zugänglichen Ort (auch nicht direkt an der Schallquelle) innerhalb der Beurteilungszeit überschritten werden.

Empfehlung

  • Limiter/Begrenzer: Die Musikanlage mit einem Limiter/Begrenzer ausstatten und auf ca. 90 dB begrenzen lassen. 
  • Sicherung: Den Limiter/Begrenzer gegen Manipulation sichern lassen. 
  • Einmessung: Durch einen Fachmann den Limiter/Begrenzer einmessen und dies entsprechend schriftlich protokollieren lassen. 
  • Gehörschutz: Den Trainierenden Einmal-Gehörschutzstöpsel zur Verfügung stellen.

Immissionsschutzgesetz – BlmSchG