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Betriebsprüfung
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Mehr Rechtssicherheit bei der nächsten Betriebsprüfung der Rentenversicherung!
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19. September 2019 (B 12 R 25/18 R) haben die Rentenversicherungsträger reagiert.
Das Bundessozialgericht wollte für die Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit nach Betriebsprüfungen schaffen. Das BSG hatte verlangt, dass alles, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird, um den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz zu geben.
Folgende Verbesserungen wurden aufgenommen:
Bei einer beanstandungslosen Prüfung wird das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) künftig festgehalten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Status erkennbar und ausdrücklich geprüft wird.
(Beschluss des Fachausschusses für Leistungen der DRV Bund am 8. Dezember 2020)
Ab 1. Januar 2021 werden bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von den im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten, Ehegatten erlassen. Dies gilt übrigens auch für eingetragenen Lebenspartnern, Kinder des Arbeitgebers und für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter.
(verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in seiner Sitzung am 18. März 2021)
Arbeitgeber können künftig auch bei anderen prüfrelevanten Sachverhalten (z. B. beitragsrechtlicher Natur) eine verbindliche Beurteilung in der Betriebsprüfung beanspruchen. Dazu müssen sie allerdings aktiv auf die Prüfer zugehen und eine Beurteilung verlangen.
(Hinweis der DRV Bund in Ihrer Zeitschrift summa summarum, A. 2-2021, v. 29.April 2021)
Die in Bezug genommenen Zeitschrift Summa Summarum finden hier.