Überblick
Ausnahmsweise: Der Widerruf eines Fitnessvertrages
Sofern in einem Fitnessvertrag nicht ein individuelles Widerrufsrecht vereinbart wurde, besteht für das Mitglied möglicherweise ein Widerrufsrecht laut Gesetz nach den Regelungen der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“ – früher unter dem Begriff „Haustürgeschäfte“ bekannt. In der Vergangenheit haben sich die Gerichte vielfach mit dieser Problematik beschäftigt. Überwiegend wurde den Mitgliedern ein Widerrufsrecht abgesprochen; anders aber beispielsweise in einem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz (Urteil vom 02.10.2007, Az 6 S 19/07).
Ausgangslage des Rechtsstreits war eine per Post übersandte „Gewinnbenachrichtigung“ eines Studios nebst Gutschein für ein siebentägiges Probetraining an eine Kundin, obwohl sie nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen hatte. Sie vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining. Vor Ort schloss sie dann nach einer Beratung über eine Mitgliedschaft einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten. Das Landgericht entschied, dass der Kundin ein Widerrufsrecht zustand, da es sich bei der Gewinnabholungsveranstaltung mit siebentägigem Probetraining um ein Haustürgeschäft i.S. des § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB (heute: § 312b BGB) handelte. Die Kundin durfte nach Ansicht des Gerichts in Anbetracht des Gewinns über ein siebentägiges Probetraining davon ausgehen, sich in dieser Zeit zunächst ein Bild über das Studio, die dort herrschende Atmosphäre und die Trainingsbedingungen machen zu können. Ihr sei insbesondere zuzugestehen, bei dieser Gelegenheit zu testen, ob sie aufgrund ihrer körperlichen Konstitution überhaupt in der Lage war, das Training an den Geräten zu bewältigen oder ob ihr diese Art der sportlichen Betätigung überhaupt Spaß bereitet.
Stattdessen wurde sie überraschend mit dem schriftlichen Vertrag konfrontiert. Der Unternehmer habe sie durch die Gewinnmitteilung in sein Studio gelockt und ihr die Unverbindlichkeit des Besuches vermittelt. Tatsächlich sei es ihm darum gegangen, die ahnungslose Kundin, die ihren Gewinn abholen wollte, entsprechend der verschleierten Zielrichtung seines Vorgehens zum Abschluss des Vertrages zu überreden.
Interessant ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld (Urteil vom 07.05.2008, AZ 4 C 311/07, veröffentlicht auf www.money-advice.net): Ein Studio warb auf Flyern wie folgt: „Teilnehmer (40+) für kostenlose Fitness-Studie gesucht“. Im weiteren Text hieß es: „Anmeldung erforderlich, da nur begrenzte Teilnehmerzahl möglich! Vereinbaren Sie Ihren Info-Termin: (Tel.)“. Auf einen solchen Werbezettel hin vereinbarte die Kundin einen Termin im Studio und unterzeichnete anlässlich dieses Termins einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Diesem Vertrag widerrief sie (neben einer Anfechtung und einer Kündigung) in der Folgezeit. Da sie keine Zahlung vornahm, klagte das Studio die Beiträge ein. Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage ab, da der Vertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Vorschriften über das „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ seien vorliegend anwendbar. Zum Vertragsschluss kam es schließlich anlässlich einer vom Unternehmer zumindest auch im Interesse des Unternehmens durchgeführten Freizeitveranstaltung, denn die Kundin nahm den Info-Termin über die vom Studio angekündigte kostenlose FitnessStudie wahr. Eine Freizeitveranstaltung liegt nach der ganz herrschenden und höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn das Freizeit- und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann.
Die Vorschrift über Haustürgeschäfte dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, in bestimmten typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluss von Verträgen unter Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden. Entscheidend ist dabei, ob der Teilnahmeentschluss des Kunden von der Vorstellung einer Freizeitveranstaltung geprägt ist, oder ob er von vornherein den Hauptzweck der Veranstaltung in einer Verkaufstätigkeit sieht. Hiernach sieht die Rechtsprechung teilweise auch den „Tag der offenen Tür“ als Freizeitveranstaltung an, so z. B., wenn der Kunde zur Teilnahme durch die Verteilung eines nur an diesem Tag einlösbaren Gutscheins veranlasst wurde (AG Bad Iburg, Urteil vom 06.03.2007, Az 4 C 61/07).
Im Fall des AG Krefeld sei die Information des Flyers nur dahin zu verstehen, dass es bei einem Termin zum einen um den Erhalt von Informationen, also nicht um den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen bindenden Vereinbarung gehen sollte, zum anderen, dass sich eine eventuelle Bindung allenfalls auf eine Teilnahme an einer kostenlosen Studie bezog, also gerade nicht auf die Abnahme oder Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung. Mit der Ankündigung der Studie erweckte das Studio den Eindruck, es handele sich um eine Erhebung, die wissenschaftlichen Zwecken, nicht aber primär seiner gewerblichen Tätigkeit diente. Dieser Eindruck wurde verstärkt durch den Hinweis auf die Betreuung der Teilnehmer durch Dipl. Sportlehrer und Sportmediziner. Die besondere Hervorhebung der Worte „für kostenlose“ durch Großdruck unterstrich dabei den Anschein, dass finanzielle Interessen des Veranstalters nicht bestünden. Diese beiden auf dem Werbe-Flyer hervorgehobenen Aspekte rückten das Angebot des Studios in den Bereich der Freizeitveranstaltung. Hiernach muss die Kundin bei Wahrnehmung des Termins nicht damit rechnen, dass ein Vertrag mit einer erheblichen entgeltlichen Verpflichtung an sie heran getragen werden würde. Sie war – wie bei einer Freizeitveranstaltung – insoweit in „gelockerter“ Stimmung, nämlich nicht auf die Abwägung bezüglich einer finanziellen Belastung eingestellt, sondern nur auf Informationsaufnahme hinsichtlich einer kostenlosen, wissenschaftlichen Erhebung, von der sie sich durch Training und Betreuung eine Verbesserung ihres körperlichen Wohlbefindens versprechen konnte. Das Gericht führte weiter aus, dass die Kundin letztlich mit Aussicht auf eine kostenlose Studienteilnahme veranlasst wurde, die Räumlichkeiten des Studios aufzusuchen (gelockt) und dann überraschend mit dem Angebot auf einen langfristigen Vertrag konfrontiert (überrumpelt) wurde.
Ein Studioinhaber sollte daher darauf achten, das Probetraining in seiner Werbung nicht mit einem Gewinnversprechen zu koppeln. Wenn lediglich mit einem kostenlosen Probetraining geworben wird und es kommt danach zum Vertragsabschluss, steht dem Mitglied in der Regel kein Widerrufsrecht zu.
Urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt zu der ungenügenden, nicht dem amtlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrungen geäußert.
Danach sind fehlende Zwischenüberschriften bei Widerrufsbelehrung, von der Gesetzesfiktion, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist, ausgeschlossen. Dieses gilt auch bei anderen Abweichungen von den amtlichen Mustern. Fehlen bei einer Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschriften, greift der Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nicht ein; vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2020 – Az.: XI ZR 426/19.
Entspricht die Widerrufsbelehrung dem amtlichen Muster, wie es auch auf unserer Homepage hinterlegt ist, so stellt das Gesetz die Annahme auf, dass es den rechtlichen Vorgaben entspricht (wie vor).
Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen jedoch einen Vordruck verwendet, bei dem die Zwischenüberschriften fehlten. Die Frage war nun, ob auch hier die Gesetzesvermutung greift.
Der BGH hat dies verneint:
„Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion (berufen …). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht. Dies ist (…) nicht der Fall.
In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB – hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben – anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, dass unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte (…).“
Es zeigt, wie wichtig es ist genau die amtlichen Formulare zum Widerruf zu verwenden (z. B. Anspruch auf Rückzahlung aller erlangten Leistungen bzw. Beiträge). Im Ergebnis sollten alle Fitnessstudiobetreiber, die Verträge Online oder aufgrund einer Werbeaktion abschließen, ihre Verträge dahingehend überprüfen, ob die verwendete Widerrufsbelehrung dem amtlichen Muster entspricht.
Datum: 23. April 2010
Gericht: AG Gießen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: Az. 45 C 607/09
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläug vollstreckbar.
- Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert wird auf 983,84 Euro festgesetzt (Zahlungsklage 119,98 Euro;Feststellungsklage 863,86 Euro).
Tatbestand - Die Klägerin betreibt ein Sport- und Gesundheitszentrum, in dem gegen Gebühr Trainingsgeräte und Kursangebote zur Verfügung gestellt werden. Sie veranstaltete anlässlich einer Neuerönung am 07. und 08.02.2009 einen Tag der oenen Tür. Die Beklagte besuchte die Geschäftsräume der Klägerin am 08.02.2009 und schloss an diesem Tag eine Trainingsvereinbarung ab. Als Vertragslaufzeit wurden 24Monate vereinbart. Die Laufzeit sollte am 15.06.2009 beginnen. Der Grund für die Vereinbarung dieses Zeitpunktes bestand darin, dass die Beklagte noch in einem anderen Fitnessstudio vertraglich bis Mitte Juni 2009 gebunden war. Der Beklagten wurde jedoch erlaubt,schon vor dem 15.06.2009 kostenlos http://openjur.de/u/698786.html (= openJur 2014, 18120) in den Räumen der Klägerin zu trainieren. Weiterhin wurde vereinbart, dass die ersten drei Monate ab dem 15.06.2009 für die Beklagte kostenfrei waren. Schlieÿlich erhielt sie für die ersten sechs Monate ein freies Getränkabo. Wegen der Einzelheiten der Trainingsvereinbarung wird auf die Kopie Bl. 6 d. A. verwiesen. Die Beklagte benutzte die Trainingseinrichtungen der Klägerin vom 24.03.2009 bis zum 17.08.2009. Auf die Aufstellung Bl. 7 und 8 d.A., in der die Zeiten ihrer Anwesenheit dokumentiert sind, wird Bezug genommen.
- Die monatliche Vergütung von 59,99 Euro, die die Beklagte nach dem Trainingsvertrag zu bezahlen hatte, wurde am 15.09., 15.10. und 15.11.2009 vom Konto der Beklagten eingezogen. Die Beiträge vom 15.10. und 15.11.2009 lieÿ die Beklagte jedoch wieder zurück buchen. Mit Schreiben vom 14.10.2009 erkl ärte der Bevollmächtigte der Beklagten gegenüber der Klägerin den Widerruf des Trainingsvertrages unter Hinweis auf ?312 Abs. 1 Nr. 2 BGB und hilfsweise die Kündigung mit der Begründung, die vertraglich vereinbarte Erstlaufzeit von 24 Monaten verstoÿe gegen ??307, 309Nr. 9 BGB. Wegen des genauen Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Kopien Bl. 18 und 19 d.A. verwiesen.
- Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung der am 15.10.und 15.11.2009 fälligen Beiträge von jeweils 59,99 Euro sowie die Feststellung, dass die Trainingsvereinbarung weder wirksam widerrufen noch gekündigt worden sei.
- Die Klägerin ist der Auassung, dass es sich bei dem Tag der oenen Tür nicht um eine Freizeitveranstaltung, sondern erkennbar um eine Verkaufs- und Werbeveranstaltung gehandelt habe, so dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Trainingsvertrag gem. ?312 BGB zu widerrufen.
- Weiterhin trägt die Klägerin vor, die Vertragslaufzeit sei individuell vereinbart worden und damit wirksam. Dies folge daraus,dass der Beklagten mehrere Alternativen für die Vertragslaufzeit angeboten worden seien und dass auch der Vertragsbeginn unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse festgelegt worden sei.
- Die Klägerin beantragt,
- 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten (gemeint ist oenbar 5Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 59,99 Euro seit dem 16.10.2009 und aus 59,99 Euro seit dem 16.11.2009, sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 6,00 Euro zu zahlen;
2) festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 08.02.2009geschlossene Trainingsvereinbarung mit einer Laufzeit von 24Monaten, beginnend am 05.06.2009 (gemeint ist oenbar 15.06.2009)und einer monatlichen Mitgliedschaftsgebühr in Höhe von 59,99 Euro weder wirksam widerrufen, noch gekündigt wurde und somit unverändert fortbesteht. - Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Sie ist der Auassung, dass der Vertrag auf einer Freizeitveranstaltung zustande gekommen sei und daher widerrufen werden könne.
- Darüber hinaus verletze die Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Bestimmungen in ??307, 309 Zier 9 BGB und sei damit unwirksam.Infolge dessen sei eine Kündigung zumindest zum Ende des Monats Oktober 2009 gerechtfertigt.
- Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bis zum Termin am 10.03.2010 eingereichten Schriftsätze und Unterlagen, das Protokoll vom 10.03.2010 und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.03.2010 verwiesen.
Gründe - Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
- Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich den Beitrag für die zweite Hälfte des Monats Oktober 2009 in Höhe von 30,00 Euro verlangen.
- Der Widerruf des Trainingsvertrages war nicht gem. ?312 Abs. 1Zier 2 BGB gerechtfertigt, weil dieser Vertrag nicht bei einer Freizeitveranstaltung zustande gekommen ist. Der Tag der oenen Tür, den die Klägerin veranstaltet hat, ist nicht als Freizeitveranstaltung zu bewerten. Aus den Zeitungsanzeigen und Veröentlichungen (Bl. 9 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Einrichtung werben wollte und mögliche Kunden informieren wollte. Es ging hier vor allen Dingen darum, Mitglieder zu bekommen. Auch wenn die Klägerin während des Tags der oenen Tür an die Kunden Sekt ausgeschenkt hat, ist die Veranstaltung dadurch nicht zu einer Freizeitveranstaltung geworden. Vielmehr ist es erkennbar eine Werbe- und Verkaufsveranstaltung geblieben. Dieser Sachverhalt fällt nicht unter ?312 Abs. 1 Zier 2 BGB(Palandt/Grüneberg, 69. Auage, 2010, ?312 BGB, Randnummer 16).
- Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 06.03.2007 (4 C 61/07 zitiert nach JURIS) ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort der Tag der oenen Tür eines Fitnessstudios als Freizeitveranstaltung bewertet worden. Der Unterschied zum vorliegenden Fall bestand aber darin,dass der Kunde einen Gutschein einlösen wollte, der von dem Fitnessstudio vorher verteilt worden war. Der Gutschein enthielt nicht die Einschränkung, dass er nur dann einlösbar sein sollte,wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Vertrages mit dem Fitnessstudio kommt. Dieser Sachverhalt entsprach einer sogenannten Gewinnabholungsveranstaltung, die ebenfalls als Freizeitveranstaltung zu qualizieren ist. Derartige Umstände waren im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Nach alledem war der am 14.10.2009 erklärte Widerruf des Trainingsvertrages unwirksam.
- Jedoch war die Kündigung des Vertrages gem. ?621 Zier 3 BGB zum 31.10.2009 berechtigt. Bei dem Trainingsvertrag handelte es sich schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag, was sich daraus ergibt, dass Kurse angeboten wurden. Es ging nicht ausschließlich um die Nutzung der Trainingsgeräte. Dieser Dienstvertrag konnte gem. ?621 Zier 3 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Damit wirkte die Kündigung vom 14.10.2009 zum 31.10.2009.
- Eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten haben die Parteien nicht wirksam vereinbart. Die in der Trainingsvereinbarung enthaltene Regelung der Vertragslaufzeit ist nämlich gem. ?309 Zier 9 a BGB unwirksam. Nach dieser Regelung sind allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Verwender zu Gegenstand hat unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages beinhalten. ?309 Zier 9 a BGB ist auf Trainingsverträge anwendbar (Palandt/Grüneberg, ?309BGB, Randzier 81). Maßgebend für die Dauer der Vertragslaufzeit ist nicht der vertraglich vereinbarte Leistungsbeginn, sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Da hier der Vertragsabschluss bereits am 08.02.2009 erfolgt ist, war eine vertragliche Bindung der Beklagten für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beabsichtigt. ?309 Zier 9 a BGB ist damit einschlägig.
- Entgegen der Aufassung der Klägerin handelt es sich bei der vertraglichen Regelung über die Vertragslaufzeit auch um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Umstand, dass die Vertragslaufzeit handschriftlich in den Vertrag eingetragen worden ist, ändert nichts daran, dass diese Regelung von der Klägerin gestellt worden ist (?305 Abs. 1 Zier 2 BGB).
- Es spielt auch keine Rolle, dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, sich für eine kürzere Vertragslaufzeit zu entscheiden. Bei sämtlichen möglichen Varianten handelte es sich nämlich um von der Klägerin im Voraus festgelegte mögliche Vertragsgestaltungen. Auch wenn der Kunde zwischen mehreren vorformulierten Regelungen wählen kann, insbesondere zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten, sind AGB gegeben (Palandt ?305 BGB Randzier 12, ?309 BGB Randzier 84).
- Schließlich führt der Umstand, dass der Zeitpunkt des Vertragsbeginns 15.06.2009 im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse der Beklagten festgelegt wurde, nicht dazu, dass eine Individualvereinbarung vorliegt. Individuell vereinbart wurde allenfalls dieser Zeitpunkt. Die Dauer der vertraglichen Bindung,die letztlich zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt, ergibt sich aber nach wie vor aus einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
- Es spielt auch keine Rolle, dass die Klägerin der Beklagten erlaubt hat, bereits vor dem 15.06.2009 kostenlos in ihren Trainingsräumen zu trainieren. Die Reglung in ?309 Zier 9 a BGB soll verhindern, dass der Kunde länger als 24 Monate durch eine allgemeine Geschäftsbedingung vertraglich gebunden wird. Die vertragliche Bindung der Beklagten bestand bereits mit Vertragsabschluss am 08.02.2009 und sollte nach dem Vertrag erst am 15.06.2011, also mehr als zwei Jahre später enden. Bei diesem Sachverhalt ist die Laufzeitregelung des Vertrages unwirksam ( BGH Urteil vom 17.03.1993 VIII ZR 180/92 zitiert nach JURIS).
- Die Klägerin kann danach nur den Beitrag bis zum 31.10.2009,nicht aber die Beiträge für die Folgezeit verlangen. Der Zahlungsanspruch ist unbegründet, soweit er über den Betrag von 30,00 Euro für die zweite Hälfte des Monats Oktober 2009 hinaus geht.
- Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf ?288 BGB.
- Die Erstattung der Kosten für Rücklastschriften kann die Klägerin nicht verlangen, weil die von ihr eingezogenen Beiträge zu hoch waren.
- Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zwar gem. ?256 ZPO zulässig, jedoch aus den oben angegebenen Gründen unbegründet, weil der Trainingsvertrag durch die Kündigung der Beklagten beendet wurde.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie im Wesentlichen unterlegen ist (??91, 92 Abs. 2 ZPO).
- Die Entscheidung über die vorläuge Vollstreckbarkeit beruht auf ??708 Zier 11, 711 ZPO.
- Bei der Streitwertfestsetzung für die Feststellungsklage hat das Gericht die Beiträge für insgesamt 18 Monate von 1.079,82 Euro zugrunde gelegt und davon 80%, also 863,86 Euro errechnet, weil es um eine Feststellungsklage geht. Der Zeitraum von 18 Monaten folgte daraus, dass drei Monate der Vertragslaufzeit von 24 Monaten kostenlos waren, ein Monat wurde bezahlt und zwei Monate sind Gegenstand der Zahlungsklage. Addiert man zu dem Wert der Feststellungsklage von 863,86 Euro den Wert der Zahlungsklage von 119,98 Euro, so ergibt sich der Gesamtstreitwert von 983,84Euro.