Überblick

Wenn zusätzlich zu den bisherigen Öffnungszeiten unbetreute Trainingszeiten angeboten werden, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Sollten allerdings bislang betreute Zeiten in unbetreute Zeiten umgewandelt werden, besteht möglicherweise ein Sonderkündigungsrecht des jeweiligen Mitglieds, sofern es behauptet, dass es ihm bei Vertragsschluss gerade auf die Betreuung in diesen Zeiten ankam.

Wichtig ist vor Einführung des unbetreuten Trainings, dass eine Rücksprache mit der Betriebshaftpflichtversicherung erfolgt, da das unbetreute Training spezielle Risiken birgt (Vandalismus, Unfälle etc.) und einige Versicherer Auflagen machen wie beispielsweise die Installation einer Videokamera.

Die Nutzung des Studios während der unbetreuten Zeiten sollte Minderjährigen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt werden, da es anderenfalls Probleme mit der Aufsichtspflicht gibt.

Grundsätzlich sollte immer eine technische Einlasskontrolle installiert werden, wobei bestimmte Bereiche wie z. B. die Sauna gesperrt werden müssen. Am Eingang muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass jetzt keine Aufsicht vor Ort ist und unter welcher Telefonnummer im Notfall ein Verantwortlicher des Studios erreicht werden kann.

Grundsätzlich darf das unbetreute Training nur nach erfolgter Einweisung erfolgen und ein Haftungsausschluss für den Fall der Verletzung ist unzulässig.

Auch wenn das Training unbetreut ist, bedarf es regelmäßiger Kontrollgänge, empfehlenswert zu Beginn der Öffnung, dann in regelmäßigen Intervallen und bei Schließung. Die Kontrollgänge sollten dokumentiert werden.

Gegebenenfalls sollte eine Videoüberwachung installiert werden, um Vorfälle zumindest im Nachhinein noch aufklären zu können.

Checkliste