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Das aktuelle Urteil
Ein am 03.12.2020 verkündetes Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Az. 2-13 O 131/20) in Bezug auf die Anrede von Kunden in Formularen und Anschreiben dürfte auch Auswirkungen auf die zukünftige Gestaltung der Mitgliedsverträge und der Geschäftsbriefe haben. Zum Sachverhalt:

Verklagt wurde die Vertriebstochter eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns, bei deren Internetauftritt der Kunde bei der Buchung einer Fahrkarte nur zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen kann. Eine geschlechtsneutrale Anrede stand nicht zur Verfügung; ebenso wenig die Möglichkeit, die Anrede völlig wegzulassen. Dagegen klagte ein Kunde mit dem Ergebnis, dass es möglich sein muss, in dem Antrag eine geschlechtsneutrale Anrede zu wählen und nicht zwingend „Herr“ bzw. „Frau“. Denn durch die notwendige Festlegung als „Herr“ bzw. „Frau“ werde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, das auch die geschlechtliche Identität schützt. Das Gericht entschied darüber hinaus, dass auch in der Kommunikation mit dem Kunden und bei der Speicherung seiner Daten die Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ entsprechend zu unterlassen sei. Eine finanzielle Entschädigung wurde dem Kläger aber in diesem Fall nicht zugesprochen, da die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht gegeben seien, es sich nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung handele und das Verschulden des Unternehmens gering sei, da die Anrede als „Herr“ in einem einzelnen Rechnungsschreiben nicht böswillig erfolgt sei.

Die Konsequenz dieses noch nicht rechtskräftigen Urteils ist aber, bei Formularen und auch in der schriftlichen Kommunikation darauf zu achten, dass auch eine geschlechtsneutrale Form der Anrede möglich sein muss; beispielsweise im Vertrag ein weiteres Feld „keine Angabe“ oder „divers“. Und bei Anschreiben dann einfach im Adressfeld Vorname, Name und Adresse und die Anrede „Guten Tag Walter Müller“.

Hier finden Sie das komplette Urteil Landgerichts Frankfurt/Main (Az. 2-13 O 131/20).

Stand: 30. Dezember 2020

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Wer mit Geschäftspartnern und somit auch als Studiobetreiber mit seinen Mitgliedern schriftlich in Kontakt treten will, muss bestimmte Formalien beachten. Hintergrund ist, dass der Vertragspartner darüber informiert werden soll, mit wem genau er einen Vertrag schließt und wer beispielsweise im Fall eines Rechtsstreits verklagt werden müsste. 

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