Rechtliches • Vertragsrecht
Online-Verträge
Überblick
Checkliste
- Einfache Führung bis zum Vertragsschluss
- Verständlich formulierte und abrufbare Info-/Dialogboxen
- Fehlerhafte Eingaben müssen erkannt und leicht berichtigt werden können („mittels angemessener, wirksamer und zugänglicher technischer Mittel“)
- Pflichtangaben Studio (konkrete Rechtsform, Kontaktdaten etc.)
- Laufzeiten
- Preisangaben (vorhersehbare Preisbestandteile (wöchentliche/ monatliche, wiederkehrende oder einmalige Beiträge) gleichartig und deutlich darstellen, Fälligkeit)
- Kündigungsmodalitäten (Fristen, Form wie z. B. in Textform)
- AGB (auf wirksame Einbeziehung achten)
- Datenschutz (Die Datenschutzerklärung muss in einem Feld anzukreuzen sein; hinter dem Wort Datenschutz muss auch die entsprechende Erklärung hinterlegt sein. Der Vertrag darf nicht abgeschlossen werden können, wenn das Feld nicht angekreuzt ist (Pflichtfeld).
- Widerruf (Widerrufsbelehrung (bei Beginn des Trainings vor Ablauf der Widerrufsfrist mit extra anzukreuzender Erklärung gem. § 357 8 BGB) und zusätzliche Bereitstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Muster-Widerrufsformulars.)
- Streitschlichtung (Information über die Online-Streitschlichtungsplattform (sog. OS-Plattform) auf der Website und Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG.)
- Wichtige Informationen als zusammenfassende Übersicht darstellen
- Vertragsabschluss (Button mit Aufschrift: “Jetzt kostenpflichtig bestellen/abschließen“.)
- Informationspflichten (E-Mail an den Kunden incl. Vertrag, AGB, Widerrufsdokumente)
- Kündigungsbutton (Installation spätestens ab 1.7.2022, gilt allerdings auch für alle zuvor abgeschlossenen Verträge.)
Hinweise zur Checkliste
Grundsätzlich werden Verträge im Internet genauso geschlossen wie im alltäglichen Geschäftsverkehr. Da das Internet als Medium allerdings eine andere Wahrnehmbarkeit bietet, ist es wichtig, dass das zukünftige Mitglied sehr einfach und schlüssig, ohne komplizierte Verweisungen oder gar Verlinkungen, durch den „Vertragsschlussprozess“ geführt wird. Hier ist ein Augenmerk auf übersichtlich gestaltete Formulare und vor allem eine gut lesbare Schriftgröße zu achten. Auch die vom Neumitglied auszufüllenden Felder sollten deutlich gekennzeichnet und leicht nutzbar sein.
Im Bereich der Tarifauswahl und der Eingabefelder können zur Wahrung der Übersichtlichkeit abrufbare Info- und Dialogboxen erforderlich werden. Leicht verständliche Formulierungen sollen das Neumitglied dabei unterstützen, die gewollte, aber auch erforderliche Auswahl treffen bzw. Angaben machen zu können.
Grundsätzlich muss das Neumitglied in der Lage sein, fehlerhafte Angaben erkennen und einfach korrigieren zu können. Daher ist es empfehlenswert, nach den Eingabeformularen wichtige Informationen als zusammenfassende Übersicht darzustellen (siehe Punkt 12). Allerdings nicht lediglich zur Kenntnis des Ausfüllenden, sondern auch mit der Möglichkeit, diese erneut zu bearbeiten. Sollte eine neuerliche Bearbeitung stattfinden, muss auch hiernach wieder die entsprechende Übersicht zur Verfügung gestellt werden.
Der Betreiber einer Internetseite, über die kostenpflichtige Verträge abgeschlossen werden können, ist ohnehin verpflichtet, Nutzern bestimmte Angaben über seine Identität bereitzustellen. Der Gesetzgeber hat dies im Telemediengesetz (TMG) geregelt; er spricht dort von allgemeinen Informationspflichten. Diese Verpflichtung wird durch die Erstellung eines Impressums nebst Kontaktdaten erfüllt. Diese Pflichtangaben sind dem Mitglied im Rahmen des Vertragsschlusses in der Bestätigungsmail mitzuteilen.
Folgende Pflichtangaben werden verlangt: Der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform, die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ein Kontakt, unter dem die Person oder das Unternehmen schnell erreichen werden kann – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Soweit vorhanden die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer und ebenfalls, soweit vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.
Im Rahmen des online abgeschlossenen Vertrages muss die vereinbarte (Erst-)Laufzeit eindeutig ersichtlich sein. Üblicherweise wird eine bestimmte Laufzeit vereinbart, beispielsweise über 12 Monate. Ohne Verlängerungsklausel endet die Mitgliedschaft dann automatisch durch Fristablauf. Am häufigsten wird aber eine Erstlaufzeit mit stillschweigender Verlängerung vereinbart. Dabei sind derzeit (zulässig nur noch bei bis zum 28.02.2022 abgeschlossenen Verträgen) folgende gesetzlichen Höchstgrenzen zu beachten (§ 309 Nr. 9 BGB): So darf die Erstlaufzeit ab der Vertragsbindung nicht länger als 24 Monate betragen und die maximale jeweilige Verlängerung nicht länger als 12 Monate. Bei einer kürzeren Erstlaufzeit darf sich der Vertrag höchstens um die Dauer der Erstlaufzeit verlängern. Wir empfehlen, die Verlängerungszeit nicht länger zu wählen als die Hälfte der Erstlaufzeit.
Hinweis: Die Vertragsbindung beginnt bereits am Tag der Unterschrift, auch wenn als Vertragsbeginn der nächste Erste eines Monats eingetragen wird (Stichwort: „24+ Verträge“). Wenn z.B. das Datum der Unterschrift oder der Start des Trainings zu einem früheren Zeitpunkt als der Laufzeitbeginn festgelegt wird, würde eine Bindungsdauer von mehr als 2 Jahren bestehen. In einem solchen Fall wäre die Laufzeitvereinbarung unwirksam, so dass das Mitglied mit einer kurzen Frist, ggf. sogar schon mit einer Wochen- oder Monatsfrist (abhängig davon, welche Beitragszeiträume festgelegt wurden) kündigen kann.
Achtung!: Neue Laufzeiten ab 01.03.2022:
Durch das Inkrafttreten der neuen Laufzeitregelung des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ zum 01.03.2022 ändert sich die Vertragsgestaltungsmöglichkeit von Abonnementverträgen grundsätzlich. Eine feste Verlängerungszeit nach Ende der Erstlaufzeit kann nicht mehr vereinbart werden. Kündigt das Mitglied nicht mit einer Monatsfrist zum Ende der Erstlaufzeit, kann der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Auch während dieser Verlängerungszeit gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Erstlaufzeit kann jedoch nach wie vor für die Dauer von maximal 24 Monaten vereinbart werden. Wir schlagen daher die folgende Formulierung für Verträge, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen werden, vor:
„Die Mitgliedschaft beginnt am___. Sie wird zunächst auf Wunsch des Mitglieds für die Dauer von __ Monaten geschlossen. Wenn das Vertragsverhältnis nicht spätestens einen Monat vor Ende der Erstlaufzeit in Textform gekündigt wird, verlängert sich die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen.“
Für alle bis zum 28.02.2022 abgeschlossenen Verträge gelten die vorherigen Bestimmungen fort.
In Fitnessstudio-Verträgen müssen nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) nicht nur generell „Preise“ sondern Gesamtpreise angegeben werden. Unter dem Gesamtpreis ist der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Mitglied zu zahlen ist. Ziel ist es, Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu gewährleisten und die Preisvergleichsmöglichkeiten des Verbrauchers zu gewährleisten. Verstöße gegen die PAngV stellen zugleich unlautere Handlungen i.S.v. § 3a UWG, also Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, dar und können abgemahnt werden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (vom 04.02.2021, Az.6 U 269/19) reicht es nicht aus, wenn die quartalsweise erhobene Servicegebühr mit einem Sternchen versehen und kleingedruckt am Rand oder in einer Fußzeile abgedruckt wird.
Ob tatsächlich ein jährlicher Gesamtpreis ausgewiesen werden muss, ist bisher in keiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt worden. Zumindest sollten aber alle Preisbestandteile übersichtlich -möglichst auf einer Seite- dargestellt werden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die das Studio bei Abschluss eines Vertrages stellt, d.h. einseitig festlegt, müssen auch bei Online-Verträgen ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen werden.
AGB, die nicht direkt im Vertragsdokument enthalten sind, müssen, bevor das Mitglied den Button “jetzt Vertrag abschließen” betätigt, diesem zur Kenntnis gebracht werden.
Um das Mitglied ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen, muss es aktiv die AGB –Geltung bestätigen. Damit es auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, sollten diese direkt bei dem Ankreuzfeld “AGB bestätigen” hinterlegt sein. Wird dieser Punkt nicht angekreuzt, darf der Vertrag nicht abgeschlossen werden. Andernfalls sind die AGB dann nicht Bestandteil des Vertrages.
Dazu sollte durch eine fett gedruckte Formulierung wie z.B. „Es gelten die hier hinterlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ die Aufmerksamkeit des Mitgliedes darauf gelenkt werden.
Bei der Erstellung individueller AGB-Klauseln, gerade auf einer Homepage, ist besondere Sorgfalt erforderlich, da eine große Anzahl an Personen diese einsehen kann. Wettbewerbsverstöße oder intransparente Regelungen können kostspielige Abmahnungen mit der Verpflichtung zur Unterlassungserklärung zur Folge haben.
Die Datenschutzerklärung ist ähnlich zu verfassen wie diejenige auf Papierverträgen. Da allerdings einige Information zur Person des Mitglieds auch über die Webseite zugänglich gemacht werden, muss das Mitglied auch über diese Risiken bzw. den Schutz, den sie gewährleisten, aufgeklärt werden (z.B.: SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung mit folgendem Text: Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, nutzt unsere Website eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung. Damit sind Daten, die Sie über diese Website übermitteln, für Dritte nicht mitlesbar. Sie erkennen eine verschlüsselte Verbindung an der „https://“ Adresszeile Ihres Browsers und am Schloss-Symbol in der Browserzeile.)
Die besonderen Einwilligungen, die das Studio z.B. benötigt, um genetische, biometrische oder Gesundheitsdaten zu erheben und zu verarbeiten (Anamnesebogen, Trainingsplan) müssen allerdings „ausdrücklich“ erteilt werden.
Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie freiwillig und – bezogen auf einen bestimmten Fall – informiert abgegeben wird. Die Schriftform ist nicht erforderlich; ausreichend ist vielmehr eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, durch die die betroffene Person ihr Einverständnis zur Datenverarbeitung eindeutig erteilt. Die bestätigende Handlung kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch elektronisch, durch „Anklicken“ eines Feldes im Internet erfolgen. Bei der Wahl der geeigneten Form ist zu beachten, dass der Verantwortliche die Erteilung der Einwilligung nachweisen können muss. Stillschweigen, bereits angeklickte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar (Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 20 „Einwilligung nach der DSGVO“).
Die besonderen Einwilligungen sind allerdings schwer im Wege des Onlinevertragsschlusses einzuholen, da man, um das Kreuz an der richtigen Stelle zu setzen, in der (hinterlegten) Datenschutzerklärung die zu erteilenden Einwilligungen anklicken muss.
In der Praxis wird so eine Möglichkeit eher übersehen. Es ist daher zu empfehlen, dass man besondere Einwilligungen beim ersten Training im Studio abfragt und sie auch unterzeichnen lässt (z.B. im Zusammenhang mit der Erstellung eines Anamnesebogens).
Außer der Verarbeitung von Gesundheitsdaten können z.B. noch folgende Sachverhalte Gegenstand der besonderen Einwilligung sein:
- Zulassen von Werbung des Studios (Telefon, E-Mail)
- Erstellung eines Fotos zur Einlasskontrolle
Bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, steht dem Verbraucher ein 2-wöchiges Widerrufsrecht zu, über das er ordnungsgemäß per Widerrufsbelehrung belehrt werden muss. Wenn der Verbraucher widerruft, sind alle Zahlungen zu erstatten. Eine Besonderheit tritt auf, wenn das Training bereits vor Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist beginnen soll. Damit das Studio dann bei Widerruf das Startpaket und den anteiligen Beitrag nicht erstatten muss, muss es sich bei Vertragsschluss ausdrücklich von dem Verbraucher bestätigen lassen, dass dieser verlangt, dass das Studio bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB). Nur dann steht dem Studio trotz Widerruf ein anteiliger Betrag zu. Wenn der Verbraucher diese Erklärung nicht abgibt, müssten entweder alle erhaltenen Zahlungen erstattet werden oder der Vorgang des Vertragsschlusses muss technisch so gestaltet werden, dass der Vertrag erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dabei ist dann aber auf die sog. 24+-Problematik zu achten: Verträge dürfen ab dem Datum des Vertragsschlusses eine maximale Erstlaufzeit von 24 Monaten haben und keinen Tag länger. Wenn also der Vertrag erst 14 Tage später (nach Ablauf der Widerrufsfrist) beginnt, käme allenfalls eine Erstlaufzeit von 23 Monaten und 2 Wochen in Betracht.
Und schließlich ist das Studio verpflichtet, dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Muster-Widerrufsbelehrung als auch das Muster-Widerrufsformular sind vorformuliert dem Gesetz zu entnehmen und im Login-Bereich des DSSV zu finden.
Wenn der Vertragsschluss über das Internet angeboten wird, muss das Fitnessstudio seit 2016 über die Existenz der Online-Streit-Plattform informieren. Sie ist eine Anlaufstelle für die außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, sofern eine Vertragspartei ein Verbraucher ist. Das Studio muss darüber informieren, dass es diese Plattform gibt und einen leicht zugänglichen Link auf diese europäische Online-Streit-Plattform setzen, idealerweise im Impressum.
Darüber hinaus muss seit dem 01.02.2017 zusätzlich bei allen Verträgen (nicht nur online abgeschlossenen!) sowohl in den AGB als auch auf der Homepage darüber informiert werden, inwieweit das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationspflicht trifft aber nur Studios, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres, es zählen Mitarbeiter nach Köpfen unabhängig von der Stundenzahl).
Hier ein Mustertext für das Impressum der Homepage:
Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: ……
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG:
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet
Insbesondere die Daten, die das potenzielle Neumitglied selbst bekanntgegeben oder ausgewählt hat, sind übersichtlich gestaltet, als abschließende Zusammenfassung abzubilden. Auch der jeweilige Tarif zzgl. Sonderleistungen und allen Kosten, einmalige wie auch monatlich wiederkehrende, dürfen nicht unerwähnt bleiben. Nur so ist die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz gewahrt und das Studio selbst bleibt vor dem Vorwurf, versteckte Kosten generiert zu haben, geschützt.
Damit das Mitglied genau und sicher erkennt, was und ab wann etwas mit einem „Klick“ Geld kostet, muss ein Button mit der Aufschrift “Jetzt kostenpflichtig bestellen/abschließen“ vorzufinden sein. Sogenannte „Abofallen“ sollen auf diese Weise im Internet unschädlich gemacht werden. Die entsprechende Regelung ist sehr konkret formuliert und scheibt ausdrücklich vor, dass die „Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein muss” (§312j Abs. 3 BGB).
Hinweise zum “Kündigungsbutton”
Ab dem 01.07.2022 wird durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge die Installation eines Kündigungsbutton verpflichtend vorgeschrieben. Fehlt der Button, kann der Verbraucher jederzeit kündigen.
Ein auf der Webseite abschließbarer Vertrag muss dann gewährleisten, dass der Nutzer die Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abschließen kann. Diese Schaltfläche muss gut lesbar, leicht zu finden und ständig verfügbar sein. Um das zu erfüllen, sollte man diese Schaltfläche mit “Verträge hier kündigen” beschriften. Von dieser Schaltfläche muss der Benutzer unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geführt werden. Ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, dort folgende Angaben zu machen:
- Angaben zur Kündigungsbegründung
- Angaben zu seiner Identifizierbarkeit (z. B. Name, Mitgliedsnummer)
- Angaben zu dem zu kündigenden Vertrag
- Angaben zum Zeitpunkt, zu dem der Vertrag beendet werden soll
Auch Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs müssen dort korrekt angegeben und sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigt werden.
Der Kunde muss erkennen können, dass die Kündigung durch das Betätigen der Schaltfläche abgegeben wurde.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Button eine schnelle elektronische Übermittlung der Kündigungsbestätigung gewährleisten kann. Weitere Details können Sie dem § 312k BGB n. F. (neue Fassung) entnehmen.
Achtung: Auch die Mitglieder, die ihren Vertrag im Studio, nicht nach den Regelungen des Onlinevertrages abgeschlossen haben, müssen nach dem 01.07.2022 die Möglichkeit haben, über den Kündigungsbutton zu kündigen! Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn das Studio überhaupt einen auf der Webseite abschließbaren Vertrag anbietet.