Überblick

Allgemeines zur Kündigung 
Der Fitnessstudiovertrag als Dauerschuldverhältnis wird üblicherweise mit einer bestimmten Erstlaufzeit abgeschlossen, die sich stillschweigend verlängert, sofern keine ordentliche Kündigung erklärt wird.

Dem Mitglied steht unter bestimmten Voraussetzungen aber vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu. Dies ist in § 314 BGB geregelt.

Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser liegt vor, wenn dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der häufigste Fall ist die außerordentliche Kündigung wegen Erkrankung des Mitglieds. Diese ist nur berechtigt, wenn das Mitglied aufgrund der Erkrankung objektiv und dauerhaft die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dieses Kündigungsrecht darf dem Mitglied nicht unnötig durch Ruhezeiten erschwert werden.

Der Umzug des Mitglieds rechtfertigt  nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH regelmäßig keine außerordentliche Kündigung (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Xll ZR 62/15).

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