Überblick

Neben dem Fitnessstudiovertrag mit einer gewissen Laufzeit werden auch regelmäßig Gutscheine oder 10er-Karten angefragt. Aber wie ist die Rechtslage und was sollte bei der Ausstellung durch das Studio beachtet werden?

Formelle Anforderungen an einen Gutschein/eine 10er-Karte
Ein Gutschein/eine 10er-Karte muss stets schriftlich herausgegeben werden und es muss klar zu erkennen sein, wer ihn wann ausgestellt hat. Ebenfalls muss ersichtlich sein, um welche Leistung und um welchen Gutscheinwert es geht. Bei personalisierten Gutscheinen ist eine Datenschutzinformation erforderlich.

Verjährung
Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese 3-Jahresfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Daher ist es empfehlenswert, auf dem Gutschein/der 10er-Karte das Ausstelldatum zu vermerken. Denn nach Ablauf dieser 3 Jahre muss das Studio den Gutschein weder einlösen noch einen Geldwert erstatten.

Ist eine Befristung von 10er-Karten bzw. Gutscheinen zulässig?
Bei Gutscheinen, die kostenlos zu Werbezwecken ausgegeben werden, wurde von den Gerichten eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf 1 Jahr als zulässig erachtet. Denn wer einen unentgeltlichen Rabatt gewährt, kann die Geltungsdauer auch begrenzen. Nach Ablauf dieser Frist besteht für den Beschenkten auch keinerlei Zahlungsanspruch.

Anders sieht die Rechtslage aber bei Gutscheinen/10er-Karten aus, die vorher käuflich erworben wurden, da in diesem Fall eine Gegenleistung erbracht wurde:

Die Befristung eines Gutscheins (hier: Gutschein für eine Fahrschule; gilt auch für 10er-Karten) auf 24 Monate ist unwirksam, da damit die gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 Jahren unterlaufen werden (so LG Braunschweig, Urt. v. 08.11.2012 – Az.: 22 O 211/12). Ähnlich auch das AG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12. Da die Befristung unwirksam ist, kann das Mitglied innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren – beginnend am 31.12. des Jahres, an dem die 10er-Karte ausgestellt wurde – noch die Einlösung in natura verlangen.

Wenn die Frist handschriftlich in Gegenwart des Käufers auf dem Gutschein/der 10er-Karte vermerkt wird, handelt es sich um eine gegenseitige einvernehmliche Einzelvereinbarung, die keiner Inhaltskontrolle der AGB unterliegt. Dann darf die Frist auch kürzer als 3 Jahre sein, muss aber mindestens 1 Jahr betragen, da die Rechtsprechung Fristen unter 12 Monaten für unzulässig hält.

In diesem Fall kann aber folgende Problematik eintreten: Der Gutschein ist durch handschriftliche Eintragung auf ein Jahr befristet und der ausstellende Studiobetreiber lehnt nach Ablauf des Jahres die Einlösung ab. Dann kann der Inhaber des Gutscheins zwar tatsächlich keine Leistung mehr verlangen. Er kann aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren die Auszahlung des Nennbetrages des Gutscheins abzüglich des entgangenen Gewinns (in der Regel ca. 10-20 % des Nennbetrages) vom Aussteller verlangen, da anderenfalls der Studiobetreiber ungerechtfertigt bereichert wäre.

Es hängt dann also entscheidend davon ab, ob die Befristung handschriftlich in Gegenwart des Mitglieds eingetragen wurde oder ob die Befristung aufgedruckt war.

Ist ein Gutschein übertragbar?
Der Gutschein ist ein sog. kleines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB, das jeden, der es in den Händen hält, zu seiner Geltendmachung berechtigt. Selbst, wenn der Berechtigte namentlich auf dem Gutschein vermerkt ist, kann dieser Gutschein grundsätzlich von einer anderen Person eingelöst werden. Daher ist zum Beispiel auch der Weiterverkauf über ein Kleinanzeigenportal möglich. Im Studioalltag kann ausnahmsweise darauf bestanden werden, dass nur der namentlich Genannte trainieren darf, sofern für das Training bestimmte gesundheitliche Anforderungen bestehen.

Kann eine Auszahlung in bar verlangt werden?
Generell kann der Kunde keine Barauszahlung des erworbenen Gutscheins verlangen. Denn ein Gutschein ist nur gegen eine Dienstleistung eintauschbar. Eine Ausnahme besteht, wenn der Gutschein sich auf eine bestimmte Dienstleistung (z. B. Saunanutzung) bezieht und diese im Zeitraum der Gültigkeit des Gutscheins nicht mehr angeboten wird. Dann kann der Kunde den Gutscheinwert, also die Höhe des gezahlten Betrages, in bar ausgezahlt verlangen.

Der Datenschutz bei personalisierten Gutscheinen
Bei nichtpersonalisierten Gutscheinen/10er-Karten, die im Studio oder über das Internet angeboten werden, gibt es datenschutzrechtlich keine Problematik.

Insbesondere seit Inkrafttreten der DSGVO gilt aber für personalisierte Gutscheine, dass für jede Verarbeitung (dazu gehört auch die Speicherung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gegeben sein muss und dass der Betroffene, dessen Daten gespeichert werden, auch darüber informiert wird.

Einfach ist dies, wenn der Erwerber des Gutscheins/der 10er-Karte auch der Berechtigte ist: Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO zulässig, der Erwerber ist aber über die Datenerhebung nach Art.13 DSGVO zu informieren.

Schwieriger liegt der Fall schon, wenn eine Person einen Gutschein für eine andere namentlich genannte Person erwerben will: Zwar kann von der Zulässigkeit der Speicherung der Daten des Beschenkten ausgegangen werden (so der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinem „3. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz nach der DS-GVO“ für das Berichtsjahr 2020), allerdings muss das Studio den Beschenkten gem. Art. 14 DSGVO über die Datenverarbeitung informieren, da dessen Daten ja nicht beim Beschenkten selbst erhoben wurden, sondern vom Schenker an das Studio übermittelt wurden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Gutschein später als einen Monat nach Ausstellung an den Beschenkten übergeben wird, was das Studio im Zweifel aber nicht weiß.

Fazit: Personalisierte Gutscheine sollten vorsorglich nur auf den Erwerber ausgestellt werden mit entsprechender Datenschutzinformation, von der Ausstellung von Gutscheinen auf unbekannte Dritte sollte abgesehen werden.

Urteile

Datum: 20.08.2013
Gericht: LG Oldenburg
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 16 S 702/12

Nach Rechtsprechung des Landgerichtes Oldenburg wird ein Gutschein nicht als Inhaberschuldverschreibung anerkannt. Die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr wurde als unwirksam erachtet. Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins richtet sich nach der Gesetzlichen Verjährungsfrist, welche nach aktuellem Recht 3 Jahre beträgt. Das Gericht hat den Gutschein nicht als Inhaberschuldverschreibung anerkannt, hierfür beträgt die Verjährung 30 Jahre, da dieser weder die dafür erforderlichen Formerfordernisse erfüllt noch die bei Verlust des Papiers anwendbaren Vorschriften über die Kraftloserklärung zu den Bedürfnissen der Abwicklung bei Gutscheingeschäften passen.