Überblick

Mitbringen von Getränken
Ein Sportstudio kann das Mitbringen von Getränken generell nicht untersagen. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig. Klauseln wie: „Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist untersagt.“ stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden dar (OLG Brandenburg, LG Stade). Es sei denn, Sie bieten Getränke in ausreichender Auswahl und zu moderaten, handelsüblichen Preisen an. 

Allerdings: dies gilt wegen einer Gefährdung von anderen Sporttreibenden nur für unzerbrechliche Behältnisse, also nicht für Glasflaschen (wegen der Bruchgefahr und der Verletzungsgefahr durch Splitter). Klauseln, die das Mitbringen von Glasflaschen untersagen, sind wegen der erhöhten Unfallgefahr zulässig (LG Frankfurt).  

Weitere Fakten entnehmen Sie den Urteilen zum Mitbringen von Getränken.