Überblick

Hier finden Sie die Videoaufzeichnung des Online-Seminars zum Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das Gesetz hat auch für Fitnessstudiobetreiber weitreichende Auswirkungen, da insbesondere die gesetzlich zulässigen Laufzeiten und Kündigungsfristen erheblich geändert werden müssen und für online abgeschlossene Verträge ein „Kündigungsbutton“ verpflichtend wird.

Derzeit regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse, worunter auch Fitnessstudioverträge fallen, dass eine Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren zulässig ist und die stillschweigende Verlängerung höchstens jeweils weitere zwölf Monate betragen darf. Die maximal zulässige Kündigungsfrist beträgt noch drei Monate.

Mit dem nunmehr von Bundestag und Bundesrat beschlossenen „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ändert sich an der möglichen Erstlaufzeit von 24 Monaten zwar nichts; die Kündigungsfrist von drei Monaten verringert sich jedoch auf einen Monat. Weitere Laufzeiten sind nach Ende der Erstlaufzeit nicht vereinbar.

Gesetzesentwürfe
Noch in den Gesetzesentwürfen gab es angedachte Modelle, wonach weiterhin Zweijahresverträge angeboten werden durften. Dies sollte aber nur gelten, wenn auch immer eine einjährige Laufzeit möglich ist und der Preisunterschied zwischen diesen beiden Verträgen maximal 25 % beträgt. Auch war zunächst angedacht, weiterhin eine Verlängerung von jeweils einem Jahr zuzulassen unter der Bedingung, dass der Verbraucher rechtzeitig durch das Studio auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wird. Derartige Konstrukte sind aber alle vom Tisch.

Neue Gesetzeslage
Für die Öffentlichkeit eher überraschend wurde nunmehr aus Sicht der Unternehmer eine deutlich verschärfte Fassung beschlossen. Danach sind in Zukunft nur noch Dauerschuldverhältnisse (Fitnessstudioverträge) mit folgenden Parametern zulässig:

Erstlaufzeit
Die Erstlaufzeit darf weiterhin maximal 24 Monate betragen. Diese Erstlaufzeit ist an keinerlei weiteren Bedingungen geknüpft. Es muss weder ein Kündigungshinweis an das Mitglied kurz vor Ablauf erfolgen noch muss ein Einjahresvertrag oder ähnliches angeboten werden.

Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit darf zukünftig aber maximal einen Monat betragen.

Stillschweigende Verlängerung
Eine stillschweigende Verlängerung des Fitnessstudiovertrages nach der Erstlaufzeit ist nur noch zulässig, wenn diese Vertragsverlängerung nur auf unbestimmte Zeit(also ohne eine feste weitere Laufzeit) abgeschlossen wird und dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis (jederzeit) mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Ab wann gelten diese Regelungen?
Die Vorschriften zu den geänderten Laufzeiten und Kündigungsfristen treten „am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.“ Da das Gesetz am 10. August im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, treten die Änderungen in Bezug auf Laufzeiten und Kündigungsfristen zum 1. März 2022 in Kraft.

Der „Kündigungsbutton“
Mit dem Gesetz wurde noch ein neuer §312k BGB beschlossen: Wenn es Mitgliedern ermöglicht wird, über eine Webseite einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, muss das Studio sicherstellen, dass das Mitglied auf der Webseite auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann („Kündigungsbutton“). Die Vorschrift zur Einrichtung des „Kündigungsbuttons“ gilt verbindlich zum 1. Juli 2022. Besonders zu beachten ist, dass für den Fall, dass auf der Webseite der vorgeschriebene „Kündigungsbutton“ nicht fristgerecht eingerichtet wird, der Verbraucher das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Die Einzelheiten hinsichtlich des “Kündigungsbuttons” sind im Gesetz detailliert beschrieben.

Was gilt für bereits bestehende Verträge?
Hinsichtlich der Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten, die bis zum Tag des Inkrafttretens abgeschlossenen Vereinbarungen weiter und es gibt keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Die Regelungen zu der neu geschaffenen Kündigungsmöglichkeit auf der Website gelten aber auch für alle bis dahin über Websites abgeschlossene Verträge. Das heißt, dass ab 1. Juli 2022 – wenn der „Kündigungsbutton“ Pflicht wird – auch für bereits heute elektronisch abgeschlossene Verträge die Möglichkeit angeboten werden muss, über die Website zu kündigen.

Kein Abtretungsverbot in AGB
In dem Gesetz wurden noch weitere Neuerungen beschlossen: So kann das Recht von Verbrauchern, ihre gegenüber Unternehmen bestehenden Geldforderungen an Dritte abzutreten, grundsätzlich nicht mehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden. Dies hat z. B. Relevanz in Bezug auf Firmen im Internet, die sich Rückforderungen aus während des Lockdowns eingezogenen Beiträgen vom Trainierenden abtreten lassen.

Dokumentationspflicht für die Einwilligung in Telefonwerbung
Und schließlich sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen die erforderliche vorherige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung zukünftig dokumentieren und für 5 Jahre ab Erteilung aufzubewahren haben. Wenn dies nicht geschieht, liegt ein Verstoß vor, der mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.