Überblick

Allgemeines zum Forderungsmanagement
Säumige Mitglieder sind für jedes Fitness-Studio ein Ärgernis. Daher empfiehlt der DSSV, Standards im Unternehmen festzulegen, wie mit solchen Mitgliedern umgegangen wird und die Forderung zügig weiter zu verfolgen.

Üblicherweise erfolgt bei Zahlungsverzug zunächst eine Zahlungserinnerung, es folgen ggf. eine 1. Mahnung mit Mahngebühren, eventuell eine letzte Mahnung und dann die Abgabe an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt.

Einzelheiten hinsichtlich des Umgangs mit säumigen Mitgliedern sind nachstehendem Artikel zu entnehmen: 

Artikel: Der Umgang mit säumigen Zahlern

Bei vehementem Zahlungsverzug trotz Zahlungserinnerung und Mahnung besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Mitglied abzumahnen und bei Nichtzahlung die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in Aussicht zu stellen.

Sollte das Mitglied auch nach Erhalt des Abmahnschreibens keine Zahlung vornehmen, kann die außerordentliche Kündigung erklärt werden. Das Studio hat einen Anspruch auf die bis zum Zugang der Kündigung fälligen Mitgliedsbeiträge nebst etwaiger Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten sowie Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Restlaufzeit. Die Gerichte berechnen den Schadensersatzanspruch üblicherweise wie folgt: Die durch die Kündigung entgehenden Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der aktuellen Laufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen und Abzinsung.