Überblick

Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten der Beitragsanpassung:

1. Erhöhung des Mitgliedsbeitrags wird bereits im Vertrag vereinbart
Selbstverständlich ist es zulässig, bereits im Mitgliedsvertrag von vornherein eine Anpassung der Beiträge nach einem gewissen Zeitraum zu vereinbaren. Durchaus üblich ist es, beispielsweise für die Erstlaufzeit einen monatlichen Beitrag in Höhe von z. B. 45 € mit dem Mitglied zu vereinbaren und direkt im Ursprungsvertrag verbindlich zu regeln, dass der monatliche Beitrag sich nach Ablauf der Erstlaufzeit auf z. B. 50 € erhöht. Eine Vertragsklausel könnte in diesem Beispiel wie folgt lauten:

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nach Ablauf der Erstlaufzeit der Mitgliedsbeitrag auf monatlich 50 € angehoben wird.

Diese bereits zu Beginn vereinbarte Erhöhung ist insbesondere im Hinblick darauf, dass für seit dem 1. März 2022 geschlossene Verträge nur noch eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit rechtlich zulässig ist, angeraten. Sie gibt dem Studio die Möglichkeit, kurz vor Ablauf der Erstlaufzeit mit dem Mitglied in Kontakt zu treten, auf die vereinbarte Erhöhung hinzuweisen und anzubieten, über einen neuen Vertrag mit erneuter längerfristiger Bindung zu dem ursprünglichen Beitrag zu verhandeln.

2. Preisanpassungsklausel im Vertrag
Grundsätzlich sind in Fitnessstudioverträgen zudem sog. Preisanpassungsklauseln zulässig. Sie räumen Unternehmenden das (meist einseitige) Recht ein, nachträglich Preise während der Vertragslaufzeit anzupassen. Durch eine derartige Klausel kann sich das Studio theoretisch gegen mögliche Veränderungen eigener Kosten während der Vertragszeit absichern, die beispielsweise mit dem Anstieg der Energiekosten entstehen. So können diese unvorhergesehenen Kosten umgelegt werden.

Das Problem ist nur, dass es hierfür eine Reihe von Regelungen gibt, die sicherstellen sollen, dass das Mitglied als Verbraucherin bzw. Verbraucher nicht benachteiligt werden darf:

Es gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach derartige Klauseln Verbraucherinnen und Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen dürfen.Tun sie es doch, sind die Klauseln unwirksam. Das Mitglied muss die Preisänderung im Einzelnen nachvollziehen und überprüfen können; es gilt das Gebot der Transparenz. Die Klausel muss an Kostenelemente gekoppelt werden, die das jeweilige Mitglied kennt oder mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen kann.

Die Klausel muss den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang möglicher Beitragserhöhungen nennen und sicherstellen, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich die Gewinnspanne des Unternehmers erhöht. Wenn sich ein Kostenfaktor erhöht, ein anderer aber gleichzeitig sinkt, ist ein Saldo zu erstellen.

Gut zu wissen: Und wenn die Kosten in Summe sinken, muss eine Reduzierung des Beitrags erfolgen! Eine einseitige Anwendung nur zugunsten des Unternehmenden führt wieder zu einer Benachteiligung und Unzulässigkeit.

Und bei einer Preisanpassungsklausel muss dem Mitglied ab einer gewissen prozentualen Erhöhung (laut Rechtsprechung ab ca. 5%) ohnehin ein Kündigungsrecht zugestanden werden.

Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass es nahezu unmöglich ist, eine rechtssichere Preisanpassungsklausel mit dem Mitglied als Verbraucherin oder Verbraucher zu vereinbaren.

3. Nachträgliche Beitragserhöhung
Also bleibt noch die Beitragserhöhung im Rahmen eines laufenden Fitnessstudiovertrags. Aber auch diese hat rechtlich einige Besonderheiten:

Generell gilt zunächst, dass der geschlossene Vertrag von beiden Seiten einzuhalten ist, dies bezieht sich auch auf den vereinbarten Preis. Wenn also das Studio einseitig eine entsprechende Anpassung des Beitrags verlangt, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht nach § 314 BGB. Allerdings muss das Mitglied vor der Sonderkündigung nach Erhalt des Beitragserhöhungsschreibens eine sog. Abhilfefrist setzen, d. h., es muss das Studio auffordern, den Vertrag zu unveränderten Bedingungen (dem „alten“ Preis) fortzuführen. Bleibt die Bestätigung des Studios aus oder lehnt es gar diese Fortsetzung zu den „alten“ Bedingungen ab, kann das Mitglied fristlos kündigen.

Gut zu wissen: Das Mitglied muss keinerlei Erhöhung akzeptieren; es gibt entgegen weit verbreiteter Meinung auch keine Geringfügigkeitsgrenze (z. B. 5 %).

In Kenntnis dieser Rechtslage ist es daher umso wichtiger, eine einseitige Beitragserhöhung gut vorzubereiten und strategisch durchzuführen, um im Zuge der Beitragsanpassung möglichst wenige Mitglieder zu verlieren.

Hier einige Überlegungen

Statt des Begriffs „Beitragserhöhung“ sollte von „Beitragsanpassung“ gesprochen werden. Und insbesondere die Mitarbeitenden mit Kundenkontakt sollten rechtzeitig mit eingebunden werden, damit sie auf Nachfragen der Mitglieder entsprechend argumentieren können.

Wessen Beiträge sollen angepasst werden? 
Die Mitgliedschaften, die sich noch in der Erstlaufzeit befinden, sollten tabu sein. Auch bei den Mitgliedern, die länger nicht im Studio waren, sollte eine individuelle Analyse dahingehend erfolgen, ob diese Mitglieder das Erhöhungsbegehren nicht als Kündigungsgrund verwenden. Denn gerade diese zweite Gruppe würde durch das Anschreiben „aufwachen“ und das Erhöhungsbegehren als Kündigungsgrund verwenden.

Wie lang sollte die Ankündigungsfrist sein?
Wir empfehlen eine Ankündigungsfrist von mindestens 8 Wochen, da eine Anpassung ja auch Auswirkungen auf das SEPA-Lastschriftverfahren hat und es erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit dauert, bis feststeht, ob das Mitglied kündigt oder mit der Erhöhung einverstanden ist.

Welche Form ist einzuhalten?
Aus rechtlicher Sicht gibt es zwar keine einzuhaltende Form. Das Studio muss aber im Zweifel beweisen können, wann es das Mitglied über die Beitragserhöhung informiert hat. Dies insbesondere deshalb, da das Mitglied nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem es vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Daher ist aus unserer Sicht zu empfehlen, jedes Mitglied separat anzuschreiben, entweder postalisch oder per E-Mail. Um eine wirksame Beitragsänderung zu erzielen, bedarf es darüber hinaus der nachweisbaren Zustimmung des Mitglieds.

Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Beitragsanpassung?Erfahrungsgemäß ist die Akzeptanz einer Beitragserhöhung am höchsten, wenn als Anlass eine positive Veränderung, also ein Mehrwert, genommen wird, z. B. im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kursangebots, einer Modernisierung des Studios, einem neuen Wellnessbereich, neuen Zirkel etc.

Welche Beitragserhöhung ist ratsam?
Diese Frage ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Erfahrungsgemäß wird eine moderate Erhöhung eher akzeptiert, zumal dann, wenn der Beitrag die letzten Jahre stabil geblieben ist. Die sog. psychologische Preisgrenze sollte beachtet werden, so werden beispielsweise eher 49 € als 50 € akzeptiert. Weiterhin müssen die Ergebnisse der betriebswirtschaftlichen Analyse berücksichtigt werden, sodass bei der Festlegung der neuen Beitragsstruktur die Ergebnisse der Deckungsbeitragsrechnung berücksichtigt werden. Aber natürlich sind auch andere Faktoren entscheidend, wie z. B. die Mitbewerbendensituation vor Ort. Wenn die Mitbewerbenden ebenfalls die Beiträge erhöhen, wird die Erhöhung eher akzeptiert.

Welchen Inhalt sollte das Beitragsanpassungsschreiben haben?
Vom Aufbau her ist es ratsam, sich bei dem Mitglied zunächst für die (jahrelange) Treue zu bedanken, dann aber die seit Vertragsschluss/aktuell vorgenommenen Verbesserungen/Neuheiten vorzustellen und zumindest als weiteres Argument aber auch den bekannten Anstieg der Kosten (insbesondere Energie- und Personalkosten) ins Feld führen. Sofern der geplante erhöhte Beitrag noch unter dem eines Neuabschlusses liegt, sollte dies besonders hervorgehoben werden.

Gerne können Sie sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim DSSV an die Geschäftsstelle wenden, falls Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Beitragsanpassung in Ihrem Studio bestehen.