Rechtliches • Datenschutz
Whatsapp Einsatz im Betrieb
Überblick
WhatsApp wird derzeit von ca. 1,5 Milliarden Nutzern verwendet. Mitarbeiter von Unternehmen wünschen sich zunehmend, dass die App auch zur Kommunikation mit Kunden verwendet werden darf, wovon Datenschützer allerdings infolge des Datentransfers auf US-Server bisher abrieten. Die Nutzung von WhatsApp durch Unternehmen ist, laut Landesdatenschutzbeauftragten in Hamburg Prof. Caspar, nicht gänzlich ausgeschlossen. Aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Unzulässig ist es, wenn die App bei der Installation automatisch die gesamten Kontaktdaten des mobilen Endgerätes auf den WhatsApp-Server hochlädt. Die Kontaktdaten von Kunden, Lieferanten, Herstellern und Kooperationspartnern stellen teilweise personenbezogene Daten dar und dürfen nicht an WhatsApp ohne Rechtsgrundlage transferiert werden.
Was ist zu tun?
Um Whatsapp im Betrieb nutzen zu können, darf das mobile Endgerät im Zeitpunkt der Installation keine Kontaktdaten im Adressbuch aufweisen, dieses also leer ist, dann erfolgt nach Aussage der Behörde keine Übermittlung personenbezogener Daten. Und wenn später manuell Kontakte hinzugefügt werden, so könne von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden.
Wörtlich heißt es hierzu:
„Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) würde das Hinzufügen des Kontakts in das Adressbuch und die weitere Kommunikation über den Dienst der WhatsApp Inc. unter diesen Vorgaben nicht beanstanden.“
Zudem sollte per Mitarbeiterrichtlinie klar festgelegt werden, zu welchen Zwecken WhatsApp beruflich genutzt werden darf und eine Einwilligung von den Mitarbeitern eingeholt werden, auf das mobile Endgerät trotz Vorhandenseins privater Daten als Arbeitgeber zugreifen zu dürfen.
Der DSSV empfiehlt – Finger weg!