Überblick

Möchte ein Studio Videokameras installieren, gibt es eine Fülle von datenschutzrechtlichen Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen. Da die Vorschriften in den Bundesländern oft unterschiedlich streng ausgeprägt sind, empfiehlt es sich, bei der Behörde des eigenen Bundeslandes zusätzlich zu recherchieren. 

(für Bayern siehe z.B.: VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 – AN 14 K 20.00083)

Wir empfehlen es ferner ausdrücklich nicht, die Kameraüberwachung in die AGB der Mitgliedsverträge aufzunehmen, schon gar nicht, diese von den Mitgliedern gesondert einwilligen zu lassen. Das hängt zum einen damit zusammen, dass durch die AGB- Informationen nur Mitglieder, jedoch nicht ebenfalls betroffene Angestellte oder sonstige Besucher erfasst würden. Zum anderen könnte bei einer Verknüpfung mit einer Einwilligung diese auch jederzeit widerrufen werden, so dass Kameras wieder abgebaut werden müssten oder das Mitglied aus der Mitgliedschaft entlassen werden müsste. 

Mindestens die folgenden drei Punkte sind stets zu berücksichtigen:  

I. Der Planung von Videoüberwachungsanlagen sollte eine genaue Bedarfs- und Risikoanalyse vorausgehen. 
Um die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung prüfbar und nachvollziehbar zu machen und eine übermäßige Überwachung auszuschließen, muss jedes Studio ein Videoüberwachungs- Konzept mit den folgenden Mindestinhalten erstellen und dokumentieren: 

Videoüberwachungs-Konzept 

 1. Was ist der Grund für die Videoüberwachung durch die Kamera?  

Hier kommen insbesondere unaufgeklärte Straftaten in der Vergangenheit in Betracht. Gab es vielleicht einen “Griff in die Kasse”, der nicht aufgeklärt wurde, oder ist in der letzten Zeit ein Mitglied sexuell oder aggressiv belästigt worden?  Aber auch Schäden, die dem Studio z. B. durch Vandalismus entstanden sind, können zu dem Entschluss führen, eine Videoüberwachung zu installieren. Es ist wichtig, solche Vorkommnisse zu dokumentieren und in die Begründung aufzunehmen. 

 2. Was ist der Zweck der Videoüberwachung durch die Kameras? 

Wollen Sie aufgrund der o. g. Vorkommnisse Ihr Hausrecht durchsetzen und Straftaten aufklären, haben Sie ein legitimes Interesse an einer Beweisführung durch die Aufzeichnungen der Kamera. Aber auch die Prävention für die Verhinderung zukünftiger Straftaten oder Übergriffe kann hier ins Feld geführt werden. 

 3. Welche Personengruppen sollen überwacht werden?  

Hier müssen Sie sich und anderen klarmachen können, ob nur Mitglieder oder eventuell auch Mitarbeiter und Besucher des Studios, die weder Mitglieder noch Mitarbeiter sind, überwachen wollen. Für jede einzelne Gruppe bedarf es einer gesonderten Begründung. 

 4. Welche Rechtsgrundlage kommt für die Videoüberwachung in Frage?  

Bei der Überwachung der Mitglieder wird gewöhnlich die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO heranzuziehen sein. Danach ist die Datenverarbeitung (also auch die Nutzung der Videodaten) dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist. 

 5. Welche Bereiche werden aufgenommen?  

Hier muss –am besten mit einer Lageplanzeichnung- genau dokumentiert werden, wie viele Kameras für welche Bereiche wo angebracht werden. Für jeden überwachten Bereich muss begründet werden, wieso er überwacht werden soll. Nicht in Betracht kommen Umkleide- und Duschräume. Es sollten unbedingt nur Bilder aufgenommen werden. Überwachung mithilfe von Tonaufnahmen sind generell nicht erlaubt. Alle Möglichkeiten dazu müssen bei den Kameras deaktiviert sein. Das Abhören von Gesprächen stellt eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes dar, einen Tatbestand, der in §201 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit hohen Geldstrafen geahndet werden. 

 6. Welche Kameras dürfen verwendet werden? 

Beim Betrieb von Videoüberwachungsanlagen sollte der jeweilige „Stand der Technik“ zugrunde gelegt und eingehalten werden. Für den Bereich der Videoüberwachungstechnik sind daher insbesondere folgende europäische und nationale Normen sowie Richtlinien in der jeweils neuesten veröffentlichten Fassung zu beachten: 

DIN EN 50132 (CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherheitsanwendungen). 

VdS 2364 (VdS Richtlinie für Videoüberwachungsanlagen – Systemanforderungen). 

VdS 2366 (VdS Richtlinie für Videoüberwachungsanlagen – Planung und Einbau). 

 * 7. Sind Kameras dreh-, schwenk- und zoombar? 

 Alle technischen Möglichkeiten wie Schwenken, Neigen oder Zoomen, biometrische Erkennung, Verhaltenserkennung und Audioaufnahmen sind in der Regel nicht zulässig und müssen deaktiviert werden. 

 * 8. Wie lange werden Aufnahmen gespeichert? 

Wird lediglich ein live view erzeugt, stellt sich diese Frage nicht.  

Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Sind die Videoaufnahmen für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig, ist der Verantwortliche verpflichtet, die Videoaufnahmen unverzüglich zu löschen (vgl. Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO). 

In der Regel ist eine Speicherung der Bilder für die Dauer von 72 Stunden möglich. Allerdings lassen einige Bundesländer auch nur eine Speicherdauer von 48 oder nur 24 Stunden zu. Innerhalb von 72 (48, 24) Stunden ist es –nach Auffassung der Behörden- für den Überwachenden möglich und zumutbar, Eigentums- oder Personenschäden festzustellen. Dazu muss er innerhalb dieses Zeitraums prüfen, ob ein entsprechender Anlass oder ein Anhaltspunkt für einen solchen Schaden vorliegt (Fehlbestände, Schadensmeldungen, Übergriffe, Überfälle, Einbruchsspuren, Notruf-, Alarm- oder Kontrollmeldungen, etc.). 

Eine verlängerte Speicherfrist ist beispielsweise an mehrtägigen Feiertagen und in Urlaubszeiten möglich, wenn kein Geschäftsbetrieb erfolgt und Schäden nicht unmittelbar bemerkt werden können. Ggf. kann ein besonderer Überwachungszweck eine noch längere Speicherung rechtfertigen. Beispielsweise wenn ein besonderer Sachverhalt nachvollzogen werden muss, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. 

Mit internen Arbeitsabläufen können längere Speicherfristen aber nicht begründet werden. 

(siehe auch: https://www.datenschutzkonferenzonline.de/media/oh/20200903_oh_vü_dsk.pdf)  

II. Information der Mitglieder 

 Hat man eine Begründung für die Videoüberwachung erstellt, muss man sich mit den Transparenzanforderungen und der Hinweisbeschilderung bei einer Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen beschäftigen. 

Mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zum 25.05.2018 haben nichtöffentliche Stellen über eine Videoüberwachung auf der Grundlage des Art. 13 DSGVO zu informieren. 
Mit dieser Regelung sowie den sich aus Artikel 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen sind die Transparenzpflichten im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stark angestiegen. 

Es bleibt dabei, dass es einer Information beim Betreten des überwachten Bereichs bedarf. 

Die Information auf dem Hinweisschild soll nach Art. 12 Abs. 7 DS-GVO 

  • in leicht wahrnehmbarer, 
  • verständlicher und klar nachvollziehbarer Form 
  • einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung vermitteln.

Um diesem Grundsatz auch bei den sehr umfangreichen Transparenzpflichten zu genügen, wird eine gestufte Informationserteilung empfohlen (siehe auch Erwägungsgrund 58). 

Dies bedeutet, dass vor dem Betreten des überwachten Bereichs zwingend 

  • ein Hinweisschild mit den wesentlichen Informationen und darüber hinaus 
  • ein ausführliches Informationsblatt an anderer, gut zugänglicher Stelle anzubringen bzw. vorzuhalten ist. 

Folgende Angaben sind zwingend auf dem Hinweisschild anzugeben: 

  • Umstand der Beobachtung, z. B. durch ein Piktogramm des Kamerasymbols 
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen, Angaben gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO, d. h. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters (dabei genügt die Angabe der Funktion, der Name ist nicht zwingend anzugeben) 
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) (sofern ein bDSB bestellt wurde, sind dessen Kontaktdaten anzugeben, Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO) 
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO (s. a. weitere Erläuterungen) 
  • Angabe des berechtigten Interesses. Sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO beruht, sind die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, gem. Art. 13 Abs. 1 lit. d anzugeben 
  • Dauer der Speicherung für die personenbezogenen Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, Art. 13 Abs. 2 lit. A DS-GVO 
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten). 


Um den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 7 DS-GVO zu genügen, können Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO) stichwortartig, aber nicht zu plakativ, benannt werden.
 

Die Stichworte müssen aber dem Ziel der Transparenzpflichten aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO gerecht werden, den Betroffenen über den Zweck der Videoüberwachung hinreichend konkret zu informieren. 

Positivbeispiele: 
Verarbeitungszweck Vandalismus-Prävention, Hausrecht 
Berechtigtes Interesse, Schutz des Eigentums 

Negativbeispiel: 
„zu Ihrer / Unserer Sicherheit“ 

Die zu benennende Rechtsgrundlage bei einer Videoüberwachung wäre hier Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO. 

Ein Muster für die Gestaltung eines vorgelagerten Hinweisschildes finden Sie unter “Muster Hinweisschild”. Um Lesbarkeit zu erreichen, sollte der Ausdruck mind. in DIN A4 erfolgen. 

Während also die o. g. Pflichtangaben in jedem Fall auf dem vorgelagerten Hinweisschild anzugeben sind, kann auf die weiteren zu erteilenden Informationen auf dem Hinweisschild verwiesen werden. Hier ist folglich anzugeben, wo dies geschieht, z.B. durch Aushang oder Auslage, ergänzt z.B. durch QR-Code, Internetadresse. 

Die nach Art. 13 Abs. 1 lit. e und f sowie Abs. 2 lit. b bis f DS-GVO zu erteilenden Informationen sind dann an anderer, gut erreichbarer Stelle durch ein ausführliches Informationsblatt verfügbar zu machen. 

Hier sollen betroffene Personen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten u. a. Informationen zur Verfügung gestellt werden zu 

  • ihren Rechten auf Auskunft 
  • dem Recht auf Widerspruch 
  • dem Recht auf Löschung 
  • den Rechten auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. 

Hinweis: 

Eine intransparente Videoüberwachung steht nicht im Einklang mit der DS-GVO (Artikel 5 und 13 DS-GVO). 
Die Aufsichtsbehörde kann daher gem. Artikel 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO den Verantwortlichen anweisen, den Mangel abzustellen. Mangelnde Transparenz stellt zudem einen Bußgeldtatbestand nach Artikel 83 Abs. 5 DS-GVO dar. 

(Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen) 

III.Videoüberwachung von Angestellten 

Arbeitgeber sind hier auf der sicheren Seite, wenn sie eine Einverständniserklärung des Mitarbeiters für die Videoüberwachung einholen. Ein solches Einverständnis könnte auch vertraglich geregelt werden.  

Die entsprechende Erklärung muss aber eindeutig, freiwillig und widerrufbar sein. Das bedeutet, dass vom Arbeitgeber klar genannt werden muss, welche Zwecke die Installation einer Kamera haben soll.  

Zulässige Gründe sind auch hier etwa der Schutz des Eigentums vor Diebstählen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass eine Kamera, die eigentlich dem Zweck dient, die Mitglieder des Studios zu überwachen, auch in die Arbeitsbereiche eines Mitarbeiters eindringen kann. Wird ein Mitarbeiter dadurch während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit videoüberwacht, kann er sich gegen eine solche Überwachung wehren. Wenn der Inhaber die Kamera z. B. auf den Kassenbereich richtet, ist zu beachten, dass die Kasse selbst videoüberwacht werden kann, wenn Überfälle oder Diebstähle von Dritten verübt wurden und diese ohne Videoüberwachung nicht aufgeklärt oder nachgewiesen werden können. Dies natürlich nur, wenn es keine anderen, milderen Maßnahmen zur Sicherung der Kasse gibt. Zu prüfen ist hier z. B., ob die Kasse in einen geschützten Bereich verlegt oder das Kassensystem mit technischen Maßnahmen (Codekarte, Passwort, etc.) vor Zugriffen gesichert werden kann. Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten sind auch in diesem Bereich zu achten, weshalb eine Kameraerfassung auf das Kassenterminal zu begrenzen ist. 

Die Arbeitszeiterfassung kann über die Videoüberwachung immer nur erfolgen, sofern die Mitarbeiter dies ausdrücklich genehmigt haben. Grundsätzlich sind Kameras nicht erlaubt, wenn damit die Arbeitsleistung, Sorgfalt und Effizienz von Beschäftigten kontrolliert werden soll. Zum Zweck einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten ist eine Videoüberwachung daher unzulässig. Wo eine persönliche Geschäftsführung und -kontrolle im Betrieb erforderlich ist, darf eine Kamera diese nicht ersetzen. 

Die heimliche Videoüberwachung ist am Arbeitsplatz in der Regel ebenso nicht gestattet.  

Die Kameras müssen nicht nur sichtbar sein, sondern die Arbeitnehmer müssen eindeutig über deren Zweck informiert werden. Eine unerlaubte Videoüberwachung würde einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter bedeuten und entsprechend als Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewertet werden können. 

Eine Ausnahme gilt dannwenn die heimliche Videoüberwachung anlassbezogen (also nur im Einzelfall) eingesetzt wird. Sollen die Bilder einen erhärteten Diebstahlverdacht bestätigen, muss die Kamera weder sichtbar sein noch muss explizit auf diese hingewiesen werden.

Stand: April 202

Urteile

Datum: 19.12.2013
Gericht: LAG Koblenz
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 3 O 205/13

LAG-Urteil Koblenz vom 19.12.2013, 3 O 205/13 

Sachverhalt

Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 19.12.2013 (Az. 3 O 205/13) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) den Persönlichkeitsschutz von Fitnessclub-Besuchern gestärkt. Das beklagte http://www.fitnessfachmesse.eu/Filialunternehmen hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, Teilbereiche der Anlage per Video zu überwachen und im Einzelfall Aufnahmen zu speichern. Das Gericht sah diese und drei weitere Vertragsklauseln als unwirksam an. Stein des Anstoßes war eine Klausel in den Mitgliedsverträgen des beklagten Filialunternehmen. Darin war festgeschrieben, dass „zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht“ und Aufnahmen einzelfallbezogen gespeichert würden, „soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist“. Des Weiteren war in den Geschäftsbedingungen geregelt, dass das Mitglied einer dauerhaften Kameraüberwachung durch den Fitnessclub zur Sicherheitserhöhung zustimme. 

Klauseln unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre

Der http://www.fitnessfachmesse.eu/vzbv hatte kritisiert, dass die Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die Intimsphäre ermöglichten sowie das Recht am eigenen Bild verletze. Da die Klausel nicht vorsehe, dass die überwachten Bereiche kenntlich gemacht werden, könne sich der Verbraucher gar nicht darauf einstellen, wo Überwachung stattfindet. Dies könnten durchaus auch Dusche und Umkleideräume sein. 

Die vorgesehene Zustimmung zur Kameraüberwachung entsprach nach Auffassung des vzbv ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie sei unbestimmt und mache nicht deutlich, in welche Datennutzung das Mitglied einwillige. 

Regelungen geben Sportstudio zu viel Spielraum

Das Landgericht Koblenz hat die Ansicht des vzbv bestätigt und entschieden, dass die Klauseln zur Kameraüberwachung nicht klar und verständlich seien. Die Formulierung der Klauseln lasse dem Fitnessclub Freiheiten, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können. Das Gericht folgte dem vzbv auch dahingehend, dass die Klausel zur Speicherung der Daten nicht hinreichend über den Zweck und Umfang der über das Maß hinausgehenden Datenspeicherung aufkläre. 

Weitere Klauseln untersagt

Zudem wurde eine Klausel für unzulässig erklärt, die eine außerordentliche Kündigung im Falle einer Schwangerschaft ablehnt. Eine weitere Regelung, die eine Sperrung der Mitgliedskarte bei ausbleibender Zahlung vorsah, wurde vom Landgericht ebenfalls für unzulässig erklärt. Der vzbv hatte darauf hingewiesen, dass damit auch Fälle erfasst sein könnten, bei denen der Verbraucher berechtigterweise seine Zahlung zurückhält. 

Was ist zu tun?

Wenn die Betreiber eines Fitness-Studios ihre Einrichtungen durch Videokameras überwachen möchten, müssen die Kunden detailliert über diese Maßnahmen informiert werden. Auch über das genaue Ausmaß und die mögliche Verwendung der Aufnahmen muss  aufgeklärt werden, d.h.:  

  • Klare und verständliche Klauseln zur Videoüberwachung
  • Zweck und Umfang der Datenspeicherung muss ersichtlich sein