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Die Pfändungsfreigrenze
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (auch Pfändungsfreibetrag genannt) legen fest, welcher Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist. Diese Grenzen werden jährlich jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2022. Diese Freigrenze soll dem Schuldner ein eigenes Existenzminimum sichern. Wenn dem Unternehmen als Arbeitgeber also ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Gehaltspfändung) zugeht, hat er diese Freigrenzen zwingend zu beachten und darf an den Gläubiger nur den über die Freigrenze hinausgehenden pfändbaren Teil überweisen. Dem Schuldner soll durch die Freigrenzen ein angemessener Einkommensteil verbleiben.

Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen ergibt sich aus der Pfändungstabelle, einer Anlage zu § 850 c ZPO. Sie hängt u.a. davon ab, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Am 31.05.2022 wurden die neuen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO betragen ab dem 1. Juli 2022:

  • Für Arbeitseinkommen nach §850c Abs. 1 ZPO 1.330,16 € monatlich, 306,12 € wöchentlich und 61,22 € täglich.

  • Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 500,62 € monatlich, 115,21 € wöchentlich und 23,04 € täglich.

  • Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um weitere 278,90 € monatlich, 64,19 € wöchentlich und 12,84 € täglich.

  • Die Beträge gem. Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.077,72 € monatlich, 938,43 € wöchentlich und 187,69 € täglich erhöht.

Alle weiteren ab dem 1. Juli 2022 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle hier entnehmen. 

Stand: 22.07.2022

Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheit (DHfPG)

Über die unten stehenden Links gelangen Sie direkt zu dem Ausbildungs- sowie zum Studienvertrag (Bachelor und Master) der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement. Für nähere Informationen über das Studium wenden Sie sich bitte an die Hochschule www.dhfpg.de.

Anmeldeunterlagen Bachelor-Studium

Anmeldeunterlagen Master-Studium

Was tun bei einem Arbeits- oder Wegeunfall 
Ein/e Mitarbeiter/in Ihres Studios verletzt sich bei der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle, was tun. 

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt. Auf der Internetseite der VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) steht dazu folgendes: 

„Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Sie als Arbeitnehmer oder als freiwillig Versicherter bei der Ausübung Ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. 

Dazu gehören z.B. auch Unfälle

  • beim Befördern und Reparieren von Arbeitsgeräten
  • beim Betriebssport (wenn der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht)
  • bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.


Weiterhin besteht Versicherungsschutz auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten. 

Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.“ 

Beispiele für Arbeitsunfälle: 

  • ein/e Angestellter/e geht in den Nassbereich um dort verschmutzte Handtücher auszutauschen und rutscht dabei aus und bricht sich ein Bein
  • ein/e Trainer/in zeigt einem Mitglied eine Übung an einem Gerät, dabei reißt das Seil und führt zu einer Verletzung der/des Trainerin/s 


Haben Ihre Mitarbeiter/innen die Möglichkeit nach ihrer Arbeitszeit an den Geräten zu trainieren und verletzen sich dann, liegt hier kein Arbeitsunfall vor, da der/die Mitarbeiter/in privat im Studio war. 

„Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück; in der Regel beginnt er mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. 

Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die notwendig werden,

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann.“ (Quelle:Internetseite der VBG)


Wird der Weg zur Arbeit oder zurück durch private Erledigungen unterbrochen, z. B. ein Abstecher in den Supermarkt, um sich etwas zu Essen für die Arbeitszeit zu kaufen, liegt für

diese Unterbrechung kein Versicherungsschutz vor. Der Versicherungsschutz erlischt für den Rest des Weges, wenn die privat veranlasste Unterbrechung länger als 2 Stunden dauert. 

Liegt ein Arbeits- oder Wegeunfall vor, müssen Sie innerhalb von 3 Tagen die Berufsgenossenschaft informieren, wenn der/die Angestellte länger als 3 Tage arbeitsunfähig ist oder der Unfall zum Tode des/der Mitarbeiters/in geführt hat. Dazu müssen Sie eine Unfallanzeigeaufgeben. Das Formular dazu finden Sie im Internet auf den Seiten der VBG (www.vbg.de). Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist es jedoch ratsam, jeden Arbeits- bzw. Wegeunfall zu melden, da in machen Fällen der Umfang der Verletzung und die Folgekosten erst im Nachhinein sichtbar werden.
Sollte es in Ihrem Studio einen Betriebsrat geben, so muss nach § 193 Absatz 5 Satz 1 SGB VII die Unfallanzeige auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden. 

Handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall, müssen Sie eine Kopie der Unfallanzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) zukommen lassen (§ 193 Absatz 7 SGB VII). 

Wird Ihr/e Angestellter/e voraussichtlich arbeitsunfähig geschrieben oder ist er/sie über eine Woche behandlungsbedürftig, so muss Ihr/e Angestellter/e einen Durchgangsarzt aufsuchen. Ein Durchgangsarzt besitzt besondere unfallmedizinische Kenntnisse. Durchgangsärzte können ebenfalls bei der VBG erfragt werden. 

Prinzipiell sollten Sie darauf achten, dass die Unfallgefahren in Ihrem Studio möglichst gering gehalten werden und nach jedem Unfall sollten Sie überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, etwaige Gefahrenquellen zu beseitigen. 

Wichtig: Sobald Sie mindestens einen abhängig Beschäftigten haben, besteht eine Pflichtmitgliedschaft bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Sollten Sie trotzdem keine Mitgliedschaft abgeschlossen haben, zahlt die VBG bei Arbeits- oder Wegeunfällen nicht. Sie haften dann persönlich.